Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2024: Diese 10 Gehaltsextras sind steuerfrei

In Zeiten des Fachkräftemangels können sich hochqualifizierte Arbeitnehmer meist ihren Arbeitgeber aussuchen. Die besten Chancen auf gut ausgebildete Mitarbeiter haben dann Firmen, die ihrer Belegschaft möglichst viele Vergünstigungen bieten. Zuschüsse, auf die der Mitarbeiter keine oder nur eine pauschalisierte Lohnsteuer zahlen muss, sind am aktuellen Arbeitsmarkt besonders beliebt. Für den Arbeitgeber bedeuten diese Zuwendungen zudem geringere Lohnkosten. Doch welche Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei? Wir erläutern Ihnen im folgenden Artikel 10 häufig vorkommende Arbeitgeberleistungen und erklären, welche Voraussetzungen für diese steuerfreien Zuwendungen gelten.
Inhaltsverzeichnis

Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind Definition gemäß Sachzuwendungen oder unterstützende Leistungen seitens des Arbeitgebers, die über das Bruttogehalt hinaus an die Beschäftigten gewährt werden. Diese besonderen Zuwendungen unterliegen festgelegten Freibeträgen oder Freigrenzen.

Der Vorteil für Arbeitgeber liegt in der Vermeidung erhöhter Sozialversicherungsbeiträge im Vergleich zu einer reinen Gehaltserhöhung

Welche Vorteile bieten steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bieten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vielfältige Vorteile. Für Arbeitnehmer stellen sie eine attraktive Ergänzung zum Bruttogehalt dar, da sie ohne Abzüge netto ausgezahlt werden und somit einen motivierenden Anreiz bieten. Dies wirkt sich positiv auf die Mitarbeiterbindung aus und kann als Trumpf in Gehaltsverhandlungen dienen.

Für Arbeitgeber wiederum bedeuten steuerfreie Zuschüsse eine Möglichkeit, den motivatorischen Effekt bei den Mitarbeitern zu steigern. Durch die Gewährung von Zusatzleistungen signalisiert das Unternehmen eine moderne Ausrichtung und stärkt sein Employer Branding, was besonders in der Anwerbung junger Arbeitskräfte, wie der Generation Z, von Bedeutung ist. Zudem ermöglichen diese Zuschüsse eine Optimierung der Lohnnebenkosten, da keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Insgesamt eröffnen steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse somit eine Win-win-Situation, indem sie die Mitarbeitermotivation steigern, die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber stärken und gleichzeitig zu einer effizienten Kostenstruktur beitragen.

Welche Arbeitgeberleistungen sind 2024 steuerfrei?

Die folgenden 10 Arbeitgeberleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:

  1. Steuerfreie Übernahme der Weiterbildungskosten
  2. Sachbezüge und Geschenke für besondere Anlässe
  3. Fahrtkostenzuschuss, Essenszuschuss und Umzugskostenzuschuss
  4. Firmenwagen
  5. Übernahme der Kinderbetreuungskosten
  6. Betriebliche Gesundheitsförderung
  7. Vermögenswirksame Leistungen
  8. Betriebsveranstaltungen
  9. Arbeitgeberdarlehen
  10. Personalrabatt

Die einzelnen Arbeitgeberleistungen und deren Voraussetzungen erklären wir Ihnen nachfolgend detaillierter:

1. Steuerfreie Übernahme der Weiterbildungskosten

Arbeitgeber können die Kosten für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter steuerfrei übernehmen. Von einer Weiter- oder Fortbildung spricht man immer dann, wenn diese im bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung bei den Einnahmen in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Erstattet der Arbeitgeber entstandene Kosten für die Weiterbildung, können diese steuerfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildungskosten ist ein Nachweis des beruflichen Zusammenhangs sowie eine Zustimmungsbescheinigung vom Arbeitgeber. Zu den typischen Weiterbildungskosten zählen unter anderem Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Fortbildungskosten sowie Kopierkosten.

2. Sachbezüge und Geschenke für besondere Anlässe

Steuerfreie Sachleistungen dürfen bis zur aktuellen Freigrenze von 50 Euro pro Monat im Jahr 2024 zum vertraglich vereinbarten Gehalt hinzugefügt werden. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Sachleistungen in Form von gebundenen Gutscheinen oder Direktleistungen zu gewähren. Beliebte Beispiele für steuerfreie Sachleistungen umfassen Einkaufs- und Tankgutscheine, Abonnements, Fitnessstudio-Mitgliedschaften und Sachgeschenke. Die steuerfreie Sachbezugsgrenze gilt pro Monat und ermöglicht die Zahlung mehrerer Sachleistungen bis zur Freigrenze. Gutscheine können dabei entweder in einem begrenzten Netzwerk oder für eine begrenzte Warengruppe einlösbar sein.

Zusätzlich können anlassbezogene Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro pro Ereignis steuerfrei an Mitarbeiter vergeben werden. Hierunter fallen beispielsweise Geschenke zu Hochzeiten, Geburtstagen oder zur Geburt eines Kindes. Sämtliche Sachgeschenke und Gutscheine können anlassbezogen verschenkt werden, wobei Bargeld ausgenommen ist. Falls ein Geschenk die Freigrenze von 60 Euro überschreitet, kann es als geldwerter Vorteil pauschal mit 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert werden.

3. Fahrtkostenzuschuss, Essenszuschuss und Umzugskostenzuschuss

Im Rahmen der steuerfreien Arbeitgeberleistungen gibt es ebenfalls einige Zuschüsse, die Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen können. Dazu gehört unter anderem der Fahrtkostenzuschuss, der Essenszuschuss und der Umzugskostenzuschuss.

Fahrtkostenzuschuss

Nutzt der Mitarbeiter sein privates Fahrzeug für den Weg zur Arbeit, kann der Arbeitgeber ihm einen Fahrkostenzuschuss gewähren. 0,30 Euro pro Entfernungskilometer sind dann die gängige Pauschale.

Der Arbeitnehmer zahlt dafür keine Steuern oder Sozialabgaben. Das gilt auch für einen Zuschuss für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diesen muss die Firma allerdings pauschal mit 15 Prozent versteuern.

Essenszuschuss

Eine zusätzliche Wohltat seitens des Arbeitgebers kann in Form eines Zuschusses zu den Verpflegungskosten der Mitarbeiter bestehen. Im Jahr 2023 betrug der offizielle Sachbezugswert für Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro, während für ein Frühstück 2,00 Euro angesetzt waren.

Für das Jahr 2024 steigt der Sachbezugswert für Mahlzeiten am Mittag oder Abend auf 4,13 Euro, während der Wert für das Frühstück auf 2,17 Euro angehoben wird. Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von 3,10 Euro. In Summe ergibt sich somit im Jahr 2024 ein maximaler Essenszuschuss von 7,23 Euro pro Tag für Mittag- oder Abendessen und 5,27 Euro für ein Frühstück.

Umzugskostenzuschuss

Mitarbeiter, die aufgrund betrieblicher Anforderungen umziehen, können durch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gemäß dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) unterstützt werden.

Um die entstehenden Umzugskosten zu erstatten, wird eine Pauschale zur Abdeckung sonstiger Umzugsauslagen verwendet. Die Umzugspauschalen für das Jahr 2024 lauten:

  • Aus beruflichen Gründen umziehende Person: 964 Euro
  • Ebenfalls umziehende Angehörige: 643 Euro

Diese Regelungen gelten ab März 2024. Arbeitnehmer, die in den Jahren von April 2022 bis Februar 2024 umziehen, können mit Umzugspauschalen in Höhe von 886 Euro für die umziehende Person und 590 Euro für ebenfalls umziehende Angehörige rechnen.

4. Firmenwagen

Ein Firmenwagen wird vielfach als besonderes Privileg innerhalb von Unternehmen betrachtet. Die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann, fungiert praktisch als Arbeitgeberzuschuss. Für berufsbedingte Fahrten entstehen dem Mitarbeiter keinerlei Kosten.

Privatfahrten werden entweder durch die detaillierte Aufzeichnung mittels eines Fahrtenbuchs oder durch die Anwendung der 1-Prozent-Regelung als geldwerter Vorteil versteuert. Bei regelmäßiger privater Nutzung des Dienstwagens erweist sich die 1-Prozent-Regelung als vorteilhafter für den Arbeitnehmer.

5. Übernahme der Kinderbetreuungskosten

Steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung sind unbegrenzt steuerfrei. Auch von dieser Art der Zuwendung profitieren beide Seiten: Denn der Arbeitgeber etabliert sich damit als familienfreundliches Unternehmen.

Zuschüsse für die Kinderbetreuung sind allerdings an folgende Bedingungen gebunden:

  • die Kinder müssen im Vorschulalter sein
  • der Zuschuss darf nur von einem Arbeitgeber gezahlt werden (also entweder nur Mutter oder nur Vater)
  • es handelt sich nicht um eine Barlohnumwandlung

6. Betriebliche Gesundheitsförderung

Dass die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter wichtig ist, haben immer mehr Firmenchefs erkannt. Um diese zu fördern, muss natürlich kein eigener Sportraum im Unternehmen vorhanden sein. Die Gesundheit seiner Mitarbeiter kann ein Firmenchef auch dadurch unterstützen, dass er sich an den Kosten für bestimmte Kurse beteiligt.

Dazu zählen unter anderem Kurse zur Suchtprävention und der Raucherentwöhnung ebenso wie Kurse zum Stressabbau und Rückengymnastik. Der maximale Jahreshöchstbetrag, den Arbeitnehmer steuerfrei erhalten können, liegt bei 600 Euro.

7. Vermögenswirksame Leistungen

Im Gegensatz zu anderen Arbeitgeberleistungen müssen vermögenswirksame Leistungen in der Steuerklärung berücksichtigt werden. Da jedoch die meisten Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf vermögenwirksame Leistungen, kurz VL oder VWL, haben, sollen auch diese nicht unerwähnt bleiben. Hierbei zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten zusätzlich zum Lohn einen monatlichen Geldbetrag. Die Zuwendung von bis zu 40 Euro im Monat wird dabei in einen extra dafür angelegten Sparvertrag eingezahlt. Dies kann z.B. ein Fondssparplan oder ein Bausparvertrag sein.

Für VL gibt es zudem es eine staatliche Förderung, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage. Komplett steuerfrei ist bei VL allerdings nur die Förderung. Die Erträge aus dem angelegten Geld unterliegen der 25 prozentigen Abgeltungssteuer und müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Arbeitgeber können die Kosten als Betriebskosten von der Steuer absetzen.

8. Betriebsveranstaltungen

Arbeitnehmer, die im Jahr 2024 an einer betrieblichen Veranstaltung teilnehmen, können steuer- und beitragsfreie Vorteile genießen, sofern die Kosten pro Betriebsfeier oder Betriebsausflug 150 Euro nicht überschreiten (zuvor im Jahr 2023: 110 Euro pro Person).

Bei höheren Kosten besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, eine Pauschalversteuerung vorzunehmen, um den Mitarbeitern keine zusätzlichen Kosten zu berechnen.

9. Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern ein Arbeitgeberdarlehen zu gewähren, das im Allgemeinen nicht sozialversicherungspflichtig ist, solange eine Rückzahlungsvereinbarung besteht.

Tritt ein Zinsvorteil für den Arbeitnehmer auf, entsteht üblicherweise ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Dabei wird ein Darlehensbetrag von bis zu 2.600 Euro nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt betrachtet.

10. Personalrabatt

Der Mitarbeiterbenefit des Personalrabatts ermöglicht es Unternehmen, ihren Angestellten vergünstigte Preise für firmeneigene Produkte anzubieten. Die rechtliche Basis für Personalrabatte ist im § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert. Gemäß dieser Vorschrift bleiben Personalrabatte bis zu 1.080 Euro pro Kalenderjahr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben befreit. Überschreitet der gewährte Rabatt diesen Freibetrag, entsteht ein geldwerter Vorteil, der der Lohn- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Dabei kann in der Regel ein pauschaler Abschlag von vier Prozent des Endverbraucherpreises bei der Berechnung berücksichtigt werden, Mitarbeiter, die in Unternehmen tätig sind, welche Unterhaltungselektronik, Kleidung, Nahrungsmittel oder andere alltägliche Produkte produzieren, haben somit die Gelegenheit, von den Erzeugnissen ihres Arbeitgebers zu profitieren.

Inflationsausgleich als vorübergehender Arbeitgeberzuschuss

Infolge der außerordentlich hohen Inflation im Euro-Raum steht es Arbeitgebern frei, ein zusätzliches Instrument in Form eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu nutzen. Bis zum 31. Dezember 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. Diese finanzielle Unterstützung ist von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit.

Eine Übersicht über alle steuerfreien Arbeitgeberleistungen, die von der Lohnsteuer befreit sind, finden Sie übrigens bei  zahlreichen Versicherungswebseiten wie beispielsweise der BARMER.