Arbeitsvertrag: Wann Sie Betriebsurlaub anordnen können
Betriebsurlaub: Möglichkeit des Betriebsurlaubes
Und so etwas ist durchaus möglich: Neben der üblichen Variante, dass jeder Arbeitnehmer seinen Urlaub dann nimmt, wann er möchte, gibt es auch die Möglichkeit, dass Sie einseitig Betriebsurlaub anordnen. Diese Praxis, die Sie wahrscheinlich von den großen Automobilherstellern kennen („Werksferien“), wurde in der Vergangenheit von den Arbeitsgerichten nicht beanstandet. So hat etwa das LAG Düsseldorf entschieden, dass ein Arbeitgeber Betriebsurlaub kraft seines Direktionsrechts anordnen darf und Arbeitnehmerinteressen dabei grundsätzlich zurückstehen müssen (20.6.2002, 11 Sa 387/02).
Betriebsurlaub: Urlaubswünsche nicht total aushebeln
Allerdings dürfen Sie die Urlaubswünsche Ihrer Arbeitnehmer nicht total aushebeln. Das heißt: Sie müssen ihnen einen gewissen Teil ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung belassen. Eine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage Sie durch Betriebsurlaub belegen dürfen, gibt es aber nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat immerhin eine Bindung von 3/5 des Jahresurlaubsanspruchs für zulässig erachtet (BAG, 28.7.1981, 1 ABR 79/79). Ist ein Mitarbeiter mit Ihrer Regelung zum Betriebsurlaub nicht einverstanden, muss er vor das Arbeitsgericht ziehen (vgl. etwa LAG Düsseldorf, 20.4.2004, 8 Sa 435/04).
Betriebsurlaub bereits im Arbeitsvertrag festschreiben
Tipp: Meistens sind die Mitarbeiter nicht gerade begeistert, wenn ihnen vorgeschrieben wird, wann sie Urlaub nehmen müssen. Beugen Sie deshalb möglichem Ärger vor, indem Sie so früh wie möglich auf den Betriebsurlaub hinweisen bzw. ihn schon im Arbeitsvertrag festschreiben. Für die Betriebsferien im August könnte die Regelung etwa folgendermaßen aussehen:
„Jeweils vom 1.8.–15.8. ist die Firma wegen Betriebsurlaubs geschlossen. Der Arbeitnehmer hat einen Teil seines Urlaubs in diesen Zeitraum zu legen.“
Haben Sie einen Mitarbeiter neu eingestellt, kann sich folgendes Problem ergeben: Er hat möglicherweise zur Zeit des Betriebsurlaubs noch nicht genügend Urlaubsansprüche.