Urlaubsgeld in der Probezeit: Ja oder nein?
Die Frage: Im Vertrag steht, dass der Arbeitgeber ein halbes Monatsgehalt als Urlaubsgeld zahlt. Die Zahlung erfolgt mit dem Maigehalt. Es gibt keinerlei einschränkende Klauseln, wie z.B. Freiwilligkeitsvorbehalt, Verweis auf Tarifvertrag oder ähnliches.
Alle andere Mitarbeiter haben das Urlaubsgeld in voller Höhe im Mai ausgezahlt bekommen – nur ich nicht – unter Verweis auf die Probezeit. Ist das rechtens?
Die Antwort: Zu unterscheiden sind zwei Begriffe: Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt. Während es sich beim Urlaubsentgelt um die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung während der Urlaubszeit handelt, stellt das Urlaubsgeld eine freiwillige Zusatzleistung und damit eine Gratifikation dar. Aus diesem Grund haben Ihre Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld, wenn eine entsprechende Regelung besteht, etwa im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder nach 3-maliger vorbehaltloser Zahlung kraft betrieblicher Übung. Das ist hier gegeben.
Entscheidend ist nun, was genau im Arbeitsvertrag steht:
Knüpft die Vereinbarung dabei unmittelbar an die Gewährung des Urlaubs bzw. des Urlaubsentgelts an, entsteht auch der Anspruch auf Urlaubsgeld erst dann, wenn der Urlaub bzw. das Urlaubsentgelt tatsächlich gewährt wird.
Die vorstehenden Voraussetzungen gelten jedoch nur bei einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld. Ist dagegen vereinbart, dass das Urlaubsgeld als Gratifikation in der allgemeinen Urlaubszeit, etwa mit dem Juligehalt, ausgezahlt wird, besteht der Anspruch darauf ohne Urlaubsgewährung. In diesem Fall können auch dauerkranke Arbeitnehmer oder Mitarbeiter in der Probezeit die Sonderzahlung verlangen.
Im Klartext:
Ansprüche auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld entstehen in der Probezeit dann, wenn sie vorher vertraglich vereinbart wurden. Fehlt bei Ihnen jegliche Einschränkung in der vertraglichen Vereinbarung, muss das Geld auch ausbezahlt werden.