Das Konnossement – Universalpapier mit vielen Funktionen

Wenn Sie als Logistiker Waren nach Übersee verschicken, wählen Sie sicherlich häufig den Seeweg. Daher ist Ihnen bestimmt auch der Begriff Konnossement schon oft begegnet. Dieses Dokument stellt sozusagen die Papier gewordene Ware dar und hat im Seefrachtverkehr vielfältige Funktionen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist das Konnossement?

Grundsätzlich ist das Konnossement (Seeladeschein, engl. Bill of Lading [B/L]) zunächst ein Beleg zwischen Be- und Verfrachter. Der Befrachter ist in der Regel der Anlieferer zum Schiff und der Verfrachter eine Reederei. 

Welche Funktionen hat das Konnossement?

  1. Es belegt den Abschluss eines Seefrachtvertrags zwischen dem Verschiffer (beispielsweise einer Spedition) und der Reederei,
  2. bestätigt die Übernahme der Waren durch die Reederei,
  3. verpflichtet die Reederei, die Waren demjenigen zu übergeben, der das Konnossement vorlegt,
  4. beweist die ordnungsgemäße Bezahlung der Frachtgebühren und
  5. belegt die Eigentumsrechte an der Ware.

Welche Angaben muss ein Konnossement enthalten?

Der Inhalt dieses Papieres ist in § 515 HGB geregelt.

  1. Ort und Tag der Ausstellung,
  2. Name und Anschrift des Ablagers,
  3. Name des Schiffes,
  4. Name und Anschrift des Verfrachters,
  5. Abladungshafen und Bestimmungsort,
  6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
  7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
  8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
  9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Abliefefertigungrung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
  10. Zahl der Ausfertigungen.

Das Konnossement regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Ware. Seine wichtigste Eigenschaft ist die sogenannte Begebbarkeit. Das heißt, dass die Ware immer dann als übergeben anzusehen ist, wenn das Konnossement übergeben wurde.

Damit stellt es quasi die Ware selbst dar. Das hat einige wichtige Konsequenzen. Wird das Konnossement nämlich verkauft, gekauft oder verpfändet, geht auch die Ware auf den neuen Besitzer über.

Das heißt aber nicht, dass Ihre wertvollen Güter auf dem langen Seeweg schutzlos sind, sie also beispielsweise vom Kapitän einfach verkauft werden dürfen. Denn im Konnossement ist der Empfangsberechtigte eindeutig angegeben. Der Verfrachter darf die Ware an diesen aber nur ausliefern, wenn er ein gültiges Original des Konnossements vorlegen kann.

Unterwegs werden unterschiedliche Konnossements ausgestellt, die die Übergabe der Waren rechtskräftig belegen. So bestätigt der Verfrachter mit dem Übergabekonnossement, dass er die Ware zur Verschiffung angenommen hat.

Das Bordkonnossement bestätigt wiederum dem Verfrachter, dass die Waren an Bord eines Schiffes genommen wurden.

So darf jede am Transport beteiligte Partei die Güter an den nächsten Berechtigten in der Transportkette übergeben. Deshalb sind diese Angaben auch verbindlich. Die volle Verantwortung für die Waren trägt immer derjenige, unter dessen Obhut sich die Waren befinden.

Das Konnossement stellt den in der Transportkette Vorhergehenden von der Verantwortung frei – er hat die Waren schließlich übergeben. Deshalb wird auf den Konnossements auch immer der Zustand der Waren und ihrer Verpackungen festgehalten.

Übernimmt der Verfrachter von einer Spedition schon eingedrückte Fässer, so wird er das auf dem Konnossement festhalten. Genauso wird der Kapitän dies bei der Verladung tun. Dieser Vorgang wird als Abschreibung bezeichnet. Ist die Ware am Zielhafen angekommen und vom Schiff verladen, dann weist sich der Empfangsberechtigte mit seinem Exemplar des Konnossements als berechtigt aus und bekommt seine Lieferung ausgehändigt.

Doch was ist, wenn eines der 3 ausgestellten Exemplare in falsche Hände gerät?

Nun, Vorrang hat immer der im Konnossement Berechtigte. Wenn sich aber mehrere Konnossement-Inhaber beim Verfrachter melden, so darf dieser keinem die Ware übergeben, sondern muss sie einlagern, bis sich die Konnossementbesitzer über ihre Berechtigung geeignet haben.

Übrigens darf der Kapitän die Güter unterwegs – also vor Erreichen des im Konnossement verzeichneten Zielhafens – nur ausliefern, wenn ihm alle 3 Ausfertigungen des Konnossements vorgelegt werden.