Urlaubsanspruch: Wann Sie Freizeit zur Weiterbildung geben müssen
Bildungsurlaub: Wann Ihre Mitarbeiter Anspruch zur Fort- und Weiterbildung haben
Die Regierung plant aktuell mittels der Initiative „Bildungssparen“ die Einführung staatlicher Prämien für Weiterbildungsseminare: Arbeitnehmer sollen staatlicherseits eine Weiterbildungsprämie in Höhe von maximal 154 € erhalten, wenn sie für eine Weiterbildungsmaßnahme die gleiche Summe aus eigenen Mitteln aufbringen.
Urlaubsanspruch: Weiterbildung dank Bildungsurlaub
Als Arbeitgeber können Sie sich an der Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter durch die Gewährung von Bildungsurlaub beteiligen. Wann Ihre Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Urlaubstage zur Fortbildung haben, ist in den Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer geregelt. Wichtig: Ihre Arbeitnehmer haben aber nur dann Anspruch auf Bildungsurlaub, wenn es im jeweiligen Bundesland eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt. Ausschlaggebend dafür, ob Bildungsurlaub für einen einzelnen Arbeitnehmer in Frage kommt, ist immer sein Arbeitsort, nicht sein Wohnort In den folgenden Bundesländern ist der Bildungsurlaub gesetzlich geregelt. Wie folgt:
Berlin | Berliner Bildungsurlaubsgesetz |
Brandenburg | Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz |
Bremen | Bremisches Bildungsurlaubsgesetz |
Hamburg | Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz |
Hessen | Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub |
Mecklenburg-Vorpommern | Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz |
Nordrhein-Westfalen | Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz |
Rheinland-Pfalz | Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz |
Saarland | Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz |
Sachsen-Anhalt | Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz |
Wie Sie sehen, gibt es in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen derzeit keine gesetzlichen Regelungen zum Bildungsurlaub. Arbeitnehmer in diesen Ländern haben demnach auch keinen Anspruch hierauf. Ausnahme: Den Mitarbeitern in diesen Ländern ist tarif- oder arbeitsvertraglich eine Arbeitsfreistellung zu Bildungszwecken eingeräumt. Tipp: Sofern Ihre Mitarbeiter keinen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Bildungsurlaub haben, sollten Sie überlegen, ihnen freiwillig den Erwerb von förderlichen Zusatzqualifikationen zu ermöglichen – in Ihrem eigenen betrieblichen Interesse, aber auch aus Gründen der Mitarbeitermotivation.
Urlaubsanspruch: Anspruchsvoraussetzungen des Bildungsurlaubs
Da der Bildungsurlaub länderspezifisch geregelt ist, sind die Anspruchsvoraussetzungen und der Umfang von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Folgende Übereinstimmungen lassen sich aber festhalten:
1. Ihr Mitarbeiter ist anspruchsberechtigt auf Bildungsurlaub
Grundsätzlich kann jeder Ihrer Arbeitnehmer Bildungsurlaub bei Ihnen beantragen – sofern Ihr Betrieb in einem Bundesland mit Anspruch auf Bildungsurlaub liegt. Einzelne Bildungsurlaubsgesetze sehen für bestimmte Arbeitnehmergruppen aber Einschränkungen vor: So sind etwa in Nordrhein-Westfalen Auszubildende nicht anspruchsberechtigt.
2. Ihr Mitarbeiter hat die Wartezeit erfüllt
Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann generell erst nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.
3. Bildungsurlaub gibt es nur für anerkannte Bildungsmaßnahmen
Bildungsurlaub kann für jede Veranstaltung genommen werden, die der beruflichen, politischen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung dient. In einigen Ländern ist auch die Teilnahme an Schulungen für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder für allgemein bildende Themen gestattet. Bildungsurlaub kommt aber nur für solche Veranstaltungen in Frage, die
- entweder von einem offiziell anerkannten Weiterbildungsträger durchgeführt werden oder
- staatlicherseits als anerkannte Weiterbildungsmaßnahme bestätigt worden sind.
Zudem muss die Veranstaltung allgemein für jedermann zugänglich sein. Ob eine Bildungsveranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie sich bei folgenden Behörden in Ihrem Bundesland informieren.
Berlin | Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen |
Brandenburg | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport |
Bremen | Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport |
Hamburg | Behörde für Bildung und Sport |
Hessen | Hessisches Sozialministerium |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | Niedersächsischer Bund für freie Erwachsenenbildung |
Nordrhein-Westfalen | Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz | Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz |
Saarland | Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft |
Sachsen-Anhalt | Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr |
Wer Bildungsurlaub nehmen will, muss Meldefristen beachten: In den meisten Bundesländern muss der Urlaub 6 Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme angemeldet werden. Es gibt vereinzelt aber auch kürzere und längere Meldefristen. Wichtig für Sie: Geht Ihnen die Mitteilung verspätet zu, sind Sie nicht zur Freistellung Ihres Mitarbeiters zum gewünschten Zeitpunkt verpflichtet (BAG, 9.11.1999, Az. 9 AZR 917/98)
Urlaubsanspruch: Umfang des Bildungsurlaubs
Generell können Arbeitnehmer gesetzlich pro Kalenderjahr für 5 Arbeitstage Bildungsurlaub beanspruchen. Im Saarland besteht sogar Anspruch auf 6 Tage. Allerdings müssen Arbeitnehmer hier 3 Tage arbeitsfreie Zeit einbringen. In einigen Bildungsurlaubsgesetzen finden sich jedoch Befreiungstatbestände für Kleinbetriebe (teils ab 10, 20 oder 50 Arbeitnehmern). Manche Bildungsurlaubsgesetze sehen darüber hinaus Quotenregelungen vor. Diese besagen, dass Sie den Bildungsurlaub für das laufende Kalenderjahr ablehnen dürfen, sobald Sie Ihrer Belegschaft im laufenden Jahr bereits eine bestimmte Anzahl an Bildungsurlaubstagen gewährt haben. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem ganz aktuellen Fall entschieden: Einem Arbeitnehmer kann gekündigt werden, wenn er wichtige Arbeitsschutzvorschriften missachtet (Az. 6 Sa 158/08). Aber: Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften aber auch eine Kontroll- und Schulungspflicht hat.