Aushilfen: Entgeltfortzahlung und Urlaub bei Werkstudenten

Die Frage: Werkstudenten steht ja sowohl EFZ im Krankheitsfall als auch Urlaub zu. Nun arbeiten Studenten oft nur unregelmäßig. Sollte daher besser ein Aufschlag auf den Stundensatz gezahlt werden, der den Urlaubsanspruch abgilt? Wie berechne ich diesen? Und wie handhabe ich krankheitsbedingte Abwesenheiten.

Entgeltfortzahlung: Werkstudenten haben Urlaubsanspruch

Die Antwort: Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. So will es § 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Das gilt auch für Werkstudenten, also Studenten, die ein nicht aus dem Studium vorgeschriebenes Praktikum berufsvorbereitend bei Ihnen absolvieren. Eine Auszahlung statt Urlaub ist bei Arbeitnehmern aber vom Grundsatz her nicht statthaft, auch wenn es einige Ausnahmen gibt. Beispiel: der Arbeitnehmer (Werkstudent) erkrankt und kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht mehr antreten.

Entgeltfortzahlung: Gleicher Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte

Für die Berechnung gelten die gleichen Regeln wie bei Teilzeitkräften: Teilzeitkräfte haben anteilig den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte – bei 5 Arbeitstagen pro Woche mindestens 20 Urlaubstage im Jahr. Wie der anteilige Urlaub ermittelt wird, hängt von der Verteilung der Arbeitszeit der Teilzeitkraft ab. Dabei wird prinzipiell immer mit dem gleichen Schema gearbeitet, nämlich

Urlaub Teilzeitkraft = Urlaub Vollzeitkraft x Arbeitstage Teilzeitkraft : Arbeitstage Vollzeitkraft

Hierzu ein Beispiel – ausgehend davon, dass die Vollzeitkräfte im Betrieb 5 Tage pro Woche arbeiten und 25 Arbeitstage oder 5 Wochen Urlaub im Jahr haben.

Fall 1: Teilzeit an 5 Tagen/Woche

Werkstudent Müller arbeitet 5 Tage pro Woche, aber jeweils nur 3 Stunden: Er hat Anspruch auf 25 Urlaubstage im Jahr, an denen dann jeweils 3 Stunden Arbeitszeit ausfallen.

Fall 2: Weniger als 5 Arbeitstage/Woche

Werkstudentin Schild arbeitet 2 Tage die Woche, dann aber je 8 Stunden. Sie hat Anspruch auf 25 x 2 : 5 = 10 Urlaubstage im Jahr. Damit kann sie ebenfalls 5 Wochen der Arbeit fern bleiben.

Fall 3: Unregelmäßig verteilte Arbeitszeit

Werkstudent Hainz arbeitet im Wechsel eine Woche 3 Tage, die andere Woche 4 Tage. Bei wechselnden Arbeitszeiten stellen Sie in der Umrechnung nicht auf eine einzelne Woche ab, sondern auf den Zeitraum, in dem die regelmäßige Arbeitszeit erreicht wird, hier also 2 Wochen. Vollzeitkräfte arbeiten in 2 Wochen 10 Tage, Frau Hainz dagegen 7 Tage. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 25 x 7 : 10 = 17,5 Urlaubstage.

Bei sehr unregelmäßig verteilter Arbeitszeit arbeiten Sie auf Grundlage der Jahresarbeitszeit. Dabei wird das Jahr mit 52 Wochen + 1 Tag berechnet. Eine Vollzeitkraft hat damit 52 x 5 + 1 = 261 Arbeitstage pro Jahr. Das gilt unabhängig von Feiertagen oder Schaltjahren (BAG, 5.11.2002, 9 AZR 470/01).

Beachten Sie: Ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen, muss der Arbeitgeber diese als solche gewähren.

Entgeltfortzahlung: Vorsicht bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit

Diskussionen gibt es immer wieder, wenn die Arbeitszeit ungleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt ist. Arbeitet Werkstudentin Schild aus Fall 2 etwa montags 3 Stunden und freitags 8 Stunden, sind Sie als Arbeitgeber daran interessiert, dass sie den Urlaub nicht immer nur am Freitag nimmt.

Tipp: Das Gesetz kennt zwar nur Urlaubstage. Halbe Urlaubstage oder gar Urlaubsstunden sind nicht vorgesehen. Trotzdem kann der Arbeitgeber bei ungleicher Verteilung der Arbeitszeit den Urlaubsanspruch sowohl in Urlaubstagen als auch in -stunden formulieren und dann auch so abrechnen. Im Beispiel:

Studentin Schild hat Anspruch auf 10 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Das entspricht (5 x 8 + 5 x 3 =) 55 Arbeitsstunden.

Nicht vergessen: Oft vergessen wird, dass auch Aushilfen, die Sie als Arbeitgeber nur kurzfristig beschäftigen, Anspruch auf Urlaub haben. Der Urlaubsanspruch beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Beschäftigungsmonat, sofern das Arbeitsverhältnis nach höchstens 6 Monaten endet. Nur bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 1 Monat entsteht kein Urlaubsanspruch. Für eine Beschäftigung vom 15. bis zum 13. des Folgemonats gibt es demnach keinen Urlaub. Dauert das Arbeitsverhältnis hingegen bis zum 14., gibt es Urlaub für 1 Monat.