Beitragsbild. Links ist der Schriftzug "Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst. Urlaubsanspruch nach TVöD, Überblick über die Regelungen" zu lesen. Rechts ist ein Piktogramm abgebildet, das einen Koffer darstellt.

Urlaubanspruch öffentlicher Dienst: Vorschriften TVöD

Der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) bestimmt die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im öffentlichen Dienst. Ebenfalls thematisiert er die Urlaubsregelung und geht auf Zusatzurlaub bei Schichtbetrieb ein.
Inhaltsverzeichnis

Was ist der TVöD?

Mit dem Tarifvertrag TVöD (Tarifvertrag Öffentlicher Dienst) werden die tariflichen Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst festgelegt. Der Fokus des TVöD liegt vor allem auf arbeitsrechtlichen Fragen. Darüber hinaus werden im Tarifvertrag die Berechnungsgrundlagen für die verpflichtenden Entgelte in den einzelnen Entgeltgruppen aufgeführt. Zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragestellung gehört die Urlaubsregelung für alle Angestellten im öffentlichen Dienst.

Im Abschnitt IV des TVöD werden die Bereiche:

im Detail definiert.

Wie ist der Urlaub im TVöD geregelt?

Im § 26 des TVöD (Tarifvertrag Öffentlicher Dienst) wird die Höhe des gesetzlichen Erholungsurlaubes für Angestellte im öffentlichen Dienst definiert. Das TVöD korrespondiert bei seinen Vorgaben mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das BurlG schreibt im § 1 vor, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben.

Erholungsurlaub

Unter Erholungsurlaub wird eine freie Arbeitszeit verstanden, in der Arbeitnehmer die Fortzahlung des Entgeltes zu erwarten haben. Um eine Erholung herbeizuführen, sollten zwei Wochen zusammenhängend Mindesturlaub genommen werden.

Wer hat nach dem TVöD einen Urlaubsanspruch?

Laut Tarifvertrag (TVöD) steht jedem Beschäftigten Erholungsurlaub zu. Der Urlaubsanspruch beträgt für Vollzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst mit einer regulären Arbeitszeit von 5 Arbeitstagen pro Woche 30 Tage pro Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Urlaubstage den zu verrichtenden Arbeitstagen angepasst. In diesem Punkt weicht der Tarifvertrag vom BUrlG ab, dass für Arbeitnehmer ohne Tarifbindung einen Mindestanspruch von 24 Werktagen pro Kalenderjahr erklärt.

Handelt es sich bei der Berechnung um einen halben Urlaubstag, ist dieser auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Im Fall eines geringen Bruchteils von weniger als einem halben Urlaubstag bleibt die Kalkulation unberührt.

Wie werden Urlaubstage im öffentlichen Dienst beantragt und genehmigt?

Tarifverträge, individuelle Arbeitsverträge oder das Bundesurlaubsgesetz regeln grundsätzlich die Höhe des Erholungsurlaubes in Deutschland. Ein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub besteht gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis für einen vollen Monat existiert.

Um als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Urlaubstage zu erhalten, müssen diese vorab beim Dienstherrn beantragt werden. Dies geschieht in der Regel durch einen schriftlichen Urlaubsantrag und eine Genehmigung des Erholungsurlaubes durch den Vorgesetzten oder Weisungsberechtigten. Die Urlaubsanträge werden im beiderseitigen Einvernehmen unterschrieben und zur Personalakte gelegt. Laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) und TVöD ist die mündliche Beantragung von Erholungsurlaub rechtlich nicht bindend.

Jeder Arbeitnehmer hat einen individuellen Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr. Urlaub sollte grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, wobei gemäß Tarifvertrag eine Dauer von zwei Wochen für jeden Urlaubsteil angestrebt werden sollte. In welchem Zeitraum der Urlaub tatsächlich genehmigt wird, obliegt der Entscheidung des Dienstherrn. Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wobei die dienstlichen Rahmenbedingungen von beiden Parteien beachtet werden müssen.

Info: Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhalten Beschäftigte im öffentlichen Dienst für jeden vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs. Gleiches gilt bei einer ruhenden Beschäftigung. Der Anspruch auf Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubes vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel.

Darf ein beantragter Erholungsurlaub abgelehnt werden?

Grundsätzlich muss ein Antrag auf Erholungsurlaub vom Arbeitgeber umfassend geprüft werden. Eine Ablehnung ist ausschließlich mit hohen Hürden möglich. Zwei Ablehnungsgründe werden im § 7 BurlG genannt:

  1. Dringende betriebliche Belange.
  2. Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Dringende betriebliche Belange dürfen vom Dienstherrn nicht vorgeschoben sein. Sind die Mitarbeiter in einem Gesundheitsamt beispielsweise aufgrund einer pandemischen Lage mehr als gewohnt frequentiert, stellt dies einen dringenden betrieblichen Anlass dar. Die Mehrarbeit während der Pandemie rechtfertigt eine Ablehnung des Urlaubsantrages.

Dringende, fristgebundene Arbeiten, die Unterbesetzung aufgrund von Krankheit in der Abteilung oder Auftragsspitzen können weitere Gründe sein, beantragten Urlaub abzulehnen. In jedem Fall sollte der Dienstherr die Zurückweisung plausibel begründen. Darüber hinaus sollte er darstellen, zu welchem Zeitpunkt der Erholungsurlaub alternativ eingereicht werden kann.

Soziale Gesichtspunkte bei der Ablehnung von Urlaub

Überschneiden sich die Urlaubswünsche von zwei oder mehr Beschäftigten, gilt ebenfalls der §7 BurlG, in dem auf die sozialen Gesichtspunkte bei der Gewährung von Erholungsurlaub verwiesen wird. Soziale Gesichtspunkte sind zum Beispiel:

  • Lebensalter.
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Alter (Schulpflicht) sowie Anzahl der Kinder.
  • Berufstätigkeit des Ehegatten (aus Abstimmungsgründen).
  • Bisherige Anzahl der gewährten Erholungsurlaubstage.
  • Erhöhte Erholungsbedürftigkeit.
  • Antrag auf Urlaub nach einer Langzeiterkrankung.

Es ist in der Fachliteratur umstritten, ob die genannten sozialen Gesichtspunkte untereinander äquivalent zu gewichten sind. In vielen Fällen verlangt die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Gewährung von Erholungsurlaub viel Fingerspitzengefühl. Vorgesetzte und Dienstherrn müssen abwägen, wie sie entscheiden. Gleiches gilt für die  Kompromissbereitschaft und Kollegialität von Angestellten.

Viele Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber haben die Regelung zur Vergabe von Erholungsurlaub in einer Urlaubsordnung geregelt. Diese muss mit dem Betriebs- oder Personalrat abgestimmt werden und fixiert in der Folge die Sonderfälle bei der Zuteilung von Erholungsurlaub.

Kann ein Erholungsurlaub in ein neues Kalenderjahr übertragen werden?

Erholungsurlaub kann im öffentlichen Dienst nach den Maßgaben des BurlG in ein neues Kalenderjahr überführt werden. Während Individualverträge in vielen Fällen einen Übertrag von mehr als fünf Kalendertagen verbieten, kann nach dem TVöD mehr Erholungsurlaub übertragen werden. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.

Kann der Erholungsurlaub aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen und dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, muss er zwingend bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden. Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch aus einem vorangegangenen Kalenderjahr. Kann der sogenannte Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses komplett oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.

Wie wird ein Urlaubsanspruch im Krankheitsfall behandelt?

Der TVöD gibt die zusammenhängende Urlaubszeit sowie den Urlaubsanspruch bei Krankheit und betrieblichen Gründen vor. Kann der Urlaub nicht im geltenden Kalenderjahr genommen werden, wird dieser auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Im öffentlichen Dienst besteht dieser Urlaubsanspruch längstens bis zum 31. März des Folgejahres. Bei bestehender Krankheit oder bei wichtigen betrieblichen Gründen wird eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai des Folgejahres gewährt.

Langzeiterkrankte Beschäftigte, die Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten, haben trotz der Fristverlängerung in vielen Fällen keine Möglichkeit, den Urlaub aus dem Vorjahr zu nutzen. Damit der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters bei einer längeren Krankheit nicht verfällt, tritt die 15-Monate-Regelung in Kraft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Urlaubsanspruch bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres besteht. Im Urteil mit dem Aktenzeichen 9 AZR 353/10 wird in einem der Leitsätze eindeutig klargestellt:

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.“

Beispiel: Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst meldet sich aufgrund einer Depression im November 2019 krank. In der Folge wird seine Krankmeldung fortlaufend bis 31.07.2020 verlängert. Aus dem Kalenderjahr 2019 hat der Mitarbeiter einen offenen Urlaubsanspruch von zwölf Tagen. Dieser würde aufgrund der langfristigen Erkrankung verfallen. Auf Basis des angeführten Grundsatzurteils kann der Mitarbeiter seinen Urlaubsanspruch bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (2019) einreichen. Er entscheidet sich, den Urlaub im Januar 2021 zu nutzen.

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst einen Urlaubsantrag nach einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewähren. Er kann sich in diesem Fall nicht auf betriebliche Umstände oder den sozialen Vorrang anderer Mitarbeiter beziehen. (§7 BurlG)

Wann erhalten Schichtarbeiter Zusatzurlaub?

Nach § 7 TVöD erhalten Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst Zusatzurlaub. Eine genaue Definition zur Schichtarbeit gibt es nicht. Aus diesem Grund greift bei der Arbeitszeit im Schichtbetrieb das Arbeitsrecht. Mithilfe eines Schichtplanes regelt der Arbeitgeber die Arbeitszeiten und Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer. Schichtarbeit umfasst eine Regelmäßigkeit über einen längeren Zeitraum sowie wechselnde Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst.

Ausgenommen vom Zusatzurlaub sind alle Beschäftigten, dessen Arbeitsbeginn ohne regelmäßigen Wechsel ist. Im TVöD § 7 Abs. 2 wird im Mindestfall von zwei Arbeitsstunden geteiltem Dienst gesprochen. Der aufgeteilte Dienst kann vormittags und nachmittags vom Arbeitnehmer erbracht werden.

Zusatzurlaub für Tarifbeschäftigte und Beamte wird ausschließlich unter bestimmten Voraussetzungen gewährt:

  • Es muss ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit stattfinden.
  • Die Arbeit muss ununterbrochen die ganze Woche mit maximal einer Unterbrechung von 48 Stunden fortgeführt werden und im Jahresdurchschnitt hat der Arbeitnehmer in fünf Wochen im Mindestfall 40 Arbeitsstunden im Nachtdienst geleistet.

Zusatzurlaub bei Schichtarbeit – so wird die Höhe berechnet

Für die unterschiedlichen Schichtarbeitsmodelle im öffentlichen Dienst wird jeweils ein Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt.

Ständige WechselschichtarbeitNicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit
Wechselschichtarbeit für jeweils 2 zusammenhängende MonateJeweils 2 Monate im Jahr, in denen überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet wurde
Schichtarbeit für jeweils 4 zusammenhängende MonateJeweils 5 Monate im Jahr, in denen überwiegend Schichtarbeit geleistet wurde

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Arbeitsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) zusätzliche Urlaubstage durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu gewähren. Grundlage hierfür ist eine hohe Belastung von Mitarbeitern, die nicht ständig in Wechselschicht- oder Schichtarbeit tätig waren.

Für den Zusatzurlaub gilt eine Höchstgrenze von sechs Arbeitstagen. Darüber hinaus darf der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub inklusive der zusätzlichen Urlaubstage die folgenden Jahresgrenzen nicht überschreiten:

  • Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben:

Höchstens 35 Gesamturlaubstage.

  • Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr überschritten haben:
  • Höchstens 36 Gesamturlaubstage.

Maßgeblich für die Berechnung der Urlaubsdauer des Gesamturlaubsanspruches ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.

Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderung

Einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben ebenfalls Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung. Diese muss für das komplette Kalenderjahr anerkannt sein. Liegt eine Unterbrechung vor, hat der Schwerbehinderte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubes. Hierfür wird jeder volle Monat der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis gerechnet. Rückwirkend kann der Zusatzurlaub ebenfalls gewährt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird. Bei lang andauernden Gerichtsverfahren bezüglich der Schwerbehinderung kann der Anspruch des Zusatzurlaubes rückwirkend für das letzte abgelaufene Kalenderjahr bewilligt werden.

Bei der Berechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen werden diese ab einem halben Tag aufgerundet. Der Zusatzurlaub wird dem allgemeinen Erholungsurlaub hinzugerechnet.

Wann bekommen Sie Sonderurlaub im TVöD?

Gemäß § 28 TVöD kann einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Sonderurlaub gewährt werden. Sonderurlaub wird gewährt, wenn ein wichtiger Grund des Beschäftigten vorliegt. Mit dem Sonderurlaub muss das verfolgte Ziel der freien Arbeitstage klar definiert sein. Der Arbeitgeber muss nach objektiver Betrachtungsweise in einer Einzelfallentscheidung definieren, ob die Gründe anzuerkennen sind.

Als wichtige Anlässe zählen unter anderem:

  • Abschlüsse von Weiterbildungen und Fortbildungen sowie
  • Studienabschlüsse an einer Fach- oder Hochschule.
  • Betreuung und Pflege von nahen Angehörigen oder von einem Kind unter 18 Jahren.

Für Sonderurlaub für die Betreuung und Pflege eines Kindes wird Bezug auf das Bundeskindergeldgesetz genommen, das mit dem § 2 BKGG eine Legaldefinition nennt. Auf Basis des Gesetzes kann der Arbeitnehmer Sonderurlaub nach dem § 28 TVöD mit einem wichtigen Grund geltend machen. Grundvoraussetzung ist, dass es sich um:

  • Verwandte Kinder 1. Grades des Beschäftigten (eheliche, für ehelich erklärte, adoptierte, nichteheliche Kinder und angenommene Kinder)
  • Kinder, die mit im Haushalt leben und die Kinder des anderen Ehegatten sind oder
  • Pflegekinder

handeln. Die Grundlage des Sonderurlaubes ist nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich geregelt. Arbeitgeber können unter genannten Umständen den Sonderurlaub genehmigen, damit der Beschäftigte nicht seinen Erholungsurlaub für wichtige Gründe nehmen muss.

Wie viele Sonderurlaubstage können gewährt werden?

Wie viele Tage Sonderurlaub gewährt werden, hängt von den eigentlichen Beweggründen des Arbeitnehmers und der Einsicht des Arbeitgebers oder Dienstherrn ab:

GRÜNDE FÜR DEN SONDERURLAUBMÖGLICHE GENEHMIGTE TAGE
Tod eines nahen Angehörigen (Verwandtschaft 1. Grades) Nutzbar für Organisation, für Beerdigung2 Tage
Umzug in eine andere Stadt (Achtung: Ausschließlich ein Umzug aus betrieblichen Gründen ist ein wichtiger Grund.)1 Tag
Geburt des eigenen Kindes1 Tag
Arbeitsjubiläum (25 Jahre und 40 Jahre)1 Tag
Schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen1 Tag
Schwere Erkrankung eines Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres4 Tage
Ärztliche Behandlung, die ausschließlich innerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann (An- und Abfahrtszeiten zuzüglich Behandlungszeit)Je nach Umstand und Behandlungsdauer
Hochzeit1 Tag

Sonderurlaub während der Corona-Pandemie – das gilt im TVöD

Während der Corona-Pandemie kam und kommt es zu Schulschließungen oder zur Einstellung des Regelbetriebs an öffentlichen Schulen in Deutschland. Die Schulschließungen haben Einfluss auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.

TVöD-Arbeitgeber haben nach Beschluss der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) seit 17. März 2020 die Möglichkeit, betroffenen Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen bezahlte Arbeitsbefreiungen für die Kinderbetreuung zu gewähren. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bei kompletten Schulschließungen und ebenso bei Distanz- und Wechselunterricht sowie bei vorgezogenen Schulferien.

Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung im Bereich der VKA

Öffentliche Arbeitgeber können ihre Beschäftigten in einer Einzelfallentscheidung bei Fortzahlung des Entgelts freistellen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schließen einer Einrichtung für Kinder unter zwölf Jahren aufgrund von Covid-19-Fällen oder zur Eindämmung von Covid-19.
  • Eine alternative Betreuung oder Notbetreuung des oder der Kinder ist nicht möglich.
  • Es gibt keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe.

Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung im Bereich des Bundes

Beschäftigte des Bundes erhalten pro Kalenderjahr insgesamt bis zu 34 Arbeitstage Sonderurlaub und eine Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung. Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit weiterbezahlt. Bei besonderen Härten kann die Arbeitsbefreiung auf Antrag verlängert werden. Die Gründe für den gewährten Sonderurlaub sind äquivalent mit den genannten Anlässen im Arbeitsbereich der VKA.

Zusätzlich haben anspruchsberechtigte Eltern ebenfalls die Möglichkeit, eine Verdienstausfallentschädigung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beantragen. Diese gilt nach einem Kabinettsbeschluss vom 16.12.2020 durch die Bundesregierung ebenfalls:

  • Wenn die Schulferien vorgezogen oder verlängert werden oder
  • wenn Distanzlernen oder Hybridunterricht angeordnet wird.

Grundlage für die Entschädigungszahlungen ist der § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), in dem es heißt:

Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn:

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird.
  • Die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
  • Die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Zusammenfassend bieten das TVöD und korrespondierende Gesetze und Verordnungen umfangreiche Regelungen für Sonderurlaub im Rahmen einer pandemischen Lage. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können Hilfsleistungen in Anspruch nehmen, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten. Gehören Mitarbeiter im öffentlichen Dienst aufgrund ihrer Tätigkeit zu einer relevanten Tätigkeitsgruppe, haben sie Anspruch auf eine Notbetreuung. Dies gilt zum Beispiel für Pflegerinnen und Pfleger, Polizistinnen und Polizisten oder Mitarbeiter in der Gesundheitsämtern.  

Zusammenfassung: Die Urlaubsregelung im öffentlicher Dienst

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst enthält alle wesentlichen spezifischen Regelungen und arbeitsrechtlichen Vorgaben für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Im Tarifvertrag werden neben den Entgelten ab § 26 ebenfalls die Bestimmungen zum Erholungsurlaub und zum Zusatz- oder Sonderurlaub konkretisiert. Der TVöD schreibt ebenfalls im Detail vor, wie kommunale Arbeitgeber oder der Bund als Arbeitgeber mit den Urlaubswünschen ihrer Beschäftigten umgehen müssen. Der TVöD korrespondiert hierbei mit dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG), das als wichtigstes Regelwerk für die Gewährung von Erholungsurlaub in der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Für Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst gilt der TVöD als essenzielles Kompendium, um die spezifischen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für den öffentlichen Dienst nachvollziehen zu können.

FAQ – Fragen zur Urlaubsreglung im TVöD

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) reglementiert sowohl die arbeitsrechtlichen Fragen für den Öffentlichen Dienst und ebenso die Entgeltfragen. Er spezifiziert die Arbeitsbedingungen, determiniert Arbeitszeiten und macht klare Angaben zur Urlaubsregelung.
Im TVöD ist seit 2014 unter anderem geregelt, dass der einheitliche Anspruch auf Erholungsurlaub 30 Arbeitstage (fünf-Tage-Woche) pro Kalenderjahr beträgt. Vor einigen Jahren gab es eine Abstufung nach Lebensalter, die nicht mehr gilt. Ansonsten enthält der TVöD spezifische Regelungen für den öffentlichen Dienst.
Mitarbeiter im öffentlichen Dienst werden entweder als Angestellte oder Beamte beschäftigt. Angestellte werden grundsätzlich nach Tarif bezahlt und aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung in eine Entgeltgruppe eingeordnet. Beamte sind vor allem in Bezug auf ihren Kündigungsschutz bessergestellt als Angestellte im öffentlichen Dienst.
Das Bundesurlaubsgesetz gilt als wesentlichstes Urlaubsgesetz in Deutschland. Es regelt die Grundbegriffe zum Erholungsurlaub. Der TVöD verweist in vielen Passagen auf das Bundesurlaubsgesetz.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub kann verfallen. Dienstherrn trifft in Bezug auf den Verfall der Ansprüche die Beweislast. Sie müssen nachweisen, dass sie ihre Mitarbeiter frühzeitig auf den Verfall von Urlaubstagen hingewiesen haben. Sie müssen ihre Angestellten frühzeitig und schriftlich darauf hinweisen und anhalten, Tage des Erholungsurlaubs, denen ein Verfall droht, einzureichen und anzutreten.