Leasingsonderzahlung: So sparen Sie bares Geld bei den Steuern
Das Problem: Nur gezahlte Leasingraten dürfen Sie abziehen
Leasingkosten können Sie zwar in voller Höhe abziehen – aber eben nur soviel wie Sie auch an Raten in dem betreffenden Steuerjahr gezahlt haben.
Die Lösung: Nutzen Sie den Vorteil der Leasingsonderzahlung
Also lautet Ihre Lösung: Sie leasen einen neuen Wagen und vereinbaren eine möglichst hohe Leasingsonderzahlung von bis zu 30 %. Denn Sonderzahlungen bis zu 30 % können Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sofort als Betriebsausgabe absetzen (BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93). Sie schließen also schnell noch einen Leasingvertrag im Dezember 2018 für einen 30.000-€-Neuwagen ab und zahlen beim Antritt eine 30%ige Sonderzahlung. Ergebnis: 9.000 € sofortige Betriebsausgaben.
Zum Vergleich: Die Abschreibung
Beim Kauf im Dezember 2013 könnten Sie (bei linearer AfA) nur ein Zwölftel der jährlichen Abschreibung geltend machen: 30.000 € ÷ 6 Jahre ÷ 12 Monate = 416 €Die Leasingzahlung bringt in diesem Fall also große Vorteile. Vorsicht Falle! Allerdings steckt in dieser Steuerspar-Idee auch eine Gefahr. Wenn Sie nicht genau auf die Vertragsdetails achten, stuft das Finanzamt Sie als Leasingnehmer statt als Mieter als tatsächlichen Eigentümer des Fahrzeugs ein. Dann riskieren Sie, dass der Leasingvertrag steuerlich wie ein Ratenkauf behandelt wird. Das bedeutet für Sie: Sie müssen den Leasinggegenstand abschreiben und die Leasingraten und Sonderzahlungen in Zinsen und Tilgung aufteilen. Nur den Zinsanteil können Sie dann noch als Betriebsausgaben absetzen. Und das kann teuer werden. Darauf sollten Sie unbedingt achten: Ob das Fahrzeug der Leasinggesellschaft oder Ihrem Unternehmen zuzurechnen ist, beurteilt sich vor allem nach dem Verhältnis von Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts laut amtlicher Abschreibungstabelle. Kritisch ist also vor allem folgende KonstellationBeträgt die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der üblichen Nutzungsdauer, wird Ihnen als Leasingnehmer der Leasinggegenstand von Anfang an als Eigentum zugerechnet. Die Argumentation: Der Leasingvertrag gleicht eher einem Ratenkauf als einem Mietvertrag, wenn:
- Ihre Leasingraten so hoch sind, dass sich das Leasinggeschäft für die Leasinggesellschaft schon in weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer amortisiert, oder
- Sie mit der Leasinggesellschaft eine Grundmietzeit vereinbart haben, die mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, und Sie dadurch das Wirtschaftsgut fast bis zur völligen Abnutzung verbrauchen.
Beispiel: Sie leasen ein Auto im Wert von 20.000 €. Laut AfA-Tabelle wird es über 6 Jahre abgeschrieben. Finanzamtssicher ist der Vertrag dann, wenn er über mindestens 29 Monate (= 40 % von 6 Jahren) bis maximal 65 Monate (= 90 % von 6 Jahren) läuft. Diese Überlegung sollten Sie beim Leasing anstellen: Grundsätzlich ist es so: Leasing ist in den meisten Fällen unter dem Strich teurer als der Kauf, auch wenn dieser über einen Kredit finanziert wird, für den Zinsen fällig werden. Diese Argumente sollten Sie gegeneinander abwägen: Die Steuervorteile des Leasings werden durch die oft höheren Kosten gegenüber der Finanzierung ausgeglichen.
Das bedeutet konkret Steuervorteil vs. lange Nutzungsdauer
- Wollen Sie einen kurzfristigen Steuervorteil und wahrscheinlich möglichst bald wieder ein aktuelles Nachfolgemodell haben?
- Dann leasen Sie einfach.
- Wollen Sie den Neuwagen voraussichtlich möglichst lange halten und brauchen Sie die kurzfristige Steuerersparnis nicht?
- Dann können Sie den Wagen aus steuerlicher Sicht ruhig kaufen.