Altersteilzeit und Überstunden

Darf ein Mitarbeiter in Altersteilzeit Überstunden leisten? Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sagen ja zumindest während der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Dabei muss es sich wirklich um Überstunden handeln und nicht um eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Ob Sie die Überstunden vergüten oder durch Freizeit ausgleichen, spielt keine Rolle. Die Überstunden dürfen allerdings nicht über eine Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7b SGB IV abgerechnet werden. Sie fließen auch nicht in das im Rahmen der Altersteilzeit aufgebaute Wertguthaben.
Überstunden in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hingegen gefährden die Anerkennung der Altersteilzeit. Nur für vorübergehende geringfügige Arbeiten dürfen Sie den Mitarbeiter dann noch einsetzen – etwa um eine projektbezogene Arbeit zu Ende zu bringen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung. Diese klärt dann, ob und in welchem Umfang von einer
vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist. (Rundschreiben der
Sozialversicherungsträger vom 2.11.2010)