Elektroauto im Betriebsvermögen: Stromkosten ermitteln und korrekt verbuchen

Wenn Sie ein Elektroauto im Betriebsvermögen haben, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Denn wenn Sie die Batterien Ihres Fahrzeugs im Unternehmen oder zu Hause aufladen, haben Sie keine „Tankquittung“ oder Ähnliches.
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Stromkosten Ihres Elektroautos im Betriebsvermögen ermitteln und richtig verbuchen

Sie müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Sie die Stromkosten, die durch Ihr Fahrzeug verursacht werden, in zutreffender Höhe ermitteln können, damit Sie sie auf das Konto „Laufende Kfz-Betriebskosten“ (4530 im SKR 03 oder 6530 im SKR 04) buchen können.

Beispiel: Sie haben im Januar 2020 ein reines Elektrofahrzeug als Firmenwagen erworben. Sie laden das Fahrzeug abends, wenn Sie nach Hause kommen, in Ihrer privaten Garage auf, damit es für den Tag genug Energie zur Verfügung hat. Sie haben dafür im Jahr 2020 Stromkosten von 800 € zuzüglich 152 € Umsatzsteuer ermittelt, die Sie über Ihre normale Stromrechnung von Ihrem privaten Konto bezahlt haben.

Dann buchen Sie wie folgt: 

SKR 3      
4530Laufende Kfz-Betriebskosten800,00 €    
1576Abziehbare Vorsteuer 19 %152,00 €an1890Privateinlagen952,00 €

Wenn Sie mit Steuerschlüssel buchen: 

904530PKW952,00 €an1890Privateinlagen952,00 €
SKR 4      
6530Laufende Kfz-Betriebskosten800,00 €    
1406Abziehbare Vorsteuer 19 %152,00 €an2180Privateinlagen952,00 €

Wenn Sie mit Steuerschlüssel buchen: 

906530PKW952,00 €an2180Privateinlagen952,00 €

So ermitteln Sie den Verbrauch und die Kosten Ihres Elektrofahrzeugs

Prinzipiell ermitteln Sie für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug Ihre Kfz-Kosten nicht anders als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Abschreibungen, Versicherung, Wartung, Reparaturen usw. können Sie anhand der ausgestellten Rechnungen ermitteln.

Lediglich die Stromkosten lassen sich schwieriger ermitteln als die Kraftstoffkosten bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, denn Sie haben keine Tankquittung, mit der Sie den Verbrauch problemlos nachweisen können.

Laden Sie Ihr Fahrzeug an einer fremden Ladestation, erhalten Sie dafür eine Rechnung. Buchen Sie die Kosten wie die Benzinkosten auf das Konto „Laufende Kfz- Betriebskosten“.

Auch wenn es zunächst zutreffender erscheint: Das Konto „Gas, Strom, Wasser“ (Konto 4240 im SKR 03 oder 6325 im SKR 04) ist nicht das richtige, denn dabei handelt es sich um Raumkosten, nicht um Kfz-Kosten!

3 Möglichkeiten zur Ermittlung des Stromverbrauchs Ihrer Elektroautos

Laden Sie Ihr Fahrzeug wie im obigen Beispiel in Ihrer privaten Garage, können Sie den Stromverbrauch auf 3 verschiedene Arten ermitteln:

Variante 1:

  • Sie ermitteln den Stromverbrauch anhand der technischen Daten und der zurückgelegten Kilometer rechnerisch.

Variante 2:

  • Nachdem Sie das Fahrzeug angeschafft haben und es in Ihrer Garage laden, steigt Ihr Stromverbrauch. Die gegenüber dem bisherigen Stromverbrauch gestiegenen Kosten ordnen Sie dem Fahrzeug zu.
  • Nachteil dieser Methode: Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob eventuell ein verändertes Verbrauchsverhalten die Ursache für den gestiegenen Stromverbrauch ist. Hier hat das Finanzamt einen Ansatzpunkt, die von Ihnen geltend gemachten Kosten anzuzweifeln.

Variante 3:

  • Die beste Lösung ist, wenn Sie in Ihrer Garage eine Ladestation anbringen und zugleich einen eigenen Stromzähler installieren. Die Kosten dafür sind übrigens als Betriebsausgabe abziehbar. Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung, teilen Sie die Kosten anhand des Verbrauchs auf.

Wie Sie die Fahrten zur Ladestation steuerlich einordnen

Damit ein Elektrofahrzeug sinnvoll genutzt werden kann, ist es meist erforderlich, es über Nacht aufzuladen. Oft geschieht das bei Fahrzeugen, die auch privat gefahren werden, beim Unternehmer zu Hause.

Damit stellt sich die Frage, ob dadurch aus einer Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte, die nur mit dem reduzierten Kilometersatz von 0,30 € pro Entfernungskilometer abziehbar ist, eine betriebliche Fahrt wird, deren Kosten voll abziehbar sind.

Praxis-Tipp: Leider liegt dazu noch keine Stellungnahme der Finanzverwaltung vor. Wer mit einem Firmenwagen mit Verbrennungsmotor zur Tankstelle fährt, kann den Umweg, der dafür nötig ist, als betriebliche Fahrt einstufen. Ich empfehle Ihnen daher, auch den Umweg mit Ihrem Elektroauto zur Ladestation als betrieblich veranlasst zu beurteilen. Damit sind die Kosten dafür voll abziehbar.

Achtung: Liegt die Ladestation unmittelbar auf dem Weg zwischen Ihrer Betriebsstätte und Ihrer Wohnung, können Sie allerdings nur die Entfernungspauschale ansetzen. Das gilt auch, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu Hause aufladen.

Beispiel: Sie kaufen am 1.4.2020 ein Hybridfahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh. Sie fahren damit auch privat. Die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Betriebsstätte beträgt 8 km. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 44.310 €. Sie fahren das Fahrzeug zu 65 % betrieblich und zu 35 % privat. Wie hoch ist die unentgeltliche Wertabgabe für April 2020 nach der 0,03-%-Methode, wenn Sie 20 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unternommen haben?

Lösung: Entsprechend der nachfolgenden Tabelle können Sie für die Ermittlung des Privatanteils den Bruttolistenpreis um (16 kWh x 300 s/kWh =) 4.800 € mindern. Der auf volle 100 € gerundete Bruttolistenpreis, der zugrunde zu legen ist, beträgt (44.310 €– 4.800 € =) 39.500 €. Rechnen Sie dann wie folgt:

reduzierter Bruttolistenpreis 39.500 € x 0,03 % x 8 km = 94,80 €

– Entfernungspauschale: 8 km x 20 Fahrten x 0,30 €= –48,00 €

= nicht abziehbare Kosten 46,80 €

Buchen Sie wie folgt: 

SKR 03      
1880Unentgeltliche Wertabgaben46,80 €an4680Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben)46,80 €
SKR 04      
2130Unentgeltliche Wertabgaben46,80 €an6690Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben)46,80 €

Tabelle: Um diese Beträge können Sie den Listenpreis eines Elektrofahrzeugs mindern

Ein Elektro- oder Hybridfahrzeug ist deutlich teurer als ein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Für die Ermittlung der Kosten, die auf Ihre Privatfahrten und Ihre Fahrten zum Betrieb entfallen, können Sie eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, durch die Sie den Bruttolistenpreis, der den entsprechenden Berechnungen zugrunde gelegt wird, mindern können (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz).

Sie mindern den Bruttolistenpreis pauschal um die Kosten für das Batteriesystem entsprechend dieser Tabelle:

Anschaffungsjahr/ Jahr der ErstzulassungMinderung pro kWh der Batteriekapazität in €Höchstbetrag in €
2013 und früher50010.000
20144509.500
20154009.000
20163508.500
20173008.000
20182507.500
20192007.000
20201506.500
20211006.000
2022505.500

Achtung: Diese Kürzung gilt nur für die Einkommensteuer. Wenn Sie die Umsatzsteuer ermitteln, können Sie den Bruttolistenpreis nicht mindern. Die Nutzungsentnahme für die Einkommensteuer wird also anders ermittelt als die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.