Tochter als Haushaltshilfe einstellen

Tochter als Haushaltshilfe einstellen: Voraussetzungen!

So manches Elternteil hat schon versucht, den eigenen Sohn oder die eigene Tochter offiziell als „Putz- oder Haushaltshilfe“ oder auch „Kindermädchen“ für die jüngeren Geschwister einzustellen. Schließlich birgt die Anstellung von Familienangehörigen einen netten Steuervorteil. Allerdings ist die Einstellung eigener Kinder im Haushalt nicht immer erlaubt. Wann Sie Ihre eigene Tochter als Haushaltshilfe einstellen dürfen und wann es verboten ist, verrate ich Ihnen in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Darf ich meine Tochter als Haushaltshilfe einstellen?

Grundsätzlich dürfen Sie alle Personen – auch Ihre eigene Tochter – als Haushaltshilfe einstellen. Dafür muss jedoch eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein: Ihre Tochter darf nicht bei Ihnen leben! Sie dürfen also Ihre Tochter nur als Haushaltshilfe einstellen, wenn diese nicht mehr bei Ihnen im Haushalt lebt.

Tochter darf nicht in ihrem eigenen Zuhause eingestellt werden

Damit Ihre Tochter erfolgreich diese Dienstleistung ausführen darf, muss Sie bereits ausgezogen sein. Die Einstellung der eigenen Kinder beispielsweise in Form eines Minijobs ist demnach möglich, wenn Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen zu Hause leben.

Diese Voraussetzung gibt es bereits seit mehr als 15 Jahren. Nach einem BMF-Schreiben vom 3.11.2006 (Az. IV C 4 – S 2296b – 60/06) können Sie einen Ehe- oder Lebenspartner und auch Ihre Kinder nicht in einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis anstellen, weil „familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können“.

Ihre Tochter darf also nicht im eigenen Privathaushalt angestellt werden.

Wie stelle ich meine Tochter erfolgreich als Haushaltshilfe ein?

Um Ihre Tochter erfolgreich als Haushaltshilfe einzustellen, müssen Sie als Arbeitgeber einige Voraussetzungen erfüllen. Die Grundvoraussetzung für die Einstellung Ihrer Kinder im eigenen Haushalt ist zunächst, dass Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen leben. In diesem Fall können Sie z.B. die erwachsene Tochter als Kindermädchen oder Haushaltshilfe in ihrem Privathaushalt beispielsweise als Minijob einstellen.

Doch obgleich diese Voraussetzung erfüllt ist, ist das Finanzamt stets besonders kritisch bei Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen. Demnach prüft das Finanzamt die Beschäftigung von Angehörigen und Kindern stets mit dem sogenannten Fremdvergleich. Lediglich wer diesen Fremdvergleich standhalten kann, kann auch von der Steuerermäßigung profitieren.

Fremdvergleich: Voraussetzungen für die Beschäftigung von Familienangehörigen

Damit der Fremdvergleich positiv ausfällt und das Arbeitsverhältnis mit Ihrer Tochter vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Abschluss eines Arbeitsvertrages (wenn möglich immer schriftlich!)
  2. Dokumentation der erbrachten Arbeitszeit
  3. Branchenübliche/Unternehmensübliche Entlohnung

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Finanzamt die Tätigkeit Ihrer Tochter als Haushaltshilfe wahrscheinlich anerkennen.

Voraussetzung 1 – vollständiger Arbeitsvertrag

Ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag ist auch bei Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen und damit auch der eigenen Tochter notwendig. Obwohl ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, erleichtert ein schriftliches Dokument die Überprüfung durch das Finanzamt. Demnach sollte auch bei der Einstellung der Tochter als Haushaltshilfe zur Sicherheit ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden.

Der Arbeitsvertrag muss mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:

  • Bezeichnung der Vertragspartner,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers (der Tochter),
  • Höhe und Fälligkeit des Gehalts,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaub,
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Voraussetzung 2 – Dokumentation der Arbeitsleistung

Ein Vertrag allein reicht nicht. Sie müssen auch nachweisen können, wann und wie viel Ihre Tochter gearbeitet hat. Die geleisteten Arbeitsstunden der Tochter sollten zu Beweiszwecken daher stets dokumentiert werden. So kann das Finanzamt genau nachvollziehen, wann und wie viele Stunden der Familienangehörige mit der Dienstleistung verbracht hat.

Tipp: Führen Sie einen Stundenzettel, auf dem die abgeleisteten Stunden aufgezeichnet werden!

Voraussetzung 3 – Angemessenheit der Vergütung

Auch die Vergütung muss dem Fremdvergleich des Finanzamtes standhalten. Demnach muss sich das Entgelt an der Bezahlung anderer, nicht verwandter Angestellter oder der Branche allgemein orientieren.

Maßgeblich ist ein Arbeitsvertrag, der auch bei anderen Personen Anwendung finden würde. Die Leistung der Arbeit des Familienangehörigen bzw. der Tochter darf nicht übermäßig vergütet werden, um von der Finanzverwaltung anerkannt zu werden.

3 weitere Tipps zur Anerkennung der Beschäftigung von Familienangehörigen

Damit das Finanzamt das Beschäftigungsverhältnis mit Ihrer Tochter anerkennt, müssen Sie verdeutlichen, dass Sie es ernst meinen und dass das Arbeitsverhältnis nicht nur auf dem Papier steht, sondern tatsächlich durchgeführt wird. Achten Sie deshalb auf diese Punkte:

  • Überweisen Sie regelmäßig (also i.d.R. jeden Monat) den vereinbarten Lohn.
  • Sorgen Sie dafür, dass auch dem angehörigen Minijobber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Achten Sie darauf, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit sinnvoll und in Ihrem Unternehmen tatsächlich benötigt wird.

FAQ – Tochter im Haushalt einstellen

All Ihre Fragen kurz und knapp beantwortet:

Sie dürfen Ihre Tochter als Haushaltshilfe einstellen, wenn diese nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt. Darüber hinaus müssen Sie einen Arbeitsvertrag aufsetzen, die Arbeitsleistung dokumentieren und eine für den Job übliche Vergütung zahlen.
Sollte Ihr Tochter in demselben Haushalt wie Sie selbst leben, dürfen Sie Ihre Tochter nicht anstellen.
Beim Fremdvergleich wird das Gehalt. die Arbeitszeit und -leistungen sowie der Arbeitsvertrag herangezogen sein. Alles muss dokumentiert und nachgewiesen werden können.
Kinder dürfen grundsätzlich erst ab 15 Jahren beschäftigt werden.