Wechsel von Minijob zu kurzfristiger Beschäftigung, mit drei Personen, die an einem Kalender arbeiten.

Wechsel von Minijob auf kurzfristige Beschäftigung – auch beim gleichen Arbeitgeber?

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Arbeitnehmer sich nach einer geringfügigen Beschäftigung (klassischer Minijob) für eine kurzfristige Beschäftigung interessieren könnten, beispielsweise die zeitliche Komponente oder die fehlende Verdienstgrenze. Allerdings kommt immer wieder die Frage auf, ob ein nahtloser Übergang von einer geringfügigen Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt erlaubt ist. Der folgende Artikel liefert genau diese Antwort und verrät Ihnen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel von einem Minijob in eine kurzfristige Anstellung möglich ist - beim gleichen Arbeitgeber und bei einem anderen.
Inhaltsverzeichnis

Darf ich von einem Minijob auf eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber wechseln?

Ein Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) zur kurzfristigen Beschäftigung ist beim gleichen Arbeitgeber nahtlos grundsätzlich nicht möglich, da hier von einer Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung ausgegangen wird.

Die beiden Vertragsparteien sind gezwungen, eine zweimonatige Pause einzulegen, damit eine kurzfristige Beschäftigung nach der geringfügigen Beschäftigung eingegangen werden kann.

Ausnahme! Zwangspause von zwei Monaten gilt nicht bei unterschiedlichen Arbeitsinhalten

Die Zwangspause von zwei Monaten, die grundsätzlich bei einem Wechsel von einer geringfügigen in eine kurzfristige Beschäftigung einzuhalten ist, gilt nicht, wenn die beiden Beschäftigungen insofern gegeneinander abzugrenzen sind, dass sie als voneinander unabhängig gelten.

Das bedeutet: Wenn keine inhaltliche Übereinstimmung zwischen den Minijobs besteht, etwa wenn die tatsächlichen Tätigkeiten gänzlich unterschiedlicher Natur sind, müssen Sie keine Zwangspause von zwei Monaten einlegen.

Wichtig: Unabhängig von der Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten sind mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber nicht erlaubt. Diese werden zu einem (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst.

Praxisbeispiel: Wechsel vom Minijob in eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

Sarah Meyer arbeitet seit Januar 2026 als geringfügig Beschäftigte in einem Café in Leipzig. Sie übernimmt regelmäßig Schichten am Wochenende. Ihr monatlicher Verdienst liegt bei rund 580 Euro und damit innerhalb der aktuellen Minijob-Grenze von 603 Euro.

Im Sommer möchte Sarah für zweieinhalb Monate deutlich mehr arbeiten. In dieser Zeit hat sie Semesterferien und möchte ihr Studentenbudget aufbessern. Ihr Arbeitgeber bietet ihr an, sie für diesen Zeitraum im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einzusetzen. Dabei gilt keine Verdienstgrenze.

Fall 1: Nahtloser Wechsel bei gleicher Tätigkeit

Sarah möchte direkt im Anschluss an ihren Minijob, weiterhin als Servicekraft im Café, in die kurzfristige Beschäftigung wechseln. Da es sich um dieselbe Tätigkeit beim selben Arbeitgeber handelt, ist dieser nahtlose Übergang nicht möglich. Die Sozialversicherung würde die kurzfristige Beschäftigung als Fortsetzung des bestehenden Minijobs werten. Sarah und ihr Arbeitgeber müssten eine zweimonatige Pause einlegen, bevor die kurzfristige Beschäftigung beginnen kann.

Fall 2: Wechsel bei inhaltlich abgrenzbarer Tätigkeit

Der Café-Inhaber führt einen kleinen Familienbetrieb. Im Sommer benötigt er zusätzlich Unterstützung im Büro, etwa bei der Belegablage, der Vorbereitung von Lohnbuchhaltungsunterlagen und allgemeinen Verwaltungsaufgaben. Er bietet Sarah an, für zweieinhalb Monate dort auszuhelfen. Diese Tätigkeit unterscheidet sich fachlich und organisatorisch grundlegend von ihrer bisherigen Arbeit als Servicekraft. Beide Beschäftigungen gelten daher als voneinander unabhängig. Die zweimonatige Zwangspause entfällt. Sarah kann direkt im Anschluss an ihren Minijob im Café die kurzfristige Beschäftigung im Büro aufnehmen.

Wichtig für Sarah: Während der zweieinhalb Monate darf sie theoretisch deutlich mehr als 603 Euro monatlich verdienen. Für die kurzfristige Beschäftigung gilt keine Verdienstgrenze. Entscheidend ist stattdessen die Zeitgrenze. Sarah arbeitet an mindestens fünf Tagen pro Woche, deshalb greift die Drei-Monats-Grenze. Mit zweieinhalb Monaten bleibt sie unter der Drei-Monats-Grenze.

Ist ein Wechsel vom Minijob auf eine kurzfristige Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern möglich?

Anders verhält es sich, wenn die Minijobs, also die geringfügige und die kurzfristige Beschäftigung, bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Eine derartige Kombination der Minijob-Varianten in dieser Reihenfolge ist möglich und wird anerkannt.

Dabei ist sogar die gleichzeitige Ausübung der Minijobs möglich. Das heißt, neben der geringfügigen Beschäftigung kann die kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die beiden Minijobs nicht beim gleichen  Arbeitgeber durchgeführt werden, da man in diesem Fall dann ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis annehmen würde.

Sobald dann die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich überschritten wird, besteht sowohl Sozialversicherungs- als auch Steuerpflicht.

Warum von Minijob auf kurzfristige Beschäftigung wechseln?

Wer seinen Minijob in eine kurzfristige Beschäftigung wechseln möchte, kann hierfür unterschiedliche Gründe haben. Da kann zum Beispiel die Zeitkomponente eine entscheidende Rolle spielen.

So zeichnet sich das Modell der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) durch eine regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung aus. Minijobber einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten grundsätzlich über das gesamte Jahr gesehen monatlich an verschiedenen Werktagen. Die kurzfristige Beschäftigung ist dagegen zeitlich befristet und – wie der Name bereits sagt – auf eine kurze Zeitspanne beschränkt.

Daneben kann der mögliche Verdienst den Ausschlag für oder gegen das jeweilige Arbeitsmodell geben. Das Arbeitsentgelt ist bei einem Minijob auf monatlich maximal 603 Euro (Stand: 2026) begrenzt. Jährlich dürfen demnach bis zu 7.236 Euro, inklusive zwei Monaten mit Überschreitung der Verdienstgrenze, insgesamt maximal 8.442 Euro verdient werden.

Auch wenn bei der kurzfristigen Beschäftigung nur „blockweise“, also innerhalb einer bestimmten Dauer gearbeitet wird, so ist die Höhe des Verdienstes dabei unerheblich. Dies bedeutet, kurzfristig Beschäftigte dürfen theoretisch deutlich mehr verdienen als nur geringfügig Beschäftigte (Minijobber).

Exkurs – das Wichtigste zur kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist innerhalb zweier Zeitgrenzen möglich:

  • Entweder vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigter im Voraus, dass sich der kurzfristige Minijob über einen Zeitraum von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen (am Stück) erstreckt. Dies ist dann anwendbar, wenn an mindestens 5 Tagen pro Woche gearbeitet wird.
  • Oder der kurzfristig Beschäftigte arbeitet an insgesamt 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. In diesem Fall soll die Arbeitsleistung an weniger als 5 Arbeitstagen wöchentlich erfolgen.

Dabei fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an, solange die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das Einkommen muss jedoch versteuert werden.

Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung ist keine Geringfügigkeitsgrenze einzuhalten, eine Verdienstobergrenze ist demnach nicht zu beachten.