Die Sache mit den Winterreifen …
Die Frage klingt nur auf den ersten Blick banal. Wie so oft bei den deutschen Steuerregeln wird diese anscheinend so einfache Angelegenheit etwas komplizierter, wenn Sie genauer hinschauen.
So einfach ist das nämlich bei Anschaffungen für den Firmenwagen nicht: Manche Zubehörteile gelten steuerlich als „nachträgliche Anschaffungskosten“. Das heißt: Die Kosten dafür schreiben Sie zusammen mit dem Restwert des Wagens über dessen Nutzungsdauer ab.
Beispiel: Anhängerkupplung. Weil sie selbstständig nicht nutzbar ist, kann sie nur zusammen mit dem Wagen abgeschrieben werden. Das funktioniert dann so: Sie haben einen Firmenwagen, der laut Afa-Tabellen über 6 Jahre abgeschrieben wird. Nun rüsten Sie nach 2 Jahren eine Anhängerkupplung nach. Das kostet 800 Euro. Diese Kosten können Sie leider nicht sofort als Betriebsausgabe in voller Höhe absetzen, sondern über die restlichen 4 Jahre, die der Wagen noch abgeschrieben wird. Sie rechnen also auf den Restwert des Wagens die 800 Euro, so dass Sie tatsächlich über 4 Jahre je 200 Euro für die Anhängerkupplung absetzen.
Andere Ausgaben können Sie direkt in voller Höhe geltend machen, z. B. das Navigationsgerät, das Sie nachträglich kaufen. Dieses Gerät können Sie selbstständig nutzen – etwa auch in einem anderen Wagen. Also können Sie die Kosten dafür sofort nach der Anschaffung geltend machen.
Wie sieht das nun bei den Winterreifen aus?
Antwort: Sie müssen unterscheiden, ob es sich bei den Winterreifen um eine Erstanschaffung handelt oder um Ersatz.
Der erste Satz von Winterreifen, den Sie für Ihren aktuellen Firmenwagen gekauft haben, gehört zu den Anschaffungskosten und muss mit dem Restwert des Firmenwagens abgeschrieben werden – so wie eben beschrieben.
Kaufen Sie aber einen neuen Satz Winterreifen als Ersatz, können Sie Kosten dafür sofort voll abschreiben – so wie die Kosten für eine Autoreparatur.