„Zurück aus der Elternzeit: Muss ich eine Gehaltserhöhung gewähren?“

Frage: Eine Mitarbeiterin kommt nächste Woche nach mehr als 2-jähriger Elternzeit zurück an ihren Arbeitsplatz. In der Zwischenzeit habe ich im Unternehmen einigen Mitarbeitern eine Gehaltserhöhung gewährt ...

… Muss ich der Rückkehrerin jetzt auch mehr Gehalt zugestehen, obwohl sie ja durch die Elternzeit sehr lange nicht an der Gesamtleistung beteiligt gewesen ist?“

Antwort: Es kommt darauf an, ob Sie allen Mitarbeitern im Unternehmen gleichermaßen eine Gehaltserhöhung gewährt haben oder nur einzelnen und, wenn Ja, was die Gründe dafür waren.

Bekommen nur bestimmte Mitarbeiter aufgrund ihrer besonderen Leistungen oder einer Beförderung mehr Geld, müssen Sie die Rückkehrerin aus der Elternzeit nicht berücksichtigen.

Wenn allerdings die gesamte Belegschaft einheitlich eine Gehaltserhöhung genossen hat, z. B. 5 %, dann müssen Sie der Mitarbeiterin vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung eine Gehaltserhöhung gewähren. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwar nicht der ganzen Belegschaft, aber allen Kollegen, die von der Position und der Art der Aufgaben mit der Mitarbeiterin gleichgestellt sind, das Gehalt erhöht haben. Auch hier greift der Grundsatz der Gleichbehandlung.