Weihnachtsgeld und andere Geschenke – muss das sein?

Die Frage: Wir haben einen mittelständischen Betrieb ohne Tarifbindung. Da es bei uns wirtschaftlich sehr gut läuft, gibt es tatsächlich immer wieder Arbeitnehmer, die bei uns im Lohnbüro nach der Zahlung eines Weihnachtsgeldes fragen. Unter welchen Voraussetzungen müssen wir zahlen? Welche Tipps haben Sie bei der Auszahlung und was gibt es für Alternativen?

Die Antwort: Da haben Sie eine sehr umfangreiche Frage gestellt. Ich versuche, dies in der gebotenen Kürze zu beantworten: Weihnachtsgeld und andere Sonder- und Einmalzahlungen sind grundsätzlich freiwillige Leistungen. Etwas anderes kann sich natürlich ergeben aus

  • einer verbindlichen Zusage,
  • dem Arbeitsvertrag,
  • einem Tarifvertrag,
  • einer Betriebsvereinbarung,
  • dem Grundsatz der betrieblichen Übung oder
  • dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Alternativen zum Weihnachtsgeld können zum Beispiel sein:

  • Jahresabschlussvergütungen,
  • Treueprämien,
  • Jubiläumsgelder,
  • Leistungsprämien,
  • Essenszuschüsse,
  • Gewinnbeteiligungen.

Bei der Zahlung sollten Sie darauf achten, dass keine betriebliche Übung entsteht. Andernfalls werden Sie auch in Folgejahren zahlen müssen. In jedem Fall sollten Sie vermeiden, dass Sie Ihren Arbeitnehmern wiederholt und vorbehaltslos in drei aufeinanderfolgenden Jahren den gleichen Geldbetrag zahlen. Denn dann geht die Rechtsprechung jedenfalls von einer betrieblichen Übung aus.
Ein letzter Tipp: Stellen Sie Ihre Zahlung stets unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Diese Freiwilligkeit sollten Sie Ihren Arbeitnehmern vor der Auszahlung des Weihnachtsgeldes schriftlich mitteilen.