Minijobs: Nur in zwei Fällen lohnt sich der Einsatz älterer Kinder als Minijobber
Auch die Kinder als 400-€-Jobber im eigenen Betrieb zu beschäftigen ist eine gute Möglichkeit, Steuern zu sparen: Statt Taschengeld zahlen Sie Ihren Kindern einen Lohn, den Sie steuerlich geltend machen können. Doch das funktioniert nur unter 2 Voraussetzungen:
- Ihr persönlicher Steuersatz liegt über 23,5 % und
- Ihr Kind ist mindestens 15 Jahre alt.
Minijobs: Wann Sie Ihre Kinder als Minijobber beschäftigen sollten
Darum sollte Ihr Steuersatz mindestens 23,5 % betragen: Pauschale Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie die Umlagen, die Sie für Mini-Jobber zahlen, summieren sich mittlerweile auf eine stolze Summe. Bei 400 € Monatslohn summieren sich diese Abgaben auf rund 123 €.
Das heißt: Der 400-€-Job für den Sohn oder die Tochter lohnt sich steuerlich nur dann, wenn Lohn und Abgaben als Betriebsausgaben in Ihrem Fall zu einer Steuerersparnis von monatlich 123 € führen. Und dies ist erst der Fall, wenn Sie einen persönlichen Steuersatz von mindestens 23,5 % haben. Liegt Ihr Steuersatz darunter, zahlen Sie mehr an Abgaben, als Sie durch die Betriebsausgaben sparen. Dann ist es (aus steuerlicher Sicht) günstiger, den Kindern ein Taschengeld auszuzahlen, ohne sie zur Arbeit zu treiben.
Minijobs: Weshalb Ihr Kind mindestens 15 Jahre alt sein sollte
Darum sollte Ihr Kind mindestens 15 Jahre alt sein: Betriebsprüfer achten bei Überprüfungen auch auf das Alter und werden die Ausgaben nicht anerkennen, falls Sie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht beachtet haben. Und zu denen gehört, dass ein mitarbeitendes Kind mindestens 15 Jahre alt sein muss.
Ein Beispiel: Ihr Sohn ist 14 Jahre alt und ein echter Computerfreak. Im Büro kümmert er sich um Datensicherung, verrichtet Kopierdienste und hält den Computer in Bezug auf Viren- und Trojanerschutz auf dem Laufenden.
Das interessiert den Betriebsprüfer überhaupt nicht. Er stellt das Alter Ihres Sohns im Rahmen der Prüfung fest. Und argumentiert wie folgt: Da Ihr Sohn noch nicht 15 Jahre als ist, liegt ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vor.
Die Folge: Der Betriebsprüfer wird Ihnen mit dieser Begründung die steuerliche Anerkennung verwehren.
Fazit: Deshalb: Halten Sie sich an die üblichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und Tätigkeit für Jugendliche unter 18 Jahren.
Minijobs: Darauf sollten Sie bei Verwandten-Verträgen unbedingt noch achten
Bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen schauen die Prüfer der Finanzämter immer genauer hin. Gibt es auch nur einen Verdacht, dass das Arbeitsverhältnis nur vorgetäuscht ist, um Steuern zu sparen, werden die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. So beugen Sie dem Verdacht des reinen Steuersparmodells vor: Wenn Sie Ihr Kind, Ehepartner oder einen sonstigen Angehörigen bei sich im Betrieb als Arbeitskraft einsetzen, sollten Sie unbedingt:
- einen ordentlichen Vertrag abschließen (so wie Sie es auch mit einem fremden Dritten machen würden),
- einen angemessenen Lohn vereinbaren – und auch tatsächlich zahlen,
- einen Stundenzettel auch für diesen Mitarbeiter führen,
- ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Arbeit auch tatsächlich, wie im Vertrag vereinbart, geleistet wird.