Feiertagsvergütung – so wird sie berechnet

Feiertagsvergütung erhält Ihr Mitarbeiter, wenn die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt.Und hier gilt dann das so genannte Lohnausfallprinzip (vgl. etwa ArbG Hamburg, 15. 8. 2008, 3 Ca 29/08. Das heißt, dass Sie Ihrem Mitarbeiter für den Feiertag das Arbeitsentgelt zahlen müssen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG).

Was zum Lohn gehört

Zu diesem Arbeitsentgelt gehören alle Leistungen, die Ihr Mitarbeiter als Gegenleistung für seine Arbeit erhält. Das umfasst neben der Grundvergütung beispielsweise noch Provisionen, Gratifikationen, Mietbeihilfen, Familienzulagen, Ortszuschläge, Nahauslösungen, Gewinnbeteiligungen und Sachbezüge.

Gehalt oder Stundenlohn?

Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter einen fixen monatlichen Bruttoarbeitslohn vereinbart, ergeben sich keine Besonderheiten. Sie weisen den gleichen Betrag an wie immer – ohne komplizierte Rechnerei. Haben Sie hingegen die Zahlung eines Bruttostundenlohns vereinbart, dann müssen Sie den auf einen Arbeitstag fallenden durchschnittlichen Verdienst ermitteln und zahlen (so müssen Sie auch bei schwankenden Arbeitszeiten bzw. leistungsabhängiger Vergütung vorgehen). Um den Durchschnitt zu berechnen, legen Sie am besten den Verdienst der letzten 13 Wochen zugrunde: Wie viele Stunden hat Ihr Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen durchschnittlich an einem Tag gearbeitet?Wichtig: Wenn sich die Arbeitszeit zwar unterschiedlich auf einzelne Tage verteilt, letztlich aber nach einem festen Schema, wird das Ganze für Sie erheblich leichter. Denn dann wissen Sie ja genau, wie viele Stunden Ihr Mitarbeiter am ausgefallenen Arbeitstag gearbeitet hätte. Nur diese müssen Sie dann ersetzen.__ads-468×60-centered__

Überstunden nicht vergessen

Nach dem Lohnausfallprinzip müssen Sie Ihrem Mitarbeiter den Lohn ersetzen, der ihm infolge des Feiertags entgangen ist. Hätte Ihr Mitarbeiter also an dem Feiertag zusätzlich Überstunden geleistet, müssen Sie diese bei der Feiertagsvergütung berücksichtigen. Miteinbeziehen müssen Sie auch etwaige Überstundenzuschläge, denn auch diese hätte Ihr Mitarbeiter im Normalfall bekommen. Tipp: Oft besteht Streit darüber, ob Überstunden tatsächlich angefallen wären. Dann ist Ihr Mitarbeiter für die Überstunden beweispflichtig. Zahlen Sie also nicht vorschnell; denn kann er keinen Beweis für die hypothetischen Überstunden liefern, müssen Sie nichts zahlen.

Was es mit Zuschlägen auf sich hat

Es gibt Vergütungszuschläge, die Ihr Mitarbeiter nur erhält, wenn er tatsächlich arbeitet. Dazu gehören Fahrtkosten-, Essenszuschüsse, Spesen oder Schmutzzulagen. Muss Ihr Mitarbeiter wegen des Feiertags nicht arbeiten, fallen diese Zuschläge weg.

Feiertagsvergütung und Kurzarbeit

In der jetzigen Wirtschaftskrise mussten schon einige Betriebe Kurzarbeit anmelden. Beziehen auch Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld und fällt die Arbeitszeit dann noch infolge eines Feiertags aus, müssen Sie auch dann Feiertagsvergütung an Feiertagen leisten.Aber: Hier müssen Sie nur Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergelds zahlen. Alles andere wäre Ihnen als Arbeitgeber gegenüber nicht fair. Denn Ihre Arbeitnehmer würden unter dem Strich sonst mehr herausbekommen als bei einem Ausfall der Normalarbeitszeit (volle Entgeltfortzahlung + Kurzarbeitergeld). Tipp: Ein Spartipp verbirgt sich noch in § 2 Abs. 3 EFZG: Er besagt, dass Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen haben, wenn sie am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlen. Sie können immer kürzen.

Prüfungsschema für die Feiertagsvergütung mit unentschuldigtem Fehlen

Ob Sie Entgeltfortzahlung an Feiertagen leisten müssen oder nicht, können Sie in diesen drei Schritten prüfen: Schritt 1: Es besteht ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
Schritt 2: Es liegt ein gesetzlicher Feiertag vor.
Schritt 3: Der Feiertag ist die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Ausnahme: Feiertag und Krankheit fallen zusammen. Nur wenn Sie gedanklich hinter allen Schritten einen „Ja- Haken“ machen können, liegt eine Zahlungspflicht für Entgeltfortzahlung an Feiertagen vor.