Flucht- und Rettungswege: Anforderungen mit Checkliste

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Im Notfall retten Flucht- und Rettungswege Leben. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen und baurechtlichen Vorgaben und zeigt auf, wann Unternehmen einen Rettungsplan aufstellen müssen, um im Notfall vorbereitet zu sein.
Inhaltsverzeichnis

Unternehmen stehen in der Verantwortung, Flucht- und Rettungswege zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass diese und die Notausgänge zu jeder Zeit genutzt werden können. Aus diesem Grund beschäftigt sich dieser Artikel im Detail mit dem wichtigen innerbetrieblichen Thema Flucht- und Rettungswege. Er erklärt den Unterschied zwischen den Begriffen Fluchtweg und Rettungsweg, zeigt die gesetzlichen Vorgaben auf und erklärt, wie Unternehmen einen Rettungsplan aufbauen. Außerdem wird dargestellt, welche Anforderungen im betrieblichen Umfeld an Treppen, Treppenräume, Notausgänge und Fluchttüren gestellt werden. 

Was sind Flucht- und Rettungswege? 

Der § 14 der Musterbauordnung (MBO) gibt wesentliche Hinweise zum Brandschutz bei der Errichtung von baulichen Anlagen. Gemäß MBO sind „bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ 

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 definieren in ihrer neuesten Fassung vom März 2022 den Begriff Fluchtwege als „Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.“ 

Im Gegensatz zu einem Fluchtweg dienen Rettungswege im engeren Sinne der Fremdrettung. Über einen definierten Rettungsweg können Einsatzkräfte wie Feuerwehr, Polizei oder ein Notarzt ein Unternehmen schnellstmöglich erreichen und verletzte Personen bergen oder anderweitige Gefahren wie ein Feuer eindämmen. 

Während die verschiedenen Bauordnungen nicht zwischen Fluchtwegen und Rettungswegen unterscheiden die Sonderbauverordnungen zwischen den beiden Begriffen. 

Wann sind Flucht- und Rettungswege im Betrieb Pflicht? 

Gemäß § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.“

Dies ist unter anderem bei großen Industriebauten der Fall, die eine Größe von 2.000 Quadratmetern überschreiten oder bei Beherbergungsstätten und Pflegeeinrichtungen, in denen sich regelmäßig ortsfremde oder in ihrer Bewegung eingeschränkte Personen aufhalten. Bildungseinrichtungen und Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, gehören zum Kreis der Betriebe, die einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen sollten. 

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Unternehmen ebenso im § 4, „dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.“ 

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 wird ebenfalls auf Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen im Betrieb Bezug genommen. Gemäß ArbSchG hat der „Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.“ 

Auch wenn der Gesetzgeber in der Arbeitsstättenverordnung und im Arbeitsschutzgesetz keine grundsätzliche Verpflichtung darlegt, wann Flucht- und Rettungswege im Betrieb Pflicht sind, macht es aus Unternehmenssicht viel Sinn, im Detail zu prüfen, ob ein Flucht- und Rettungsplan für den eigenen Betrieb angezeigt ist. Überall dort wo Menschen zusammen arbeiten, Maschinen und Geräte potenzielle Gefahren darstellen oder bei Unfällen in kürzester Zeit ein Brand entstehen kann, sollten Mitarbeitern die Rettungswege und Fluchtwege bekannt sein.  

Wo sind die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege geregelt?

Die detaillierten Anforderungen an Flucht- und Rettungswege sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge (ASR A2.3) geregelt. Die neueste Fassung vom März 2022 kann im Internet eingesehen werden. 

Was sind die Bestandteile von Rettungswegen? 

Ein Rettungsweg in einem Gebäude kann von verschiedenen Komponenten umgeben sein, die das Bauordnungsrecht spezifiziert. Dazu gehören: 

  • Flure,
  • Treppen und Treppenräume,
  • Türen und anderweitige Ein- und Ausgänge ins Freie,
  • Rettungstunnel und Rettungsbalkone,
  • Offene Laubengänge.

Wie viele Rettungswege muss es geben?

Die Musterbauordnung erklärt im § 33, dass es zwei voneinander getrennte Rettungswege geben muss. Dies gilt für alle Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten. 

  • Es müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
  • Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben Flur führen.
  • Für Nutzungseinheiten, die im 1. Obergeschoss oder darüber liegen, muss der erste Rettungsweg über Treppe führen.
  • Der zweite Rettungsweg kann entweder eine zweite Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle im Gebäude sein.

Zusammenfassend müssen nach Vorgabe der Musterbauordnung zwei separate Rettungswege vorhanden sein, um im Notfall mindestens einen Rettungsweg nutzen zu können. Ein Rettungsweg, der mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist, beinhaltet beispielsweise einen Balkon oder eine Brüstung, an den eine Feuerwehrleiter angelehnt werden kann. 

Wichtig

Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die örtliche Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, beispielsweise ein Hubrettungsfahrzeug verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Wann ist kein zweiter Rettungsweg vonnöten?

Gemäß Musterbauordnung ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Sicherheitstreppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.

Info

Ein Sicherheitstreppenhaus ist eine speziell konstruierte Struktur, die im Falle eines Notfalls einen erhöhten Schutz bietet. Das Sicherheitstreppenhaus unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von einem normalen Treppenhaus. 

Erstens ist es so konzipiert, dass es effizientere Evakuierungswege und eine bessere Sichtbarkeit beim Begehen der Stufen bietet. Darüber hinaus sind die Wände und Decken eines Sicherheitstreppenhauses feuerbeständig und bestehen aus Materialien, die vor dem Einatmen von Rauch schützen. Zusätzliche Funktionen wie Wärmemelder oder Alarme helfen zusätzlich, die Mitarbeiter vor möglichen Gefahren zu warnen. 

Sicherheitstreppenhäuser verfügen ebenso über breitere Türen, um im Notfall den Zugang zu erleichtern. Da sie im Vergleich zu herkömmlichen Treppenhäusern zusätzlichen Schutz bieten, machen Sicherheitstreppenhäuser gewerbliche Gebäude im Notfall zu viel sichereren Orten, sodass auf einen zweiten Rettungsweg verzichtet werden kann. 

Wichtig

In der Neufassung der ASR A2.3 vom März 2022 wird nicht mehr von erstem und zweitem Fluchtweg, sondern von Hauptfluchtwegen sowie Nebenfluchtwegen gesprochen. Als erster Fluchtweg gilt somit der Hauptfluchtweg und als zweiter Fluchtweg der Nebenfluchtweg. 

Wie lang darf ein Fluchtweg maximal sein?

Die ASR A2.3 definiert eindeutig, wie lang ein Fluchtweg in einem betrieblichen Gebäude maximal sein darf. Die Länge des Hauptfluchtweges ist die kürzeste Wegstrecke (ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, jedoch nicht durch Wände gemessen) vom Beginn des Fluchtweges bis zu einem Notausgang. Die Hauptfluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf im Höchstfall die folgende Wegstrecke betragen: 

Für Räume ohne oder mit normaler BrandgefährdungBis zu 35 Meter
Für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen FeuerlöscheinrichtungenBis zu 35 Meter
Für Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige FeuerlöscheinrichtungenBis zu 25 Meter
Für Räume, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe bestehtBis zu 10 Meter

Für Räume, in denen auf Basis einer individuellen Gefährdungsbeurteilung eine abweichende Gefährdung festgestellt wird, muss unter Beachtung der geltenden Technischen Regeln ermittelt werden, ob gegebenenfalls eine geringere Länge des Fluchtweges erforderlich ist. 

Welche Mindestbreite muss ein Rettungsweg haben?

Abhängig von der Personenzahl, die einen Fluchtweg benutzt, muss dieser eine definierte Mindestbreite besitzen. Diese wird ebenfalls in der ASR A2.3 zweifelsfrei festgelegt: 

Anzahl PersonenLichte Mindestbreite von Durchgängen und TürenLichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegen
Bis 50,80 Meter (empfohlen: 0,90 Meter)0,90 Meter
Bis 200,90 Meter1,00 Meter
Bis 500,90 Meter1,20 Meter
Bis 1001,00 Meter1,20 Meter
Bis 2001,05 Meter1,20 Meter
Bis 3001,65 Meter1,80 Meter
Bis 4002,25 Meter2,40 Meter

Abweichend gelten für Fluchtwege aus besonderen Bereichen die folgenden baulichen Vorgaben:

 Lichte Mindestbreite in Metern
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen0,60 Meter
Nebengänge von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand0,75 Meter
Türen von Toilettenzellen und von Toilettenräumen mit nur einer Toilette entsprechend ASR A4.1 „Sanitärräume“0,55 Meter

Zusätzlich gelten für Gebäude, die bis zum 30.09.2022 errichtet worden ist oder deren Bauantragsstellung zum Ende September 2022 erfolgt ist, in Teilen abweichende Regelungen bei der lichten Mindestbreite, die in der ASR A2.3 dargestellt werden. Für Sonderbauten wie Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten oder Versammlungsstätten gelten ebenfalls alternative Bestimmungen. 

Wie müssen Fluchtwege gekennzeichnet werden?

In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3) wird festgelegt, wie Fluchtwege gekennzeichnet werden müssen. Die Kennzeichnungen Notausgang rechts oder Notausgang links sowie Rettungsweg rechts oder Rettungsweg links müssen grundsätzlich mit einem Richtungspfeil verwendet werden. 

Mit welcher Sicherheitsbeleuchtung müssen Fluchtwege ausgestattet sein?

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss auf Grundlage der DIN VDE V 0108-100-1 bei einem totalen Stromausfall im Gebäude weiterhin funktionieren. Rechtsgrundlagen für die Sicherheitsbeleuchtung von Fluchtwegen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 2.3 „Fluchtwege, Notausgang, Flucht- und Rettungsplan“ sowie in der ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ zu finden. 

  • Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss im Mindestfall 1 Lux betragen.
  • Die Farben müssen den Anforderungen gemäß DIN ISO 3864-1 und -4 entsprechen.
  • Die Leuchtdichte der Sicherheitsfarbe muss an jeder Stelle des Sicherheitszeichens mindestens 2cd/m² betragen.

Typischerweise sind Rettungszeichen an ihrer quadratischen Form sowie der „signalgrünen“ Hintergrundfarbe mit „signalweißer“ Symbolfarbe erkennbar. 

Wann muss ein Flucht- und Rettungsplan erstellt werden?

Gemäß § 4 der ArbStättV muss ein Arbeitgeber „einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

Ein Beispiel eines Flucht- und Rettungsplans finden Unternehmen im Anhang 3 der ARS A1.3

Wie müssen Flucht- und Rettungswege baulich gestaltet sein?

In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wird im Detail erklärt, wie Flucht- und Rettungswege baulich gestaltet sein müssen: 

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass, 

  • Der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
  • Der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
  • Bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist
  • Wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Der § 5 der Musterbauverordnung bestimmt zusätzlich, dass von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen ist. Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein. Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Ähnliches gilt für Decken, die im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein müssen. 

Welche Anforderungen bestehen an die notwendigen Flure?

Der § 36 der Musterbauordnung definiert „notwendige Flure“ als „Flure, „über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.“

Sie müssen in einer Weise angeordnet und ausgebildet werden, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Des Weiteren müssen notwendige Flure: 

  • So breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 
  • In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
  • Sie sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein.
  • Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 Meter sein.
  • Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend und in Kellergeschossen feuerbeständig sein. 

Wann sind notwendige Flure nicht erforderlich?

  • In Wohngebäuden der Klasse 1: Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mit weniger als drei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².
  • In Wohngebäuden der Klasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².
  • In sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen. 
  • Innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m².

In allen anderen Gebäuden müssen notwendige Flure aus Brandschutzerwägungen integriert werden. 

Welche Anforderungen bestehen an Treppen und Treppenräume? 

Treppen und Treppenräume müssen auf Basis der § 34 und 35 der MBO ebenfalls verschiedene bauliche Vorgaben einhalten. Unter anderem sollte:

  • Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe oder alternativ eine Rampe mit flacher Neigung erreichbar sein. Einschiebbare Treppen sind in den Gebäudeklasse 1 und 2 zulässig. In allen anderen Gebäuden müssen Treppen starr und fest installiert sein. 
  • Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
  • Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen.
  • Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.
  • Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
  • Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein und müssen belüftet werden. 

Welche Anforderungen bestehen an Notausgänge und Fluchttüren? 

Als Notausgang wird ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges definiert, der entweder direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Notausgänge müssen ständig freigehalten werden. Können Notausgänge oder Fluchttüren von außen verstellt werden, müssen sie zwingend als Notausgang gekennzeichnet werden. Sie müssen ohne Hilfe von innen zu öffnen sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. 

Karussell- oder Schiebetüren dürfen nicht als Notausgänge oder Fluchttüren in Gebäude eingebaut werden, wenn sie ausschließlich manuell betätigt werden können. Aufzüge sind ebenfalls unzulässig. Notausstiege weisen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe auf.

Checkliste: wichtige Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

  • Fluchtwege: Verkehrswege, die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.
  • Rettungswege: Verkehrswege, die der Fremdrettung dienen.
  • Verpflichtung zum Flucht- und Rettungsplan: Wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. (§ 4 ArbStättV)
  • Verpflichtung für zwei getrennte Rettungswege: In den meisten Fällen und vor allem, wenn kein Sicherheitstreppenraum im Gebäude existiert. 
  • Maximale Länge des Fluchtweges: Für Räume mit maximaler Brandgefährdung bis 35 Meter (Je nach Brandgefährdung gelten alternative Angaben).
  • Mindestbreite des Rettungsweges: Bis 20 Mitarbeiter 1 Meter (Je nach Anzahl der Mitarbeiter und Art des Gebäudes alternative Angaben). 
  • Kennzeichnung von Fluchtwegen: Hinweisschild Notausgang mit Zusatzzeichen Richtungspfeil.
  • Bauliche Gestaltung des Flucht- und Rettungsweges: Brandvorbeugend, schnell von Rettungskräften begeh- oder befahrbar, tragende Wände feuerbeständig und standsicher, Außenwände bekämpfen die Brandausbreitung, Oberflächen und Dämmstoffe sind schwer entflammbar, Decken widerstandsfähig gegen Feuer. 
  • Notwendige Flure: Ausreichend in Bezug auf die Größe, in Rauchabschnitte unterteilbar, Höchstlänge 15 Meter. Nicht notwendig in Wohngebäuden der Klassen 1 und 2 und weiteren Gebäuden.
  • Treppen- und Treppenhäuser: Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss muss über eine Treppe erreichbar sein. Fester Handlauf, gut beleuchtet und belüftet und nicht direkt an Türen anschließend.
  • Notausgänge und Fluchttüren: Führen ins Freie oder einen gesicherten Bereich, müssen freigehalten werden, müssen ohne Hilfe zu öffnen sein, Türen sollten in Fluchtrichtung öffnen. Mindestens 0.90 Meter lichte Breite und 1,20 Meter Höhe.