Minijobs: Vollzeitbeschäftigung nach geringfügiger Beschäftigung
Minijobs: Wann eine Befristung rechtswirksam möglich ist
Die Antwort: Wenn es einen sachlichen Grund für eine Befristung gibt (z. B.: die Mitarbeiterin soll in einem bestimmten Projekt eingesetzt werden, das in absehbarer Zeit enden wird), können Sie nun mit ihr einen entsprechend befristeten Vertrag schließen. Wenn es jedoch nur um die Unsicherheit über die künftige Auftragslage geht, ist eine Befristung nicht wirksam möglich. Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sind nämlich nur mit Mitarbeitern möglich, die Sie vorher noch niemals beschäftigt haben (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Minijobs: Erneute Probezeit kommt nicht in Betracht
Eine erneute Probezeit kommt nun leider auch nicht in Betracht. Denn eine Probezeitvereinbarung soll Sie absichern. Bewährt sich ein Mitarbeiter nicht, dann sollen Sie sich am Anfang eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtert von ihm trennen können. In Ihrem Fall handelt es sich jedoch um die Fortsetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – trotz geänderter Vertragsbedingungen – Sie kennen die Mitarbeiterin schon als bewährte Kraft. Für eine Probezeitvereinbarung besteht schlicht kein arbeitgeberseitiges Interesse, sie wäre damit unwirksam.