Befristung nach Minijob: Geht das – oder geht das nicht?
Die Antwort: Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund dürfen Sie nicht vereinbaren. Es liegt eine so genannte Vorbeschäftigung vor. Ist in den vergangenen drei Jahren ein Arbeitnehmer schon einmal bei ihm beschäftigt gewesen, scheidet eine Befristung ohne Sachgrund stets aus. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nur als Minijob war zuvor tätig war.Eine Einstellung als solche ist dagegen grundsätzlich möglich. Vergessen Sie dabei nicht Ihren Betriebsrat. Dieser hat der Änderung der Vertragsbedingungen zuzustimmen, da es sich betriebsverfassungsrechtlich um eine Versetzung handeln dürfte.
Ein letzter Tipp: Da lediglich die Vertragsbedingungen geändert werden, sind die bisherigen Betriebszugehörigkeitszeiten als Minijobber anzurechnen!