Altersteilzeit und Überstunden
Ob Sie die Überstunden vergüten oder durch Freizeit ausgleichen, spielt keine Rolle. Die Überstunden dürfen allerdings nicht über eine Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7b SGB IV abgerechnet werden. Sie fließen auch nicht in das im Rahmen der Altersteilzeit aufgebaute Wertguthaben.
Überstunden in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hingegen gefährden die Anerkennung der Altersteilzeit. Nur für vorübergehende geringfügige Arbeiten dürfen Sie den Mitarbeiter dann noch einsetzen – etwa um eine projektbezogene Arbeit zu Ende zu bringen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung. Diese klärt dann, ob und in welchem Umfang von einer
vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist. (Rundschreiben der
Sozialversicherungsträger vom 2.11.2010)