Dies ist eine Infografik mit der Aufschrift: "Unentschuldigtes Fehlen auf der Arbeit".

Unentschuldigtes Fehlen: Droht die fristlose Kündigung?

Wer wegen eines Verkehrsstaus zu spät zur Arbeit kommt, riskiert nicht gleich, seine Arbeitsstelle zu verlieren. Das wiederholte oder dauerhafte unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz kann jedoch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Was fällt unter unentschuldigtes Fehlen? Wie sollte der Arbeitgeber darauf reagieren? In unserem Leitfaden erörtern wir, welche Folgen ein unentschuldigtes Fehlen haben kann. Droht eine (fristlose) Kündigung? Oder reicht eine Abmahnung? Daneben erläutern wird, ob der Arbeitgeber das gelegentliche Zuspätkommen dulden muss. Hierfür geben Ihnen zwei Muster, wie eine Abmahnung und eine Kündigung formuliert werden können!
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter unentschuldigtem Fehlen?

Durch den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag entstehen im deutschen Arbeitsrecht für beide Vertragsparteien sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Vertragspflichten des Arbeitnehmers gehört seine Arbeitsleistung für das Unternehmen bzw. für den Arbeitgeber. Bietet er diese Arbeitsleistung nicht an, da er sozusagen grundlos nicht zur Arbeit erscheint, spricht man von einem unentschuldigten Fehlen am Arbeitsplatz.

Selbstverständlich stellt das gänzliche Fernbleiben vom Arbeitsplatz den Hauptfall unentschuldigten Fehlens dar. Wer unentschuldigt erst gar nicht zur Arbeit erscheint und gleich mehrere Tage fernbleibt, muss in diesem extremen Fall sicherlich mit größeren arbeitsrechtlichen Sanktionen wie einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen.

Doch auch in anderen Situationen liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor – unter anderem bei:

  • Verspätung auf der Arbeit: So liegt bereits dann ein unentschuldigtes Fehlen vor, wenn der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommt und dafür keine Erklärung hat, die seine Unpünktlichkeit rechtfertigen kann. Denn schließlich sind für den Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag meist feste Arbeitszeiten vereinbart worden, die unter allen Umständen einzuhalten sind.
  • Unerlaubtes Entfernen: Ein Fehlverhalten des Angestellten ist ebenso im unerlaubten Entfernen vom Arbeitsplatz zu sehen. Verlässt der Mitarbeiter seine Arbeitsstelle, obwohl er vertragsgemäß noch länger arbeiten müsste, liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor.
  • Eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs: Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, wenn er sich selbst ungenehmigten Urlaub nimmt, in dem er diesen um ein paar Tage verlängert.

Gilt das durch einen Verkehrsstau bedingte Zuspätkommen als unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz?

Gelangt der Arbeitnehmer wegen eines unerwarteten Verkehrsstaus, Verspätungen im Bahnverkehr oder gar aufgrund eines unangekündigten Streiks zu spät an seinen Arbeitsplatz, kann auch hier ein unentschuldigtes Fehlen zu bejahen sein. Grundsätzlich sollten derartige Fälle jedoch vom Arbeitgeber zu tolerieren sein. Insbesondere, wenn es sich um Einzelfälle oder äußerts seltene Vorkommnisse handelt.

Andererseits hat sich die Rechtsprechung noch nicht eindeutig festgelegt, ob der Arbeitgeber auch in diesen Konstellationen zu einer Abmahnung berechtigt sein kann. Dies dürfte je nach Ausmaß des Zuspätkommens und hinsichtlich der Vorhersehbarkeit im konkreten Fall unterschiedlich gehandhabt werden.

Wie sollten Arbeitgeber reagieren, wenn jemand unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt?

Eine bei Juristen sehr beliebte Antwort auf Rechtsfragen lautet: Es kommt ganz darauf an. Auch bei der Frage nach einer adäquaten Reaktion auf unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz des Mitarbeiters lässt sie sich passend anbringen. Denn, die infrage kommenden Fehlverhalten können sich sehr unterschiedlich ausgestalten, als dass man dem Arbeitgeber das eine, geeignete Verhalten empfehlen könnte. Dafür kommt es im Einzelfall sicherlich zuvorderst auf die Häufigkeit des unentschuldigtes Fehlen, auf die Intensität und zudem deren Auswirkung auf den Betrieb an.

So wird unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz zu Recht als Störung im Leistungsbereich gewertet, da die Abläufe nicht mehr wie geplant vonstattengehen. Daneben kann ein unentschuldigtes Fehlen den anderen Arbeitskollegen gegenüber respektlos erscheinen. In jedem Fall ist der Arbeitgeber gut beraten, dem Angestellten dessen Fehlverhalten und vor allem drohende Konsequenzen vor Augen zu führen. Dabei kann es bei einer (mündlichen) Ermahnung bleiben, der Mitarbeiter kann jedoch auch etwas offizieller per schriftlicher Abmahnung gerügt werden.

Kann ein unentschuldigtes Fehlen zur Kündigung führen?

Ja, die Kündigung des Arbeitnehmers als konsequente Folge seines unentschuldigten Fehlens ist möglich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass unentschuldigtes Fehlen nicht als bloßes Kavaliersdelikt angesehen wird, eine folgenschwere Kündigung jedoch nur als Ultima Ratio angewendet wird.

In der Regel wird eine ernstgemeinte Abmahnung die gebotene Abhilfe schaffen, womit der Arbeitnehmer an sein Fehlverhalten erinnert wird. Gleichzeitig soll er dadurch eindringlich gewarnt werden, sodass sich ein derartiges, vertragswidriges Verhalten nicht wiederholt. Aber was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer weiterhin unbelehrbar zeigt und nicht oder wiederholt verspätet am Arbeitsplatz erscheint?

Ist eine ordentliche Kündigung aufgrund unentschuldigtem Fehlen erlaubt?

In weniger gravierenden Fällen besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fehlens unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen. Hier sind verhaltensbedingte Gründe einschlägig, die je nach Ausmaß der Arbeitsverweigerung bejaht werden können. Aus Sicht des Arbeitgebers ist zu beachten, dass vor einer ordentlichen Kündigung stets eine Abmahnung an den Mitarbeiter ergehen muss.

Kann dem Mitarbeiter wegen unentschuldigten Fehlens fristlos gekündigt werden?

Kommt der Arbeitnehmer ein oder zwei Mal ein paar Minuten zu spät zur Arbeit, obwohl er deswegen bereits eine Abmahnung erhielt, wird ihm der Arbeitgeber wohl nicht direkt fristlos kündigen können. Bleibt der Arbeitnehmer dagegen mehrere Tage unentschuldigt der Arbeit fern, kann dies bereits anders aussehen und folgenschwer ausgehen. Um arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht nur anzudrohen, sondern auch anwenden zu können, kommt es auf die Qualität der Pflichtverletzung an. Diese kann sich in punkto Häufigkeit als auch in besonderem Ausmaß zeigen.

Bereits bei der Abmahnung des Arbeitnehmers ist die Verhältnismäßigkeit zwischen vertragswidrigem Fehlverhalten und Verwarnung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Zeigt die rechtmäßige Abmahnung in der Folgezeit keine Wirkung, da der Arbeitnehmer entweder weiterhin des Öfteren zu spät an seinen Arbeitsplatz kommt, diesen ohne Genehmigung frühzeitig verlässt oder einige Tage erst gar nicht im Unternehmen erscheint, muss er auch mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Lässt sich das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in derartigen Fällen als Arbeitsverweigerung deuten, so ist es dem Arbeitgeber nicht weiter zuzumuten, auch zukünftig an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Die Folge ist eine fristlose Kündigung, die gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der „maßgebenden Tatsachen“ ausgesprochen werden muss. Demzufolge kann unentschuldigtes Fehlen auch ohne vorherige Abmahnung einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen.

Wie lange darf man unentschuldigt bei der Arbeit fehlen?

In den meisten Fällen haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich feste Arbeitszeiten vereinbart. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er pünktlich zu den festgelegten Zeiten an seiner Arbeitsstelle erscheinen und seine Arbeitsleistung erbringen muss. Somit gilt jedes Zuspätkommen bzw. jedes unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz als Fehlverhalten. Auch eine einmalige Verspätung um lediglich wenige Minuten stellt eine vertragsmäßige Pflichtverletzung dar und muss vom Arbeitgeber nicht geduldet werden.

Da jedoch bei geringfügigen Verspätungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss, sollten mündliche Ermahnungen genügen.

Anders kann es jedoch dann aussehen, wenn der Mitarbeiter regelmäßig zu spät zur Arbeit kommt bzw. gänzlich der Arbeit fernbleibt. Häuft sich das unzuverlässige Verhalten des Mitarbeiters oder nimmt es erhebliche Ausmaße an, sodass man nicht mehr von leichten Fällen sprechen kann, sind schriftliche Abmahnungen und (fristlose) Kündigungen möglich.

Demzufolge besteht für den Arbeitnehmer kein Recht auf gelegentliches Zuspätkommen oder Nichterscheinen. Lediglich die Art und Weise wie der Arbeitgeber darauf reagieren bzw. ein solches Fehlverhalten sanktionieren darf, kann variieren. Der Einzelfall entscheidet schließlich, ob der Arbeitgeber noch ein Auge zudrückt (z. B. bei langer Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters) oder gezwungen ist, härter durchzugreifen und womöglich das Arbeitsverhältnis gänzlich zu beenden.

Muster: Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens

Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens

Arbeitgeber

Adresse des Arbeitgebers

Name des Arbeitnehmers

Adresse des Arbeitnehmers

Ort/Datum:

Sehr geehrte/r Frau/Herr xxx,

laut Arbeitsvertrag sind Sie verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu den festgelegten Arbeitszeiten zu erbringen. Durch Ihr unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz am xxx (Datum) haben Sie gegen diese vertraglich vereinbarte Vereinbarung verstoßen.

Da Sie weder das Personalbüro noch den Abteilungsleiter über Ihr Fehlen informiert haben und dieses bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erklärt bzw. entschuldigt haben, sehen wir uns gezwungen, Sie hiermit auf die Vertragsverletzung hinzuweisen.

Wir fordern Sie zudem auf, derartige Pflichtverletzungen in Zukunft zu unterlassen. Andernfalls behalten wir uns vor, eine verhaltensbedingte Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Abmahnung schriftlich.

Eine Kopie des Dokuments wird der Personalakte beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

___________________

Unterschrift Arbeitgeber

____________________

Unterschrift Arbeitnehmer

Abmahnung erhalten am: _____

Muster: Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens

Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens

Arbeitgeber

Adresse des Arbeitgebers

Name des Arbeitnehmers

Adresse des Arbeitnehmers

Ort/Datum:

Sehr geehrte/r Frau/Herr xxx,

hier­mit kün­di­gen wir das zwi­schen Ih­nen und uns be­ste­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis au­ßer­or­dent­lich aus wich­ti­gem Grun­de frist­los. Wir se­hen uns aufgrund Ihrer begangenen Pflicht­ver­let­zun­gen leider zu diesem Schritt ge­zwun­gen.

Aufgrund der dokumentierten Aufzeichnungen zu Ihren Arbeitszeiten se­hen wir es als er­wie­sen an, dass Sie Ih­re ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten in er­heb­lichem Maße ver­letzt ha­ben, in­dem Sie wiederholt und nach erfolgter Abmahnung entweder zu spät oder gar nicht zur Arbeit erschienen sind.

Dies betrifft die folgenden Arbeitstage: (Tage und Zeiten angeben, an denen der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat.)

Damit haben Sie Ihre vertraglich vereinbarten Pflichten als Arbeitnehmer verletzt.

Wir erklären somit das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung als beendet, da unser Vertrauen in eine gemeinsame Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist.

Hilfs­wei­se kün­di­gen wir we­gen der Pflicht­ver­let­zun­gen or­dent­lich zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt. Nach un­se­rer Be­rech­nung ist dies der xxx (Datum).

Eine Kopie des Dokuments wird der Personalakte beigefügt.

Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Kündigung schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

___________________

Unterschrift Arbeitgeber

____________________

Unterschrift Arbeitnehmer

Kündigung erhalten am: _____

Kann bei unentschuldigtem Fehlen eine Lohnkürzung erfolgen?

Ja, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt und damit seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, kann eine Kürzung des Lohns möglich sein. Damit der Arbeitgeber jedoch einen Teil des Arbeitnehmergehaltes einbehalten darf, muss die Pflichtverletzung über einen etwas längeren Zeitraum erfolgt sein. Ein einmaliges, frühzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes womöglich aus wichtigem Grund wird hierfür sicherlich nicht ausreichen.

Anders verhält es sich, wenn der Mitarbeiter sogenannte Minusstunden anhäuft. Diese entstehen, wenn er trotz vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten nicht an seiner Arbeitsstelle verweilt, obwohl er dazu imstande gewesen wäre. Dies betrifft sowohl verspätetes Erscheinen, frühzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes oder eben gänzliches Fernbleiben.

In diesen Fällen kann es zu einer Lohnkürzung durch den Arbeitgeber kommen, wenn diesem der Beweis gelingt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch über einen längeren Zeitraum nicht erbracht hat. Das Fehlverhalten bzw. die Pflichtverletzung des Mitarbeiters kann sich dann in einer Lohnkürzung niederschlagen.