Unentschuldigtes Fehlen auf Urlaub anrechnen?

Stellen Sie sich vor, Ihr Mitarbeiter ist einfach 2 Tage lang nicht zur Arbeit erschienen. Als Begründung erzählt er Ihnen eine wilde Geschichte, aber einen richtig plausiblen Grund können Sie nicht erkennen. Genau das war der Inhaberin eines Yacht-Service passiert und sie war zunächst nicht sicher, wie sie nun reagieren sollte.
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Am liebsten hätte sie dem Mitarbeiter die 2 Tage einfach von seinem Urlaubsanspruch abgezogen. Damit wäre die ganze Sache dann – ganz unkompliziert – vom Tisch. Nur, sie war nicht ganz sicher, ob das so rechtens ist. Inzwischen hat sie sich beraten lassen und hat für sich den richtigen Weg herausgefunden.

Unentschuldigte Fehltage auf den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters anrechnen

Darf man das? Sie hat herausgefunden: Ja, das darf sie – aber nur, wenn der gesetzliche Mindestanspruch des Mitarbeiters dadurch nicht unterschritten wird. Denn laut Bundesurlaubsgesetz hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr.

Wenn dem Yacht-Service-Mitarbeiter also mindestens 26 Werktage Urlaub zustehen und er damit einverstanden ist, darf sie die Fehltage von seinem Urlaubsanspruch abziehen. Dem Mitarbeiter standen sogar 30 Urlaubstage zu – 2 davon hat er gerne geopfert, um die Sache aus der Welt zu schaffen.

Übrigens: Sie hat sich schriftlich bestätigen lassen, dass er mit dieser Lösung einverstanden ist! Man weiß ja nie …

Alternative: Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihm die 2 Fehltage einfach nicht zu bezahlen. Da er ein festes Monatsgehalt bezieht, hätte sie seine Vergütung pro Fehltag um 1/30 gekürzt. Das hätte zwar Arbeit für sie bedeutet, aber die hätte sie sich machen müssen – allein schon, um den Mitarbeiter vor künftigem Fehlverhalten abzuschrecken.

Außerdem hat sie Ihren Mitarbeiter schriftlich abgemahnt. Sollte er wieder einmal unentschuldigt fehlen, ist sie nun wenigstens zur Kündigung berechtigt und kann sich nach einem zuverlässigeren Mitarbeiter umsehen.