Minijobs: 7 Gehalts-Extras – die große Übersicht
Das heißt: Die Zuwendungen kommen in voller Höhe bei Ihren 400-€-Jobbern an – und Sie können die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen. Immer wieder erreicht mich diese Bitte: Stellen Sie doch einmal die besten Möglichkeiten dieser Lohn- und Gehalts-Extras zusammen! Dieser Bitte komme ich heute gern nach. Hier sind die beliebtesten 7 Extras:
1. Die beliebten Benzingutscheine
Die beliebtesten und einfachsten Extras für Ihre Angehörigen und Minijobber sind, gerade bei den hohen Benzinkosten, die so genannten Benzingutscheine von Ihnen als Arbeitgeber. Ein solcher Benzingutschein, den Sie als Unternehmer dem Mitarbeiter geben, ist im Finanzamtsdeutsch ein Sachbezug. Aktuell sind Sachbezüge bis zu einem monatlichen Betrag von 44 € (inklusive Umsatzsteuer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geben Sie Ihrem Mitarbeiter (oder auch Ihrem mitarbeitenden Lebensgefährten) monatlich einen solchen Benzingutschein, kann er steuer- und sozialabgabenfrei tanken! Wichtig aber: Bei Benzingutscheinen darf kein Euro-Betrag angegeben sein. Auf dem Gutschein muss also stehen: „Gutschein für den Bezug von 25 Litern Super bei der xy-Tankstelle.“ Ihre örtliche Tankstelle weiß das aber und hält entsprechende Gutscheine bereit.
2. Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk)
Aufmerksamkeiten (Blumen zum Geburtstag, ein Dankeschön für eine besondere Leistung etc.) sind bis zum Höchstbetrag von 60 € pro Anlass steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Nur Sachzuwendungen sind möglich, Geldgeschenke sind ausgeschlossen. Der Betrag von 40 € darf zudem nicht überschritten werden, sonst ist der Gesamtwert (und nicht nur der übersteigende Betrag) steuer- und beitragspflichtig.
3. Erholungsbeihilfen – „Urlaubsgeld“ für Ihre Mitarbeiter oder den mitarbeitenden Lebenspartner
Wenn Sie diese Beihilfen mit 25 % pauschal versteuern, können Sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter sozialabgabenfrei für den Urlaub zahlen:
- 156 € für den Arbeitnehmer,
- 104 € für den Ehepartner und
- 52 € für jedes Kind.
Wichtig: Das Geld muss zeitnah verwendet werden. Das heißt: Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sollte den Urlaub binnen 6 Wochen nach Auszahlung angetreten haben. Nehmen Sie den Nachweis (z. B. Tickets) zu den Lohnunterlagen.
4. Essensmarken
Ihre Mitarbeiter gehen nebenan beim Italiener gern Mittag essen? Unterstützen Sie sie doch mit Essensmarken. Wenn Sie diese pauschal mit 25 % versteuern, können Sie pro Mittagessen Marken im Wert von 3,10 € beisteuern.
5. Kinderbetreuungskosten
Für Mitarbeiter mit nicht schulpflichtigen Kindern können Sie die Kosten in tatsächlicher Höhe für Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter übernehmen. Beispiel: Die Mitarbeiterin hat ein nicht schulpflichtiges Kind, das in den örtlichen Kindergarten geht. Sie zahlt 60 € Kindergartengebühren im Monat. Diese können Sie übernehmen. Das entspricht einer Bruttolohnerhöhung von weit über 100 €. Der Kindergartenzuschuss kostet Sie dagegen nur 60 € – und Sie können ihn selbstverständlich als Betriebsausgabe absetzen.
6. PC und Handy überlassen
Sie können Ihren Mitarbeitern auch betriebliche PC- und Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung überlassen und die Kosten in voller Höhe (inklusive Verbindungsentgelten und sonstigen laufenden Kosten) steuer- und beitragsfrei übernehmen. Das gilt auch, wenn sich die Geräte z. B. in der Wohnung der Mitarbeiter befinden! Beispiel: Sie können Ihrem Ehepartner, der bei Ihnen arbeitet, ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen und den Preis dafür sowie die laufenden Kosten – und zwar inklusive der Gebühren für sämtliche Privatgespräche – als Betriebsausgaben absetzen. Der damit verbundene geldwerte Vorteil für Ihren Mitarbeiter ist steuer- und sozialabgabenfrei, wenn Sie die Handy-Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren – also nicht etwa anstelle eines Teils des Lohns. Damit diese Gestaltung unangreifbar bleibt, ist es wichtig, dass das Handy in Ihrem Betriebsvermögen verbleibt. Es darf also nicht auf den Namen des Mitarbeiters angemeldet sein.
7. Rabatte auf Waren und Dienstleistungen
Vergünstigungen bis 1.080 € im Jahr sind ebenfalls steuer- und beitragsfrei. Beispiel: verbilligter Einkauf für Mitarbeiter. Einen solchen Vorteil können Sie also jedem Mitarbeiter gewähren, und zwar neben dem Freibetrag von 44 € pro Monat (siehe Benzingutschein oben).