Drittschuldnererklärung als Brief dargestellt

Drittschuldnererklärung erstellen: Bis wann? Mit welchen Angaben?

Zusammen mit dem Pfändungsbeschluss erhalten Sie normalerweise die Aufforderung des Gläubigers, nach § 840 Zivilprozessordnung eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben, sowie ein entsprechendes Formular. Mit diesem Nachweis geben Sie dem Gläubiger Auskunft über die Lohnansprüche des betroffenen Mitarbeiters. Ihr Unternehmen ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Doch bis wann muss die Drittschuldnererklärung abgeben? Und welche Angaben müssen Sie machen? Der folgende Beitrag liefert Ihnen alle Antworten zur Drittschuldnererklärung.
Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist eine Drittschuldnererklärung?

Eine Drittschuldnererklärung ist ein rechtliches Dokument, welches ein Drittschuldner, in der Regel ein Arbeitgeber oder eine Bank, im Zuge einer Zwangsvollstreckung an den Gläubiger abgibt. Diese Erklärung dient dazu, den Gläubiger über die bestehenden Verpflichtungen des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner zu informieren.

Was ist ein Drittschuldner?

Ein Drittschuldner stellt eine Person dar, die durch eine gerichtliche Anordnung veranlasst wird, Schulden eines Schuldners unmittelbar an den Gläubiger zu bezahlen. Bei einer Pfändung des Einkommens wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner und muss einen Teil des Gehalts in Form einer Lohnabtretung den Gläubiger abtreten. Bei einer Kontopfändung zum Beispiel wäre wiederum die Bank der Drittschuldner.

Ist die Drittschuldnererklärung Pflicht?

Ja, sobald jemand Drittschuldner wird, hat er die Pflicht eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Die Pflicht, eine derartige Erklärung abgeben zu müssen, ist in § 840 Abs. 1 ZPO verankert.

Eine Drittschuldnererklärung wird für den Arbeitgeber also dann zur Pflicht, wenn er im Rahmen einer Lohnpfändung selbst als (Dritt-)Schuldner gegenüber dem Gläubiger tätig werden muss.

Fristen: Bis wann muss die Drittschuldnererklärung abgegeben werden?

Die Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung beträgt 14 Tage ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher. Demnach muss die Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen erstellt und übermittelt werden.

An wen ist die Drittschuldnererklärung abzugeben?

In der Regel erklärt sich der Arbeitgeber direkt dem Gläubiger, gemäß § 840 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist dies allerdings auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber möglich.

Was sind die Folgen bei nicht fristgerechter Abgabe der Drittschuldnererklärung?

Erklären Sie nicht fristgerecht, erinnert Sie die Vollstreckungsbehörde unverzüglich an die Abgabe. Unter Fristsetzung von einer Woche erfolgt zudem der Hinweis auf ein eventuell einzuleitendes Zwangsgeldverfahren (§§ 328 ff. Abgabenordnung (AO)).

Versäumen Sie die Abgabe der Drittschuldnererklärung innerhalb der eingeräumten Frist wieder, bestehen für die Vollstreckungsbehörde 2 Möglichkeiten:

  1. Sie geht einfach von dem Bestand der gepfändeten Forderung sowie von deren Vollstreckbarkeit aus und klagt diesen Anspruch bei Ihrem Unternehmen ein.
  2. Sie betreibt durch die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens weiterhin die Abgabe der Drittschuldnererklärung. Diese Möglichkeit wird in der Praxis vorrangig gewählt.

Achtung: Geben Sie die Erklärung nicht ab und beauftragt der Gläubiger einen Anwalt, der Sie zur Abgabe der Erklärung auffordert, kann der Gläubiger die hierfür entstandenen Anwaltskosten als Schadensersatz von Ihrem Unternehmen fordern

Tipp: Fragen Sie nach einer Verlängerung der 14-Tage-Frist!

Eine Entgeltpfändung kann für Sie sehr überraschend kommen, und sie führt dazu, dass Sie zahlreiche Fakten zu überprüfen haben. Genügt Ihnen deshalb die 14-tägige Frist nicht, sollten Sie eine Verlängerung beantragen. Hierfür müssen Sie sich an den Gläubiger wenden und nicht an das Vollstreckungsgericht.

Eine Verlängerung der Frist lohnt sich in der Regel. Erfüllen Sie nämlich die Auskunftspflichten Ihres Unternehmens nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig, ist Ihr Unternehmen (bei Verschulden, d.h. Vorsatz und Fahrlässigkeit) gegenüber dem Gläubiger oder eventuell gegenüber dem Mitarbeiter schadensersatzpflichtig.

Angaben: Was muss die Drittschuldnererklärung beinhalten?

Gemäß der vorgeschriebenen Inhalte nach § 840 Abs. 1 ZPO muss der Arbeitgeber in einer Drittschuldnererklärung u. a. erklären:

  • ob er die Forderung anerkennt und in welchem Umfang er sie erfüllen will (Nr. 1)
  • ob sonstige, weitere Ansprüche auf die Forderung bestehen, an dieser Stelle sind weitere Gläubiger namentlich zu nennen, (Nr. 2) und
  • ob und wegen welcher Ansprüche bereits eine Lohnpfändung vorgenommen wurde.

Je nach konkretem Fall muss daneben angeben werden:

  • ob in den letzten zwölf Monaten die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt wurde (Nr. 4)
  • oder ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto bzw. ein Gemeinschaftskonto vorliegt (Nr. 5).

Wichtig: Angaben zu Mehrarbeit des Mitarbeiters, zu Zuschlägen oder abzugsfähigen Kosten, zu Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen brauchen Sie nicht zu machen. Auch zur Vorlage von Belegen wie z.B. einer Lohnbescheinigung sind Sie nicht verpflichtet.

So wird der Umfang erklärt, in dem Sie die Forderungen erfüllen

Geben Sie hier an, in wie vielen Raten Sie den gepfändeten Betrag überweisen werden und welche Höhe die Raten haben.

Wollen Sie die gepfändete Forderung ablehnen, müssen Sie dies begründen. In Betracht kommen beispielsweise sogenannte Einwendungen gegen den Entgeltanspruch des Mitarbeiters, wie z. B.:

  • die Verjährung,
  • Aufrechnung oder
  • vorherige Erfüllung (Sie haben dem Mitarbeiter bereits das Entgelt ausgezahlt).

Wie sind weitere Gläubiger in der Drittschuldnererklärung zu benennen?

Sind Ihnen Details zu den anderen Forderungsansprüchen und Gläubigern (Personen, Art der Forderung etc.) bekannt, müssen Sie diese angeben. Geben Sie auch Forderungen Ihres Unternehmens selbst an.

Nennen Sie

  • Namen und Anschrift der anderen Pfändungsgläubiger sowie
  • Höhe und Rechtsgrundlage der Forderungen,
  • Gericht,
  • Datum und Aktenzeichen der Pfändungsbeschlüsse und
  • das Datum der Zustellung.

Inhalte der Drittschuldnererklärung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde

Geht die Pfändung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Leere, brauchen Sie zusätzlich zu dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist, keine Auskunft zu erstatten.

Muster-Vorlage: So sieht eine Drittschuldnererklärung aus

Drittschuldnererklärung zur Auskunft über die Lohnpfändungssache XXX

In Erfüllung unserer Auskunftspflicht gemäß § 840 ZPO teilen wir Ihnen in der Lohnpfändungssache xxx (Gläubiger) gegen xxx (Schuldner/Arbeitnehmer) mit, dass wir die Forderung anerkennen und zur Zahlung bereit sind, soweit dem Schuldner künftig pfändbare Lohnforderungen gegen uns zustehen. Wir behalten uns vor, sämtliche Einwendungen und Einreden zu erheben. Zahlungen erfolgen nur im Rahmen der Pfändbarkeit und unter Berücksichtigung der Rechte Dritter.

Sonstige Ansprüche anderer Personen auf die Lohnforderung wurden nicht geltend gemacht.

Von anderen Gläubigern ist das pfändbare Einkommen des Schuldners mit Vorrang in Höhe von xxx € für gewöhnliche Forderungen (z. B. aus Darlehen, Kauf oder Miete) und in Höhe von xxx € für Unterhaltsforderungen gepfändet. Einen pfändbaren Betrag ist mit Rücksicht auf die bestehenden Vorpfändungen und Vorausabtretungen zurzeit nicht erwarten.

alternativ:

Die Ihnen als Pfändungsgläubiger zustehenden Beträge werden jeweils monatlich abgerechnet. Die jeweilige Überweisung an Sie erfolgt bis zum xxx (Datum) des folgenden Monats.

……………………………. ………………………………………

(Ort, Datum) (Unterschrift Arbeitgeber)

Welche Folgen drohen bei Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung?

Geben Sie keine, eine unzutreffende oder verspätete Drittschuldnererklärung ab, so machen Sie sich gegenüber dem Gläubiger Ihres Mitarbeiters schadenersatzpflichtig. Typischer Schaden sind dabei insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, die der Gläubiger für sein Vorgehen gegen Sie unnütz aufwendet. Der Schaden kann auch darin bestehen, dass der Gläubiger auf Grund Ihrer Erklärung nicht mehr weiter gegen Ihren Mitarbeiter vollstreckt hat.

Beispiel – Folgen einer fehlerhaften Drittschuldnererklärung

Situation: Sie erklären gegenüber dem Gläubiger, dass Ihr Mitarbeiter gegen Sie einen pfändbaren Lohnanspruch in Höhe von 1.000 € hat und Sie zu zahlen bereit sind. Aus diesem Grund unterlässt es der Gläubiger, gegen Ihren Arbeitnehmer weitere Pfändungsmaßnahmen zu treffen.

Folge: Stellt sich später heraus, dass der Lohnanspruch nicht mehr bestand (z. B. eine Verfallklausel eingreift) oder nicht pfändbar war (z. B., weil Sie den pfändungsfreien Betrag unzutreffend berechnet haben bzw. eine Vorpfändung oder Vorausabtretung eingegriffen hat) und können Sie das beweisen, dann müssen Sie auch keinen Lohn an den Gläubiger auszahlen.

Auf Grund Ihrer unzutreffenden Drittschuldnererklärung sind Sie jedoch verpflichtet, dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf Ihre Erklärung vertraut hat.

Hatte der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt noch pfändbares Vermögen, das der Gläubiger wegen Ihrer Erklärung nicht gepfändet hatte, dann müssen Sie ihm bis zur angegebenen Lohnhöhe den Ausfall ersetzen, den er hat, weil er jetzt nichts mehr beim Schuldner pfänden kann