Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung berechnen
- Haben Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung Anspruch auf Urlaub?
- Wie viel Urlaubsanspruch haben Mitarbeiter in kurzfristiger Beschäftigung?
- Wie wird der Urlaubsanspruch einer kurzfristigen Beschäftigung berechnet?
- Welcher Urlaubsanspruch besteht bei der 70-Tage-Regelung?
- Was passiert, wenn der Urlaub bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht genommen wird?
- FAQ zum Thema „Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung“
Haben Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung Anspruch auf Urlaub?
Ja, auch Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung haben einen Urlaubsanspruch. Da gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) der volle Urlaubsanspruch jedoch erst nach der sogenannten Wartezeit von sechs Monaten entsteht und kurzfristige Beschäftigte diese Wartezeit in der Regel mit einer Zeitgrenze von drei Monaten nicht überdauern, erwerben kurzfristig Beschäftigte lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub.
Das heißt: Obwohl kurzfristige Beschäftigte keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben, können Sie dennoch einen Teil des Jahresurlaubs beanspruchen.
Wie viel Urlaubsanspruch haben Mitarbeiter in kurzfristiger Beschäftigung?
Kurzfristige Beschäftigte haben gemäß § 5 des Bundesurlaubsgesetzes einen Anspruch auf ein Zwölftel vom eigentlichen Jahresurlaub – und zwar für jeden Monat, in dem sie beschäftigt sind. Ein Arbeitnehmer, der für einen Monat kurzfristig beschäftigt ist, erhält 1/12 des Urlaubsanspruchs von Vollzeitarbeitnehmern. Ein kurzfristig Beschäftigter, der zwei Monate im Betrieb arbeitet, hat wiederum Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubs.
| Kurzfristige Beschäftigung über | Teilanspruch vom Jahresurlaub |
| 1 Monat | 1/12 |
| 2 Monate | 2/12 |
| 3 Monate | 3/12 |
Wie wird der Urlaubsanspruch einer kurzfristigen Beschäftigung berechnet?
Um den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in kurzfristiger Beschäftigung zu berechnen, muss zunächst der Jahresurlaub, der den Vollzeitkräften des Betriebs zur Verfügung steht, herangezogen werden. Dieser Jahresurlaub muss einfach nur mit dem Teilanspruch des kurzfristig Beschäftigten multipliziert werden. Das Ergebnis stellt die Anzahl der Urlaubstage dar, die sie ihrem Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung gewähren müssen.
Sollte der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen jährlich gelten (§ 3 BUrlG), müssen Sie jedoch noch beachten, dass zu den Werktagen ebenfalls Samstage gehören – also alle Tage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. In diesem Fall müssen Sie die jährlichen Urlaubstage, die auf eine 6-Tage-Woche bezogen sind, gegebenenfalls noch auf eine 5-Tage-Woche herunterrechnen. Das folgende Beispiel hilft beim Verständnis.
Beispiel 2: Urlaubstage bei kurzfristiger Beschäftigung von 1 Monat
Angenommen, Sie beschäftigen ab dem 01.10. eine Aushilfe – allerdings nur bis zu dem 31.10. Damit ist die Aushilfe nur für einen Monat beschäftigt und erhält folglich nur einen Urlaubsanspruch von 1/12. Der jährliche Urlaubsanspruch (berechnet auf 5-Tage-Woche) beläuft sich auf 22 Tage.
Es ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: 22 Tage * (1/12) = 1,83333
Gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes sind Bruchteile von berechneten Urlaubstagen als volle Tage zu betrachten, insofern diese mehr als einen halben Urlaubstag ergeben würden. Damit hat der Verkäufer – aufgerundet – einen Anspruch auf 2 Urlaubstage.
Welcher Urlaubsanspruch besteht bei der 70-Tage-Regelung?
Wird die kurzfristige Beschäftigung nicht zusammenhängend bis zu drei Monaten ausgeübt, sondern an einzelnen Tagen übers Jahr verteilt (70-Tage-Regelung), so errechnet sich der Urlaubsanspruch Ihrer Aushilfe wie folgt:
Formel: Zahl der Arbeitstage des kurzfristig Beschäftigten x Jahresurlaub der Vollzeitbeschäftigten Ihres Betriebs / Zahl der Arbeitstage dieser Kräfte im Jahr = Urlaubstage der kurzfristigen Beschäftigten
Was passiert, wenn der Urlaub bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht genommen wird?
Kann eine Aushilfe ihren Urlaub bis zum Ende der Befristung nicht mehr nehmen, muss das Unternehmen ihn nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld auszahlen, also abgelten. Das gilt auch, wenn die Aushilfe wegen Krankheit arbeitsunfähig war und den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zum Vertragsende andauert. Da kurzfristige Beschäftigungen ohnehin auf maximal drei Monate begrenzt sind, kann der Urlaub in dieser Zeit nicht wegen Zeitablaufs verfallen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt nach ständiger BAG-Rechtsprechung bei fortdauernder Krankheit noch bis zu 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bestehen.
Praxisbeispiel: Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Sie beschäftigen einen Aushilfslagerarbeiter vom 01.06. bis zum 31.08. in einer 5-Tage-Woche. Bei einem Jahresurlaub von 20 Tagen (5-Tage-Woche) und einer Beschäftigungsdauer von drei Monaten hat er Anspruch auf 3/12 des Urlaubs, also 5 Tage.
Von diesen 5 Tagen nimmt er im Juni und Juli bereits 3 Tage. Ab dem 10.08. erkrankt er jedoch und bleibt bis zum Vertragsende am 31.08. arbeitsunfähig. Die restlichen 2 Urlaubstage kann er dadurch nicht mehr nehmen.
Da sein Arbeitsverhältnis endet, bevor der Urlaub verfallen könnte (das wäre frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Fall), bleibt sein Anspruch auf die 2 Tage bestehen. Sie müssen ihm diese daher nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgelten, auch wenn er zuletzt krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte.
FAQ zum Thema „Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung“
Das folgende FAQ liefert Ihnen noch einmal die wichtigsten Antworten zu Ihren Fragen bezüglich des Urlaubsanspruch von kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern.