Minijobs: So funktioniert der Trick mit der Pauschalsteuer
Die Frage: Ich werde demnächst einen Mitarbeiter auf 400-€-Basis beschäftigen. Für diesen muss ich eine monatliche Pauschalsteuer von 2 % des Entgelts an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen. Bin ich verpflichtet, diese Steuer zu tragen oder kann ich sie dem Beschäftigten vom Entgelt abziehen?
Eine Abwälzung der Pauschalsteuer ist nicht möglich
Die Antwort: Nach §§ 40 und 40a Einkommensteuergesetz ist Ihr Unternehmen verpflichtet, die Pauschalsteuern zu zahlen, die bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen anfallen. Besteht aber eine entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Ihrem Unternehmen und dem Mitarbeiter, dürfen Sie die Pauschalsteuer dem Mitarbeiter vom Entgelt abziehen. Die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 28 % muss allerdings immer Ihr Unternehmen tragen. Eine Abwälzung auf den Mitarbeiter ist hier nicht möglich.
Die abgewälzte Pauschalsteuer gilt als zugeflossenes Arbeitsentgelt
Achtung: Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer führt aber nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Steuerbeträge um die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer mindert. Die abgewälzte Pauschalsteuer gilt als zugeflossenes Arbeitsentgelt. Das bedeutet: Durch die Übernahme der pauschalen Steuer durch den Arbeitnehmer verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht!
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf einen Arbeitslohn von 380 €, der mit 2 % pauschal besteuert wird. Im Arbeitsvertrag haben Sie mit diesem Mitarbeiter vereinbart, dass er die Pauschalsteuer tragen soll. Sie beträgt 2 % von 380 € = 7,60 €. Das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Beiträge zur Sozialversicherung bemessen, beträgt ebenfalls trotz Abwälzung 380 €.