Lohnpfändung bei Minijobbern Text neben einem Kalender, Geldscheinen und Münzen auf blauem Hintergrund.

Lohnpfändung bei Minijobbern: Pflichten & Freigrenze

Die Lohnpfändung ist ein wichtiges Instrument für Gläubiger, um ausstehende Forderungen einzutreiben. Doch wie verhält es sich bei Minijobbern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Lohnpfändung, erklärt die geltenden Pfändungsfreigrenzen und geht auf die Pflichten des Arbeitgebers ein. Besonders wird darauf eingegangen, ob und unter welchen Umständen der Lohn eines Minijobbers gepfändet werden kann.
Inhaltsverzeichnis

Wann kommt es zu einer Lohnpfändung?

Eine Lohnpfändung tritt ein, wenn ein Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt und ein Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen ihn besitzt. Voraussetzung dafür ist ein gerichtlicher Vollstreckungstitel, wie beispielsweise ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis.

Sobald der Gläubiger diesen Titel erwirkt hat, kann er beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Wird dieser erlassen, ist der Arbeitgeber des Schuldners verpflichtet, den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger abzuführen.

Dabei bleibt dem Schuldner jedoch ein gesetzlich geschützter Freibetrag, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern. Die Höhe dieses Freibetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Eine Lohnpfändung kann verhindert werden, indem der Schuldner rechtzeitig eine Einigung mit dem Gläubiger erzielt oder gegebenenfalls eine Schuldnerberatung in Anspruch nimmt.

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundfreibetrag für Arbeitseinkommen 1.587,40 Euro monatlich. Durch die Rundungsvorschriften der Pfändungstabelle bleibt Arbeitseinkommen ohne Unterhaltspflichten bis 1.589,99 Euro monatlich vollständig unpfändbar. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro monatlich, für jede weitere (zweite bis fünfte) Person um 332,83 Euro.

Dieser Betrag stellt sicher, dass Schuldnerinnen und Schuldner trotz Pfändung über ein Existenzminimum verfügen können.

Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst; die aktuellen Werte gelten bis zum 30. Juni 2027. Eine detaillierte Übersicht, gestaffelt nach Nettoeinkommen und Anzahl der Unterhaltsberechtigten, finden Sie in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 des Bundesministeriums der Justiz.

Kann der Lohn eines Minijobbers gepfändet werden?

Auch das Einkommen aus einem Minijob kann grundsätzlich gepfändet werden. Allerdings greift hier die gesetzliche Pfändungsfreigrenze. Da Minijobber in der Regel höchstens 603 Euro monatlich verdienen (Stand 2026), liegt ihr Einkommen deutlich unterhalb der aktuellen Pfändungsfreigrenze von 1.589,99 Euro. Das bedeutet, dass ihr Lohn vollständig unpfändbar bleibt.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Minijobber zusätzliches Einkommen erzielt, das die Freigrenze überschreitet. In diesem Fall könnte der übersteigende Betrag teilweise gepfändet werden. Außerdem können bestimmte Arten von Forderungen, wie etwa Unterhaltsrückstände, zu einer abweichenden Pfändbarkeit führen.

Um sicherzustellen, dass der Minijob-Lohn geschützt bleibt, kann es ratsam sein, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. So ist gewährleistet, dass das Einkommen nicht durch eine Kontopfändung blockiert wird.

Infografik zur Veranschaulichung und Beantwortung der Frage, ob der Lohn von Minijobbern pfändbar und damit eine Lohnpfändung im Minijob möglich ist. Dazu werden die im Text enthaltenen Informationen grafisch dargestellt.
Infografik: Ist der Lohn von Minijobbern pfändbar? – Lohnpfändung Minijob

Was gilt, wenn der Minijobber noch einen weiteren Job hat?

In der Praxis ist ein Minijob häufig eine Nebentätigkeit zu einer Hauptbeschäftigung oder einer weiteren geringfügigen Beschäftigung. Für Arbeitgeber entsteht in solchen Konstellationen eine rechtliche Besonderheit. Betratet man den Minijob isoliert, liegt das Entgelt meist unter der Pfändungsfreigrenze. Liegt jedoch eine Mehrfachbeschäftigung vor, kann das Gehalt aus dem Minijob dennoch von einer Pfändung erfasst werden.

Grundlage hierfür ist die gesetzliche Regelung zur Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen nach § 850e Nr. 2 ZPO. Das passiert jedoch nicht automatisch, denn das Vollstreckungsgericht ordnet eine Zusammenrechnung ausschließlich auf expliziten Antrag des Gläubigers an. Der unpfändbare Grundbetrag wird dann nicht mehrfach gewährt, sondern nur einmal auf die Summe aller Einkommen angewendet. Ohne eine solche Anordnung gilt dagegen die Pfändungsfreigrenze für jedes Arbeitsverhältnis einzeln. Der Minijob-Lohn bleibt dann in aller Regel geschützt.

Für Arbeitgeber bedeutet das konkret:

  • Liegt dem Minijob-Arbeitgeber ein Pfändungsbeschluss vor, der ausdrücklich die Zusammenrechnung mit einem anderen Einkommen anordnet, muss er den unpfändbaren Betrag entsprechend der gerichtlichen Vorgabe berücksichtigen. Meist wird der Grundfreibetrag vorrangig beim Haupteinkommen angesetzt.
  • Fehlt ein solcher gerichtlicher Beschluss, darf der Arbeitgeber die Einkommen nicht eigenmächtig zusammenrechnen, auch wenn ihm ein zweites Arbeitsverhältnis bekannt ist.
  • Bei Unsicherheiten lohnt sich der genaue Blick in den zugestellten Beschluss oder die Rücksprache mit dem Vollstreckungsgericht, da die Entscheidung über eine Zusammenrechnung im Ermessen der Vollstreckungsbehörde liegt und nicht automatisch erfolgt.

Arbeitgeber sollten Minijob-Beschäftigte, bei denen eine Zusammenrechnung angeordnet wurde, nicht automatisch wie einen „normalen“ Pfändungsfall behandeln. Da der Grundfreibetrag in solchen Fällen vorrangig beim Haupteinkommen berücksichtigt wird, kann es sein, dass beim Minijob dennoch ein pfändbarer Anteil abzuführen ist.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung?

Wenn eine Lohnpfändung vorliegt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Sobald ihm ein rechtskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, muss er diesen umsetzen und den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger oder die zuständige Vollstreckungsstelle überweisen.

Zu den zentralen Pflichten des Arbeitgebers gehören:

  1. Prüfung der Pfändung: Der Arbeitgeber muss den Beschluss auf seine Gültigkeit überprüfen und feststellen, ob die Pfändung korrekt zugestellt wurde.
  2. Berechnung des pfändbaren Einkommens: Mithilfe der aktuellen Pfändungstabelle ermittelt er den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Freibeträge und eventueller Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
  3. Abführung des gepfändeten Betrags: Der Arbeitgeber überweist den gepfändeten Anteil direkt an den Gläubiger oder die zuständige Stelle, während der unpfändbare Teil an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
  4. Mitteilungspflichten: Er muss den betroffenen Arbeitnehmer über die Pfändung informieren und gegebenenfalls dem Gläubiger auf Anfrage Auskunft über das Arbeitsverhältnis geben.
  5. Einhaltung der Datenschutzbestimmungen: Informationen zur Lohnpfändung dürfen nur an berechtigte Stellen weitergegeben werden, um die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu wahren.

Wichtig: Sollte der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllen, kann er selbst haftbar gemacht werden!

Fazit

Grundsätzlich kann auch das Einkommen eines Minijobbers gepfändet werden. In den meisten Fällen bleibt es jedoch aufgrund der geltenden Pfändungsfreigrenzen unantastbar. Dennoch sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer Lohnpfändung informiert sein. Ein frühzeitiges Handeln, etwa durch eine Einigung mit dem Gläubiger oder die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, kann helfen, finanzielle Engpässe zu vermeiden. Letztlich ist es entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen und entsprechend zu handeln, um ungewollte Konsequenzen zu verhindern.

FAQ zur Lohnpfändung bei Minijobbern

Ja. Jeder zugestellte Beschluss muss geprüft und der Minijobber informiert werden – unabhängig davon, ob am Ende etwas abzuführen ist. Besonderer Prüfbedarf besteht bei einer angeordneten Zusammenrechnung mit einem weiteren Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO).
Es gilt das Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO. Der Beschluss, der dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wird, wird vorrangig bedient. Werden durch eine angeordnete Zusammenrechnung mit dem Haupteinkommen pfändbare Beträge frei, gehen diese so lange an den ersten Gläubiger, bis dessen Forderung getilgt ist. Nachfolgende Gläubiger werden erst danach bedient. Eine Ausnahme bilden lediglich bevorzugte Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO.
Ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO an, wird der unpfändbare Grundfreibetrag nur einmal auf beide Einkommen angewendet. Dies geschieht in der Regel vorrangig beim Hauptjob. Liegt ein solcher Beschluss vor, muss auch der Minijob-Arbeitgeber ihn umsetzen.