Wer seinen Urlaub eigenmächtig verlängert, braucht nicht wiederzukommen

Die Frage: Einer unserer Arbeitnehmer hat seinen Weihnachtsurlaub eigenmächtig um 4 Tage verlängert, Angeblich war er krank. Wir möchten ihn aufgrund dieses Vorfalls nicht weiterbeschäftigen. Wie sieht die Rechtlage aus?

Urlaubsverlängerung: Keine Übereinkunft mit dem Arbeitgeber? Kündigung!

Die Antwort: Einfach noch eine Woche Urlaub dranhängen… Einfach herrlich! Im Grunde steht einer Urlaubsverlängerung auch nichts im Wege, sofern Ihr Arbeitnehmer mit Ihnen eine entsprechende Übereinkunft findet. Aber wer eigenmächtig den Urlaub verlängert, muss damit rechnen, dass er entlassen wird. Das geht sogar fristlos – wie ein Urteil zeigt:

In dem Fall geht es um eine fristlose Kündigung, bei der die betroffene Arbeitnehmerin bei großzügiger Auslegung der Begleitumstände eigentlich hätte davon ausgehen können, dass sie sich korrekt verhalten hat. Der Fall:

Kündigung: Nur bemühen reicht nicht

Die Arbeitnehmerin war für vier Wochen in Urlaub gegangen. In der ersten Urlaubswoche hatte sie ihre Kollegin angerufen, um zu erfragen, ob sie ihren Urlaub um eine Woche verlängern könne. Die Kollegin wollte sich jedoch in die Angelegenheit nicht “reinhängen” und verwies darauf, dass dafür ihr Vorgesetzter zuständig sei. Sie sicherte aber telefonisch zu, dass dieser die Urlauberin zurückrufen würde. Da der Rückruf unterblieb, ging die Frau davon aus, dass gegen ihre Urlaubsverlängerung beim Vorgesetzten keine Einwände bestünden.

Der Arbeitgeber hatte gleichwohl etwas gegen diese Art der Urlaubsgestaltung und reagierte mit der fristlosen Kündigung. Das Frankfurter Arbeitsgericht (Az. 15 Ca 7998/02) stufte das Verhalten der Mitarbeiterin als eigenmächtige Urlaubsverlängerung ein. Die Kündigung sei damit zu Recht erfolgt. Es spiele keine Rolle, dass sich die Arbeitnehmerin vorher um eine Verlängerung bemüht habe.

Sie sehen: Wer seinen Urlaub eigenmächtig verlängert, muss mit einer Kündigung rechnen. Ich empfehle Ihnen in diesem Fall aber immer, neben der fristlosen Kündigung hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Denken Sie auch an den Betriebsrat, sofern bei Ihnen vorhanden. Der muss natürlich vorher angehört werden.