Kontrollieren Sie die Fahrerlaubnis Ihrer Mitarbeiter
Das ist auch ein Thema für die Betriebe, denn wenn einer Ihrer Kollegen ohne Führerschein ein Firmenfahrzeug lenkt, kann der Arbeitgeber mitverantwortlich sein. Deswegen sollten Sie als Sicherheitsfachkraft Ihren Chef offen darauf ansprechen und ihm Vorschläge machen, wie man das Problem lösen kann.
Ohne Fahrerlaubnis des Mitarbeites droht dem Arbeitgeber Gefängnis
Wenn der Arbeitgeber als Halter eines Kfz jemanden ohne gültige Fahrerlaubnis fahren lässt, drohen ihm nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 21) eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Überdies darf die Haftpflichtversicherung die Leistung bei einem Unfall verweigern, so dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, selbst für den Schaden aufkommen zu müssen. Hält Ihr Betrieb Firmenfahrzeuge, muss die Geschäftsleitung daher durch Kontrollen sicherstellen, dass die Fahrer (noch) die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Nach der geltenden Rechtsprechung darf der Arbeitgeber sich nicht darauf verlassen, dass seine Fahrer den Führerscheinverlust von selbst mitteilen, selbst wenn sie sich etwa im Arbeitsvertrag dazu schriftlich verpflichtet haben.
Prüfen Sie regelmäßig die Fahrerlaubnis der Fahrer von Firmenfahrzeugen
Der Betrieb kann die Führerscheinkontrolle auf den Fuhrparkleiter, aber auch auf Sie als Sicherheitsfachkraft übertragen. Bestehen Sie dann auf einer schriftlichen Anweisung.
Sie sollten zu folgenden Zeitpunkten kontrollieren:
- bevor jemand (z.B. ein neuer Mitarbeiter) zum ersten Mal ein Firmenfahrzeug fährt
- danach alle 6 Monate, was die Rechtsprechung als ausreichend betrachtet
- bei konkreten Verdachtsmomenten
Konkrete Verdachtsmomente sind z. B. gegeben, wenn Ihrer Firma – als Halterin des Fahrzeugs – ein Anhörungsbogen wegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes ins Haus flattert. Lassen Sie sich dann von dem Fahrer den Führerschein vorweisen. Haken Sie auch nach 2 bis 3 Monaten noch einmal nach, denn oft dauert es eine Weile bis zur Festsetzung eines Fahrverbots. Damit dieses Verfahren funktioniert, müssen Sie durch entsprechende Absprache mit Ihrem Vorgesetzten sicherstellen, dass Ihnen mitgeteilt wird, wenn ein solcher Anhörungsbogen eintrifft
Tipp: Ist der Fahrer nicht angegeben oder fehlt ein Foto, ermitteln Sie anhand des Fahrtenbuchs oder Tourenplans, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat.
Übrigens: Die Verpflichtung zur Fahrerlaubnisprüfung erstreckt sich auf alle Dienstwagenfahrer – selbst auf die Herren aus den Vorstandsetagen.
Dokumentieren Sie die Prüfungen der Fahrerlaubnis nachvollziehbar
Halten Sie die Kontrollen schriftlich fest, damit die Geschäftsleitung ggf. vor Gericht beweisen kann, dass sie ihre Überwachungspflichten erfüllt hat. Das Formblatt aus aktuell hilft Ihnen dabei. Darin wird auch erfasst, wer welche Fahrzeuge fahren darf. Wenn Sie die seit 1999 gültigen Fahrerlaubnisklassen nicht kennen, fragen Sie beim Straßenverkehrsamt nach. Besonderheiten notieren Sie unter „Anmerkung“.
So versäumen Sie keinen Termin zur Kontrolle der Fahrerlaubnis
Richten Sie sich ein Wiedervorlagesystem ein, um keine Kontrolle zu vergessen. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten: ein Eintrag in Ihrem Kalender, die Erinnerungsfunktion in “Outlook” usw. Achtung: Vergessen Sie keine besonderen Prüftermine.
Darauf müssen Sie achten:
- Lassen Sie sich immer den Original-Führerschein zeigen, keine Kopie.
- Achten Sie auf Einschränkungen auf der Rückseite des Führerscheins und gleichen Sie diese mit den zu fahrenden Fahrzeugen ab. Darf der Kollege z. B. Lkw über 3,5 t fahren?
Tipp: Unternehmen, die sich den organisatorischen Aufwand oder den Unmut der Beschäftigten durch die Führerscheinkontrollen der Mitarbeiter ersparen wollen, können da mit auch Prüforganisationen wie den TÜV, die Dekra usw. beauftragen. Diese benachrichtigen die registrierten Fahrer rechtzeitig vor der fälligen Prüfung. Sie können dann bei einem der zahlreichen Prüfstützpunkte, in einer Autowerkstatt oder Tankstelle vorfahren, in denen auch die regelmäßigen Kfz-Prüfungen durchgeführt werden, und dort ihren „Lappen“ vorlegen. Die ordnungsgemäße Dokumentation der Prüfung (und im schlimmsten Fall die Benachrichtigung des Chefs) übernimmt dann die Prüfstelle.