Bezahlung am Feiertag: Zuschläge und Feiertagsvergütung
- Wie ist die Vergütung an Sonntagen und Feiertagen geregelt?
- Welche Zuschläge müssen an Sonntagen und Feiertagen bezahlt werden?
- Sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, Zuschläge zu zahlen?
- Wie wird die Feiertagsvergütung berechnet?
- Gibt es Unterschiede zwischen den Feiertagen und Sonntagen?
- Wie werden Sonntage und Feiertage vergütet, wenn pro Stunde abgerechnet wird?
- Wie funktioniert die Entgeltfortzahlung bei Sonntagen und Feiertagen?
Wie ist die Vergütung an Sonntagen und Feiertagen geregelt?
Der Gesetzgeber regelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) eindeutig, was Arbeitgeber bei der Feiertagsvergütung beachten müssen. Im § 2 des EntgFG wird festgestellt:
„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Aus den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Diese sind auf Grundlage von § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei, da Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Besondere Vorgaben in Bezug auf die Sonn- und Feiertagsruhe gelten in mehrschichtigen Betrieben und für Kraftfahrer und deren Beifahrer.
Es liegt auf der Hand, dass es trotz des grundsätzlichen Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit viele Branchen gibt, die rund um die Uhr und ebenfalls an Sonn- und Feiertagen verfügbar sein müssen. Dies trifft nach § 10 ArbZG zum Beispiel auf die folgenden Berufsgruppen zu:
- Mitarbeiter im Not- und Rettungsdienst sowie bei der Feuerwehr,
- Beschäftigte in Krankenhäusern und Mitarbeiter in der Pflege,
- Mitarbeiter in Theatervorstellungen, Filmvorführungen oder in Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- Mitarbeiter in Verkehrsbetrieben und im Transportwesen sowie
- Beschäftige in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben.
Diese und viele weitere Berufsgruppen dürfen notwendigerweise an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Gleichzeitig muss die Arbeitszeit an Sonn- oder Feiertagsarbeit aus rechtlicher Sicht nicht gesondert vergütet werden. Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag in ihrem Betrieb tätig sind, erhalten einen Ersatzruhetag, der entweder vor oder nach dem Arbeitseinsatz an einem Sonn- oder Feiertag befinden muss. Für die Arbeit an einem Sonntag muss der Ersatzruhetag in den nächsten beiden Arbeitswochen liegen. Für einen Feiertag unter der Woche kann der Ersatzruhetag in den nächsten 8 Wochen genommen werden.
Der Ausgleich für eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung wird explizit im § 11 des ArbZG definiert. Entscheidend für eine Beschäftigung an einem Sonn- und Feiertag ist die Berechtigung des Unternehmens auf Grundlage von § 10 des Arbeitszeitgesetzes.
Welche Zuschläge müssen an Sonntagen und Feiertagen bezahlt werden?
Werden Arbeitnehmer in berechtigten Branchen und Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, steht ihnen aus Sicht des Arbeitsrechts kein zusätzlich bezahlter Zuschlag für ihre Tätigkeit zu. Die Zuschläge, die beispielsweise bei Nachtarbeit anfallen, gelten nicht für Sonn- und Feiertage. Einzige Ausnahme hiervon ist, dass ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nachts arbeiten.
In den meisten Tarifverträgen und in vielen Arbeitsverträgen wird allerdings ein individueller Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart.
Sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, Zuschläge zu zahlen?
Eine grundsätzliche Verpflichtung für die Zahlung eines Feiertagszuschlags oder für eine Erhöhung des Arbeitsentgelts für Sonntagsarbeit ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, sich an geltende Tarifverträge oder individualvertragliche Absprachen zu halten und entsprechende Zuschläge zu bezahlen.
Müssen die Zuschläge auch bei Krankheit bezahlt werden?
Der § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Diese Fortzahlung des Lohns im Krankheitsfall wird im Höchstfall für 6 Wochen gewährt und bei andauernder Erkrankung durch das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung abgelöst.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall inklusive aller Zuschläge gilt ebenfalls an Sonn- und Feiertagen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einem Klagefall vom 14.01.2009 (5 AZR 89/08), dass:
„die Klägerin als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beanspruchen kann.
Im Streitfall war die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ausgefallen. Da sie jedoch dienstplanmäßig zum regulären Dienst eingeteilt war, urteilten die Richter, dass sie auf Grundlage von § 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltausfallprinzip hat.
Wie wird die Feiertagsvergütung berechnet?
Die Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind nicht gesetzlich geregelt. Sie beruhen auf individualvertraglichen Vereinbarungen oder auf Bestimmungen aus einem Tarifvertrag.
Gibt es Unterschiede zwischen den Feiertagen und Sonntagen?
Für gesetzliche Feiertage kann ein Feiertagszuschlag in Höhe von bis zu 125 Prozent steuerfrei bezahlt werden. Liegt der Grundlohn des Arbeitnehmers unter 25 Euro pro Stunde, ist der Feiertagszuschlag ebenfalls in der Sozialversicherung beitragsfrei. Ein Sonntagszuschlag ist im Höchstfall bis 50 Prozent steuerfrei. Sonn- und Feiertagszuschläge können nicht zusammengerechnet werden.
Wie werden Sonntage und Feiertage vergütet, wenn pro Stunde abgerechnet wird?
Arbeiter, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern einen Stundenlohn und kein monatlich gleichbleibendes Gehalt erhalten, haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an einem Feiertag oder bei der Arbeit an einem Sonntag. Können sie an einem gesetzlichen Feiertag ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen die entgangenen Arbeitsstunden bezahlt werden. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Etwaige Zuschläge werden gesondert kalkuliert und an den Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung ausgeschüttet.
Wie funktioniert die Entgeltfortzahlung bei Sonntagen und Feiertagen?
Fallen durch einen gesetzlichen Feiertag Arbeitszeiten aus, erhält der Arbeitnehmer für den Feiertag das Arbeitsentgelt, dass er an einem regulären Arbeitstag erhalten hätte. Bei der Entgeltfortzahlung bei Sonn- und Feiertagen gilt das Recht des Arbeitsorts. Dies ist wichtig, da in jedem Bundesland unterschiedliche gesetzliche Feiertage Gültigkeit haben:
Gesetzlicher Feiertag | Gültigkeit Bundesland | Datum |
Neujahr | Bundesweit | 01.01. |
Heilige Drei Könige | Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen | 06.01. |
Internationaler Frauentag | Berlin, Mecklenburg-Vorpommern | 08.03. |
Karfreitag | Bundesweit | |
Ostersonntag | Brandenburg | |
Ostermontag | Bundesweit | |
Tag der Arbeit | Bundesweit | 01.05. |
Christi Himmelfahrt | Bundesweit | |
Pfingstsonntag | Brandenburg | |
Pfingstmontag | Bundesweit | |
Fronleichnam | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und in Teilen von Sachsen und Thüringen | |
Mariä Himmelfahrt | Saarland | 15.08. |
Weltkindertag | Thüringen | 20.09. |
Tag der Deutschen Einheit | Bundesweit | 03.10. |
Reformationstag | Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | 31.10. |
Allerheiligen | Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland | 01.11. |
Buß- und Bettag | Sachsen | |
Erster und zweiter Weihnachtsfeiertag | Bundesweit | 25. & 26.12. |