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Märzklausel: Erklärung und Beispiel

Mit der Märzklausel wird festgelegt, wie Unternehmen bei der Zurechnung von Einmalzahlungen im ersten Quartal vorgehen sollen. Die Berücksichtigung der Märzklausel ist wichtig, um Beitragsnachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Märzklausel?

Mit der Märzklausel hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Einmalzahlungen aus dem Vorjahr erst in den ersten drei Monaten des Folgejahres überweisen, um so Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) gibt demnach vor, dass Einmalzahlungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März gezahlt werden, dem Vorjahr zugeordnet werden müssen. Voraussetzung ist, dass sie im Auszahlungsmonat nicht voll beitragspflichtig werden. Einmalzahlungen sind beitragspflichtig für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Bemessungsgrenzen überschritten werden.

Was ist der Sinn der Märzklausel?

Unternehmen müssen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Sozialversicherungsbeiträge abführen. Sobald der Lohn bzw. das Gehalt darüber liegen, ist alles, was über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, beitragsfrei. Diese Grenzen werden jedes Jahr neu festgelegt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten aber nicht nur für Löhne und Gehälter, sondern werden auch für Einmalzahlungen angewandt. Für die Berechnung werden Einmalzahlungen einem Kalendermonat zugeordnet (Entgeltabrechnungszeitraum). Anschließend wird die Beitragsbemessungsgrenze anteilig bestimmt.

Wird die Einmalzahlung im Februar überwiesen, gelten zwei Zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze als Grundlage. Erfolgt die Einmalzahlung z.B. im August, werden acht Zwölftel der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze angesetzt. Das bedeutet, dass der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge an der Einmalzahlung mit fortschreitendem Jahr steigt. Je früher der Arbeitgeber den Betrag anweist, desto geringer fallen die Sozialabgaben für die Einmalzahlung aus oder sie sind sogar ganz beitragsfrei.

Findige Unternehmen könnten nun Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld in das erste Quartal eines Jahres verlagern, um Sozialabgaben zu sparen. Um das zu verhindern, gibt es die Märzklausel.

Was gehört zu Einmalzahlungen?

Folgende Gelder gehören zu den Einmalzahlungen des Arbeitgebers:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Beteiligungen am Unternehmensgewinn
  • Gratifikationen für besondere Anlässe oder Boni
  • ausgezahlter Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde
  • Geld zu Heirat oder Geburt, wenn Freigrenzen überschritten werden

Die Einmalzahlungen werden beitragspflichtig, wenn sie ausgezahlt werden. Um die Sozialversicherungsbeiträge von Einmalzahlungen zu ermitteln, werden diese in der Regel dem Monat zugeordnet, in welchem sie ausgezahlt werden. Um die Höhe der Beiträge zu bestimmen, muss die Beitragsbemessungsgrenze anteilig bis zu dem Zeitpunkt berechnet werden, an welchem die Einmalzahlung erfolgt ist. Hierfür werden die sogenannten „Sozialversicherungstage“ (§ 1 Abs. 1 BVV) berücksichtigt. Deren Anzahl wird mit der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert. Nicht einberechnet werden beitragsfreie Zeiten wie der Bezug von Krankengeld.

Werden mehrere Einmalzahlungen pro Jahr ausgezahlt, müssen alle für die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht und der -beiträge berücksichtigt werden. Einmalzahlungen sind beitragsfrei, wenn ein Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt der Auszahlung bzw. im Auszahlungsmonat kein reguläres Arbeitsentgelt erhält, z.B. beim Bezug von Elterngeld.

Beispiel für die Berechnung der Märzklausel

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro. Der Arbeitgeber überweist eine Einmalzahlung in Form eines Bonus in Höhe von 1.800 Euro im März des laufenden Jahres.

Ein Märzklausel-Rechner würde folgende Rechnung aufstellen:

  • Arbeitsentgelt von Januar bis März: 9.000 Euro
  • Einmaliger Bonus (Einmalzahlung) im März: 1.800 Euro
  • Gesamt: 10.800 Euro
  • Sozialversicherungstage bis Ende März: 90
  • Jahresbeitragsbemessungsgrenze anteilig bis März: 69.750 Euro (im Jahr 2026) / 360 x 90 = 17.437,50 EUR

In diesem Fall würden die Gesamteinkünfte inklusive Einmalzahlung im ersten Quartal unter der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Die Einmalzahlung dürfte dann dem laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anwendung der Märzklausel gegeben sein?

Damit die Märzklausel angewandt wird, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Einmalzahlung entspricht der gesetzlichen Definition.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss bereits seit dem Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein.
  • Die Einmalzahlung muss zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt über der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Was sind die Auswirkungen der Elternzeit auf die Märzklausel?

Wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit weiterhin bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt sind, ergeben sich keine Besonderheiten für die Märzklausel.

Erfolgt eine Einmalzahlung während der Elternzeit, ohne dass die Empfänger bei ihrem Arbeitgeber arbeiten, wird die Einmalzahlung automatisch dem letzten Abrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. Die Märzklausel wird dabei angewandt, wenn der Betrag die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Beitragspflichtig ist die Überschreitung der Bemessungsgrenze aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr wie dem der Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig bei demselben Arbeitgeber tätig war und entsprechendes laufendes Arbeitsentgelt erhalten hat.

Die Märzklausel bei der Urlaubsabgeltung

Lässt sich ein Arbeitnehmer sein Zeitguthaben nicht durch Freizeit ausgleichen, sondern in Arbeitsentgelt auszahlen, kann das Entgelt wie eine Einmalzahlung behandelt werden. Hierfür müssen die durch Urlaubsabgeltung gesammelten Arbeitsentgelte gesammelt und tatsächlich noch im selben Kalenderjahr ausgezahlt werden, spätestens aber bis zum März des Folgejahres (Entgeltabrechnungszeitraum). In diesem Fall ist der Betrag beitragspflichtig, von welchem auch der Rentenversicherungsbeitrag berechnet wird.

Sonderfälle bei der Umsetzung der Märzklausel

  • War ein Arbeitnehmer im Vorjahr nicht durchgängig bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wird die Beitragsbemessungsgrenze anteilig errechnet.
  • Privatversicherte Mitarbeitende sind krankenversicherungsfrei. Bei ihnen wird die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die Märzklausel angewandt.
  • Endet ein Beschäftigungsverhältnis im Dezember, der Arbeitnehmer erhält aber erst im Januar darauf eine Einmalzahlung, wird auf diese nicht die Märzklausel angewandt. Die Zahlung wird dann ohnehin dem Dezember zugeordnet.
  • Bei Bezug von Krankengeld im ersten Quartal erhalten Arbeitnehmer kein reguläres Einkommen. Entsprechend werden Einmalzahlungen in dieser Zeit automatisch dem Vorjahr zugeordnet.

Folgen einer fehlerhaften Anwendung der Märzklausel

Wird die Märzklausel in der Lohnabrechnung übersehen, fällt das meist erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf. Die Prüfer verlangen die zu wenig gezahlten Beiträge dann rückwirkend nach. Zusätzlich fällt pro angefangenem Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent der Nachforderung an, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine unverschuldete Unkenntnis nach.

Besonders teuer wird es für Arbeitgeber beim Arbeitnehmeranteil der Beiträge. Dieser darf gesetzlich nur bei den folgenden drei Gehaltsabrechnungen nachträglich vom Lohn abgezogen werden. Fällt der Fehler erst Jahre später bei der Prüfung auf, bleibt der Arbeitgeber auf den Kosten für den Arbeitnehmeranteil sitzen.

Wichtig ist zudem die Abgrenzung zu anderen Bereichen: Die Märzklausel gilt nur für die Sozialversicherung. Bei der Lohnsteuer gilt weiterhin das Zuflussprinzip, sodass die Zahlung im Monat der tatsächlichen Auszahlung versteuert wird. Auch für die gesetzliche Unfallversicherung spielt die Märzklausel keine Rolle.

Fazit: Arbeitgeber sollten die Märzklausel beachten

Arbeitgeber sollten bei der Zahlung von Einmalzahlungen immer darauf achten, ob diese von der Märzklausel betroffen sind. So können sie sich und ihre Arbeitnehmer vor möglichen Nachzahlungen schützen.