Minijobs: Vollzeitbeschäftigung nach geringfügiger Beschäftigung

Die Frage: Wir wollen eine Mitarbeiterin, die in den letzten Jahren 400 Euro monatlich verdient hat, künftig in Vollzeit beschäftigen. Wir sind aber nicht sicher, ob die Auftragslage dies auf Dauer rechtfertigt. Können wir deshalb nun einen befristeten Arbeitsvertrag schließen oder zumindest eine Probezeit vereinbaren?

Minijobs: Wann eine Befristung rechtswirksam möglich ist

Die Antwort: Wenn es einen sachlichen Grund für eine Befristung gibt (z. B.: die Mitarbeiterin soll in einem bestimmten Projekt eingesetzt werden, das in absehbarer Zeit enden wird), können Sie nun mit ihr einen entsprechend befristeten Vertrag schließen. Wenn es jedoch nur um die Unsicherheit über die künftige Auftragslage geht, ist eine Befristung nicht wirksam möglich. Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sind nämlich nur mit Mitarbeitern möglich, die Sie vorher noch niemals beschäftigt haben (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Minijobs: Erneute Probezeit kommt nicht in Betracht

Eine erneute Probezeit kommt nun leider auch nicht in Betracht. Denn eine Probezeitvereinbarung soll Sie absichern. Bewährt sich ein Mitarbeiter nicht, dann sollen Sie sich am Anfang eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtert von ihm trennen können. In Ihrem Fall handelt es sich jedoch um die Fortsetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – trotz geänderter Vertragsbedingungen – Sie kennen die Mitarbeiterin schon als bewährte Kraft. Für eine Probezeitvereinbarung besteht schlicht kein arbeitgeberseitiges Interesse, sie wäre damit unwirksam.