Diese 10 Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei

In Zeiten des Fachkräftemangels können sich hochqualifizierte Arbeitnehmer meist ihren Arbeitgeber aussuchen. Die besten Chancen auf gut ausgebildete Mitarbeiter haben dann Firmen, die ihrer Belegschaft möglichst viele Vergünstigungen bieten. Zuschüsse, auf die der Mitarbeiter keine oder nur eine pauschalisierte Lohnsteuer zahlen muss, sind am aktuellen Arbeitsmarkt besonders beliebt. Für den Arbeitgeber bedeuten diese Zuwendungen zudem geringere Lohnkosten. Doch welche Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei?
Inhaltsverzeichnis

Wir erläutern Ihnen im folgenden Artikel 10 häufig vorkommende Arbeitgeberleistungen und erklären, welche Voraussetzungen für diese steuerfreien Zuwendungen gelten.

10 Arbeitgeberleistungen, die steuerfrei sind

1. Weiterbildungskosten

Arbeitgeber können die Kosten für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter steuerfrei übernehmen. Von einer Weiter- oder Fortbildung spricht man immer dann, wenn diese im bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung bei den Einnahmen in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Erstattet der Arbeitgeber entstandene Kosten für die Weiterbildung, können diese steuerfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildungskosten ist ein Nachweis des beruflichen Zusammenhangs sowie eine Zustimmungsbescheinigung vom Arbeitgeber. Zu den typischen Weiterbildungskosten zählen unter anderem Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Fortbildungskosten sowie Kopierkosten.

2. Gutscheine für Waren oder Sachbezüge

Steuer- und sozialabgabenfrei können Mitarbeiter diverse Gutscheine erhalten. In der Regel sind das Tankgutscheine. Die Monatsfreigrenze dafür liegt bei 44 Euro. Diese Grenze von 44 Euro gilt lediglich für Sachzuwendungen aller Art. Bargeldauszahlungen fallen daher nicht unter diese Regelung. Geldgeschenke müssen also wie normaler Arbeitslohn versteuert werden.

Ab 2022 soll die Pauschale für Sachzuwendungen, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, sogar erhöht werden und künftig bei 50 Euro liegen. Eine weitere Ausnahme gilt bei persönlichen Anlässen wie dem Geburtstag oder der Hochzeit des Mitarbeiters: In diesem Fall darf die Grenze für Sachbezüge bei 60 Euro liegen.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, dass sie die Grenze von 44 beziehungsweise 60 Euro nicht überschreiten. Liegt der Betrag der Zuwendung nur um einen Cent darüber, müssen für die gesamte Zuwendung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. In diesem Fall ist es besser, als Arbeitnehmer eine eigene Zuzahlung zu leisten.

3. Auslagenersatz für das Aufladen eines Elektroautos

Arbeitnehmer, die ihr betriebliches Elektrofahrzeug auch zu Hause an der heimischen Steckdose aufladen, können dafür einen bestimmten Pauschalbetrag im Monat steuerfrei erhalten. Die Vergünstigung gilt im Zeitraum zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2030. Die Höhe des Betrages ist davon abhängig, ob sich im Unternehmen eine Ladesäule befindet oder nicht. Als Auslagenersatz für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens im Privathaushalt können Arbeitnehmer folgende monatliche Pauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei vereinnahmen:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30,00 Euro für Elektrofahrzeuge und 15,00 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70,00 Euro für Elektrofahrzeuge und 35,00 Euro für Hybridfahrzeuge

4. Fahrkostenzuschuss

Nutzt der Mitarbeiter sein privates Fahrzeug für den Weg zur Arbeit, kann der Arbeitgeber ihm einen Fahrkostenzuschuss gewähren. 0,30 Euro pro Entfernungskilometer sind dann die gängige Pauschale. Der Arbeitnehmer zahlt dafür keine Steuern oder Sozialabgaben. Das gilt auch für einen Zuschuss für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diesen muss die Firma allerdings pauschal mit 15 Prozent versteuern.

5. Firmenwagen

Ein Firmenwagen ist sicher eine der beliebtesten Arbeitgeberleistungen und für Firmeninhaber dazu geeignet, Führungskräfte an sich zu binden. Wird der Firmenwagen zur rein betrieblichen Nutzung überlassen, ist er steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wird das Fahrzeug vom Mitarbeiter auch privat genutzt, ergibt sich ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dann muss das Fahrzeug monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises pauschal versteuert oder ein Fahrtenbuch geführt werden. Handelt es sich um ein Elektrofahrzeug, das im Jahr 2021 angeschafft oder geleast wurde, muss nur ein Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

6. Betriebliche Gesundheitsförderung

Dass die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter wichtig ist, haben immer mehr Firmenchefs erkannt. Um diese zu fördern, muss natürlich kein eigener Sportraum im Unternehmen vorhanden sein. Die Gesundheit seiner Mitarbeiter kann ein Firmenchef auch dadurch unterstützen, dass er sich an den Kosten für bestimmte Kurse beteiligt.

Dazu zählen unter anderem Kurse zur Suchtprävention und der Raucherentwöhnung ebenso wie Kurse zum Stressabbau und Rückengymnastik. Der maximale Jahreshöchstbetrag, den Arbeitnehmer steuerfrei erhalten können, liegt bei 500 Euro.

7. Vermögenswirksame Leistungen

Im Gegensatz zu anderen Arbeitgeberleistungen müssen vermögenswirksame Leistungen in der Steuerklärung berücksichtigt werden. Da jedoch die meisten Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf vermögenwirksame Leistungen, kurz VL oder VWL, haben, sollen auch diese nicht unerwähnt bleiben. Hierbei zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten zusätzlich zum Lohn einen monatlichen Geldbetrag. Die Zuwendung von bis zu 40 Euro im Monat wird dabei in einen extra dafür angelegten Sparvertrag eingezahlt. Dies kann z.B. ein Fondssparplan oder ein Bausparvertrag sein.

Für VL gibt es zudem es eine staatliche Förderung, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage. Komplett steuerfrei ist bei VL allerdings nur die Förderung. Die Erträge aus dem angelegten Geld unterliegen der 25 prozentigen Abgeltungssteuer und müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Arbeitgeber können die Kosten als Betriebskosten von der Steuer absetzen.

8. Zuschüsse zur Kinderbetreuung

Steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung sind unbegrenzt steuerfrei. Auch von dieser Art der Zuwendung profitieren beide Seiten: Denn der Arbeitgeber etabliert sich damit als familienfreundliches Unternehmen.

Zuschüsse für die Kinderbetreuung sind allerdings an folgende Bedingungen gebunden:

  • die Kinder müssen im Vorschulalter sein
  • der Zuschuss darf nur von einem Arbeitgeber gezahlt werden (also entweder nur Mutter oder nur Vater)
  • es handelt sich nicht um eine Barlohnumwandlung

9. Reisekosten

Die Kosten, die dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise entstehen, sind bis zu einer bestimmten Höhe sozialversicherungs- und steuerfrei. Dabei gelten folgende Richtwerte:

  • Fahrtkosten mit dem eigenen PKW 0,30 Euro pro Kilometer
  • Verpflegungsmehraufwendungen: 14 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden, 28 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden
  • Übernachtungskosten werden nach Belegen abgerechnet

10. Erholungsbeihilfen

Zu guter Letzt sollten die Erholungsbeihilfen nicht unerwähnt bleiben. Mit der Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer sorgt der Arbeitgeber nicht nur für erholte Mitarbeiter, sondern spart auch selbst Steuern. Nicht verwechseln sollte man die Erholungsbeihilfe mit dem Urlaubsgeld, denn beides sind ganz unterschiedliche Arten der Zuwendung. Die Höhe und Auszahlung vom Erholungsgeld ist gesetzlich genau geregelt. Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf eine Erholungsbeihilfe.

Es ist also egal, ob es sich um einen dauerhaft Angestellten, einen Minijobber oder eine Aushilfe handelt. Die Erholungsbeihilfe kann auch in Form eines Sachbezuges gewährt werden. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel Wellnessbehandlungen, Reisen aller Art oder den Eintritt für Schwimmbäder oder Saunaparks übernehmen.

Die meisten Unternehmer entscheiden sich allerdings für eine Barbezuschussung. Diese muss pauschal mit 25 Prozent versteuert werden; der Steuerbetrag ist ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen. Damit die Erholungsbeihilfe tatsächlich steuerfrei bleibt, dürfen allerdings folgende Grenzen nicht überschritten werden:

  • 156 Euro im Jahr für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für dessen Ehegatten
  • 52 Euro je Kind pro Jahr

Wichtig auch: Die Erholungsbeihilfe darf nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet, Quittungen vom Arbeitnehmer einzufordern, auf denen der Zweck der Erholung genau angegeben ist.

Eine Übersicht über alle steuerfreien Arbeitgeberleistungen, die von der Lohnsteuer befreit sind, finden Sie übrigens bei  zahlreichen Versicherungswebseiten wie beispielsweise der BARMER.