Elternzeit verschieben, verlängern und verkürzen – alle Infos

Die Elternzeit soll Eltern entlasten und ihnen dabei helfen, sich um ihren Nachwuchs zu kümmern. Während dieser Zeit muss ein Elternteil nicht arbeiten und erhält dafür das Elterngeld. In der Regel müssen sich Eltern bei der Elternzeit für einen festen Zeitraum entscheiden. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann die Elternzeit nachträglich verändert werden. Hier erfahren Sie alles Wichtige dazu.
Inhaltsverzeichnis

Kann die Elternzeit verlängert werden?

Im Leben mit einem oder mehreren Kindern ist nicht immer alles exakt planbar. So kann es vorkommen, dass Eltern sich nach Ablauf eines Teils der Elternzeit dazu entschließen, die Elternzeit nachträglich zu verlängern oder zu verschieben.

Das ist möglich, solange überhaupt noch Anspruch auf Elternzeit besteht. Das bedeutet, dass das betreffende Kind das 8. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und das Elternteil seine 36 Monate Elternzeit noch nicht voll ausgeschöpft hat.

Wie kann die Elternzeit verlängert werden?

Eltern müssen sich für den Antrag von Elternzeit schon früh entscheiden, wann sie z.B. die ersten 24 Monate nehmen wollen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Bindungszeitraum“. So können Arbeitnehmer z.B. nicht 12 Monate Elternzeit nehmen, um dann im Anschluss ein weiteres Jahr zuhause zu bleiben.

Für eine Verlängerung ist zunächst ein erneuter Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber notwendig. Hierbei müssen Arbeitnehmer eine 13-wöchtige Frist einhalten.

Haben Arbeitnehmer 24 Monate Elternzeit beantragt, können sie bis zu sieben Wochen vor Ablauf dieser Elternzeit eine Verlängerung um 12 Monate beantragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dann nicht notwendig.

Muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen?

Während der ersten 24 Monate der Elternzeit muss der Arbeitgeber der Veränderung der Elternzeit zustimmen. Hier gilt laut einer bundesgerichtlichen Entscheidung, dass der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ entscheidet.

Gegen eine Verlängerung kann sich der Arbeitgeber nur dann entscheiden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn es für die Stelle des Arbeitnehmers keine adäquate Vertretung gibt und der Arbeitgeber keinen gleichwertigen Ersatz findet.

Ist die Gesamtdauer der Elternzeit verlängerbar?

Insgesamt kann die maximale Dauer der Elternzeit nicht verlängert werden. Wer also bereits 36 Monate beantragt und genutzt hat, kann keine weitere Elternzeit mehr beantragen.

Die Verlängerung oder Veränderung der Elternzeit ist immer nur dann möglich, wenn die Höchstdauer noch nicht ausgereizt wurde.

Allerdings kann die Elternzeit pro Kind beantragt werden. Somit ist es möglich, dass Eltern z.B. weiterem Nachwuchs erneut Elternzeit für dieses Kind beantragen. Ihnen stehen dann wieder 36 Monate pro Elternteil zu.

Wann kann die Elternzeit verkürzt werden?

Einer Verkürzung der Elternzeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich zustimmen. Schließlich ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit wieder wie vorher zu beschäftigen. Brechen Eltern die Elternzeit ab, muss der Arbeitgeber schnell umdisponieren, was betriebsbedingt nicht immer möglich ist.

Wenn jedoch ein Härtefall vorliegt, muss der Arbeitnehmer der Verkürzung der Elternzeit zustimmen. Ein solcher Härtefall liegt z.B. vor, wenn die wirtschaftliche Existenz der Eltern gefährdet ist.

Zustimmen muss der Arbeitgeber der Verkürzung der Elternzeit auch dann, wenn eine Arbeitnehmerin z.B. innerhalb der Elternzeit schwanger wird und in den Mutterschutz geht. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber frühzeitig über den bevorstehenden Mutterschutz informieren.

Wann können Arbeitnehmer die Elternzeit vorzeitig beenden?

Eltern haben die Möglichkeit, ihre Elternzeit noch vor Ablauf der beantragten Zeitspanne zu beenden. Das ist in den folgenden Fällen auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers möglich:

  • Bekommen Eltern während der Elternzeit noch ein Kind, kann auch der Vater bei seinem Arbeitgeber ein vorzeitiges Ende der Elternzeit beantragen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Antrag innerhalb von vier Wochen abzulehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
  • In Härtefällen kann eine Elternzeit ebenfalls beendet werden. Härtefälle können eine schwere Krankheit eines Elternteils oder eines Kindes sowie eine Behinderung eines Familienangehörigen sein.
  • Stirbt ein Kind während der Elternzeit, wird die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes beendet. Arbeitnehmer haben danach das Recht, wieder in ihren Beruf zurückzukehren, auch wenn die beantragte Zeitspanne der Elternzeit noch nicht erreicht wurde. Verstirbt ein Kinde noch vor Beginn der Elternzeit, treten die Eltern diese nicht an. Der Anspruch erlischt demnach.

Was ist die Elternzeit?

Bei der Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die für die Kinderbetreuung genutzt werden soll. Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Elternzeit können Eltern maximal drei Jahre pro Kind pro Elternteil in Anspruch nehmen.

Elternzeit in Kürze – die wichtigsten Fakten zur Elternzeit

  • In der Elternzeit besteht Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
  • Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Hierfür gelten Fristen.
  • Da der Arbeitgeber während der Elternzeit keinen Lohn zahlt, erhalten Arbeitnehmer in Elternzeit das sogenannte Elterngeld. Es gehört wie Arbeitslosengeld zu den staatlichen Sozialleistungen.
  • Um die maximale Elternzeit zu nutzen, müssen mindestens 12 Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beantragt werden. Die übrigen 24 Monate können bis zum achten Lebensjahr des Kindes genutzt werden. Die Gesamtdauer der Elternzeit von 36 Monaten lässt sich in bis zu drei Teilabschnitte unterteilen.