Jubiläumsgeld-Text in Weiß, daneben fünf gelbe Sterne über dem Wort "BONUS" auf blauem Hintergrund.

Jubiläumsgeld – Anspruch, Höhe und steuerliche Aspekte

Es ist für jedes Unternehmen eine besondere Ehre, wenn ein Mitarbeiter trotz zahlreicher innerbetrieblicher oder persönlicher Herausforderungen und alternativer Angebote über viele Jahre hinweg loyal bleibt und das Arbeitsverhältnis nicht kündigt. Diese Treue zeigt nicht nur Engagement und Zufriedenheit, sondern ist auch entscheidend für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens. Langjährige Mitarbeiter bringen Erfahrung und Expertise in ein Unternehmen ein und tragen zur Stabilität bei. Häufig sind sie mit ihrer Erfahrung und ihrer Identifikation für das Unternehmen oder Unterbau oder die tragenden Säulen. Vor allem in inhabergeführten Unternehmen werden langjährige Mitarbeiter geschätzt und erfahren Achtung und Wertschätzung.
Inhaltsverzeichnis

Neben persönlich Gesten und Sympathie haben Unternehmen im Rahmen eines Jubiläums auch die Möglichkeit, die Betriebszugehörigkeit durch eine Jubiläumszuwendung zu honorieren. Dieser Artikel beschreibt, welche rechtlichen Grundlagen beim Jubiläumsgeld beachtet werden müssen, ob es einen Anspruch auf diese Sonderzahlung gibt und in welcher Höhe eine Jubiläumszuwendung ausgezahlt wird. Außerdem wird der Begriff „betriebliche Übung“ erklärt und Sie erfahren, ob ein Jubiläumsgeld besteuert wird.

Wer hat Anspruch auf ein Jubiläumsgeld?

Das Jubiläumsgeld, auch Jubiläumszuwendung genannt, beschreibt eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Diese Zahlung erfolgt aus Anlass eines bestimmten Dienstjubiläums. Sie würdigt die Treue und langjährige Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter. Typische Anlässe für diese Sonderzahlung sind 10, 25 oder 40 Jahre Beschäftigungszeit.

Das Jubiläumsgeld ist keine gesetzlich verpflichtende Leistung. Es basiert auf Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Eine „betriebliche Übung“ kann ebenfalls einen Anspruch darauf begründen. Hierbei zahlt der Arbeitgeber regelmäßig Jubiläumsgeld.

Beispiel: Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten auf Grundlage von § 23 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Jubiläumsgeld. Nach 25 Jahren Beschäftigungszeit beträgt das Jubiläumsgeld 350 Euro, nach 40 Jahren werden 500 Euro ausgeschüttet. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jubiläumszuwendung in voller Höhe.

Was ist die sogenannte „betriebliche Übung“?

Die „betriebliche Übung“ im deutschen Arbeitsrecht beschreibt, wie durch wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers entsteht. Eine betriebliche Übung entsteht sich, wenn der Arbeitgeber Leistungen wie Boni, ein Weihnachtsgeld oder zusätzliche Urlaubstage über längere Zeit vorbehaltlos gewährt. Auch das Jubiläumsgeld kann eine betriebliche Übung sein.

Dies ist der Fall, da das Bundesarbeitsgericht am 18. März 2009 (5 AZR 74/08) klargestellt hat, dass die betriebliche Übung auch dann entsteht, wenn der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern gegenüber gleich handelt. Dies wäre beispielweise der Fall, wenn Mitarbeiter in den letzten Jahren bei einem Betriebsjubiläum immer eine Jubiläumszuwendung erhalten haben. Das Prinzip der betrieblichen Übung ist nicht direkt in deutschen Gesetzen geregelt. Es beruht auf richterlicher Rechtsprechung und ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts.

Welche rechtlichen Grundlagen für Jubiläumsgeld gibt es?

Zusammenfassend gibt es die folgenden, arbeitsrechtlichen Grundlagen für die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes:

  • Arbeitsvertrag: Individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Regelungen zum Jubiläumsgeld enthalten.
  • Tarifvertrag: Viele Tarifverträge sehen Jubiläumszahlungen bei langfristiger Betriebszugehörigkeit vor.
  • Betriebsvereinbarung: Unternehmen können Jubiläumsgeld in Betriebsvereinbarungen festlegen.
  • Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers: Arbeitgeber können eigene Richtlinien zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen erstellen.
  • Betriebliche Übung: Ein Anspruch kann auch durch langjährige betriebliche Praxis entstehen.
  • Gesetzliche Regelungen: Für bestimmte Berufsgruppen im öffentlichen Dienst gibt es gesetzliche Vorschriften, die beispielsweis in den Landesbeamten-Gesetzen festgelegt sind.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Höhe des Jubiläumsgeldes zu bestimmen?

Da es keine festen gesetzlichen Vorgaben gibt, variiert die Höhe des Jubiläumsgeldes und kann sich von Unternehmen zu Unternehmen sowie von Branche zu Branche unterscheiden. In der Praxis haben sich 3 unterschiedliche Modelle etabliert, die auf die individuellen Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten der Arbeitgeber zugeschnitten sind. Zu den gängigen Varianten gehören:

  1. Feste Beträge für bestimmte Jubiläen: Oft zahlen Unternehmen fixierte Summen bei bestimmten Meilensteinen, zum Beispiel 500 Euro nach 10 Jahren oder 1.000 Euro nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese Methode ist besonders übersichtlich und leicht anzuwenden.
  2. Prozentsätze des Monatsbruttogehalts: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Jubiläumsgeld als Prozentsatz des aktuellen Bruttomonatsgehalts zu berechnen. Beispielsweise könnten bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 % des Bruttogehalts ausgezahlt werden. Dieses Modell berücksichtigt die individuelle Vergütung des Mitarbeiters und schafft ein leistungsorientiertes Element.
  3. Staffelungen nach Berufsgruppen: Einige Unternehmen legen unterschiedliche Beträge je nach Berufsgruppe fest. So könnten gewerbliche Mitarbeiter andere Prämien als Führungskräfte erhalten. Diese Staffelung ermöglicht eine Differenzierung, die die Position und den Verantwortungsgrad eines Mitarbeiters berücksichtigt.

Zusätzlich lässt sich das Jubiläumsgeld mit weiteren Anreizen kombinieren. In vielen Unternehmen sind zusätzliche Urlaubstage, ein Gutschein oder Sachgeschenke üblich, um die Wertschätzung für die langjährige Mitarbeit eines Beschäftigten noch weiter zu unterstreichen.

Wie wird das Jubiläumsgeld besteuert?

Das Jubiläumsgeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und muss grundsätzlich in voller Höhe versteuert werden. Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, gilt eine Jubiläumszuwendung, die an die Dauer der Betriebszugehörigkeit gekoppelt ist, in der Regel als außerordentliche Einkunft im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Dadurch kommt grundsätzlich die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung, mit der sich die Steuerlast im Auszahlungsjahr verringern lässt. Eine Ausnahme bilden Zahlungen, die unabhängig von der individuellen Betriebszugehörigkeit pauschal an alle Mitarbeiter aus Anlass eines Firmenjubiläums geleistet werden. Diese fallen nicht unter die Begünstigung.

Seit dem 1. Januar 2025 hat sich allerdings einiges bei der Abwicklung geändert. Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigen. Diese Möglichkeit war bisher in § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG geregelt, wurde aber durch das Wachstumschancengesetz gestrichen. Die Jubiläumszuwendung wird im Monat der Auszahlung daher zunächst wie ein normaler Bezug versteuert, ohne dass der Arbeitgeber die Ermäßigung einrechnet.

Möchte ein Arbeitnehmer die Fünftelregelung dennoch in Anspruch nehmen, muss er diese nach Ablauf des Kalenderjahres selbst über die eigene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragen. Erst dort wird die Steuerermäßigung dann nachträglich berücksichtigt.

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter feiert sein 25-jähriges Dienstjubiläum und erhält dafür ein Jubiläumsgeld in Höhe von 3.000 Euro. Da die Zuwendung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft ist, zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer seit 2025 zunächst regulär ab, ohne die Steuerermäßigung zu berücksichtigen. Über seine Einkommensteuererklärung kann der Mitarbeiter die Fünftelregelung jedoch nachträglich geltend machen und sich die zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Steuerveranlagung zurückholen.

Sachgeschenke oder Gutscheine bis zu 60 Euro bleiben weiterhin als Aufmerksamkeit steuerfrei. Bargeld darf in diesem Rahmen nicht ausgezahlt werden.

Welche Zeiten werden für das Jubiläumsgeld angerechnet?

Eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit ist entscheidend für die Berechnung des Jubiläumsgeldes. Das bedeutet in der Praxis, dass Elternzeit und auch die Pflegezeit für nahe Angehörige werden gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) nicht als Unterbrechung gezählt und vollständig bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt werden.

Auch Teilzeitbeschäftigte haben in der Regel Anspruch auf Jubiläumsgeld, wobei die Berechnung oft anteilig zur Arbeitszeit erfolgt. Langfristige Krankheit stellt ebenfalls keinen Ausschlussgrund dar, solange ein aktives Arbeitsverhältnis besteht.