Dauer der Probezeit in befristeten Arbeitsverträgen

Frage: Nach einem aktuellen BAG-Urteil sind 6 Monate Probezeit zulässig, und zwar unabhängig von der Tätigkeit des Mitarbeiters.

Wie aber sieht es in befristeten Arbeitsverhältnissen aus – insbesondere wenn die Befristung auf weniger als 6 Monate läuft?

Probezeit: Sechs Monate sind immer möglich

Antwort: Grundsätzlich dürfen Sie auch für befristete Arbeitsverhältnisse eine Probezeit vereinbaren. Dem genannten Urteil zufolge wird bei einer Probezeit bis zu 6 Monaten generell nicht geprüft, ob diese angemessen ist (BAG, 24.1.2008, 6 AZR 519/07). Demnach können Sie auch in befristeten Arbeitsverhältnissen den maximalen Rahmen von 6 Monaten ausschöpfen. Das LAG Hamm hat es sogar für zulässig erachtet, dass die Probezeit über die Befristung hinausgeht (LAG Hamm, 31.10.2006, 19 Sa 1119/06). Der zunächst nicht ausgeschöpfte Teil der Probezeit könne bei einer eventuellen Vertragsverlängerung genutzt werden. Besonders bei Befristungen ohne Sachgrund sollten Sie diese Möglichkeit nutzen. Denn bei der Vertragsverlängerung dürfen Sie nur die Laufzeit ändern. Jede andere Änderung führt zu einem neuen Vertrag, der die sachgrundlose Befristung unwirksam macht.

Probezeit: Auch bei kürzerer Beschäftigungsdauer

Beachten Sie: Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter für 4 Monate einstellen, wird er sich natürlich über eine Probezeit von 6 Monaten wundern. Dem können Sie mit folgender Formulierung im Arbeitsvertrag begegnen: „Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Soweit die Probezeit im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausgeschöpft wird, wird sie bei einer eventuellen Vertragsverlängerung fortgesetzt.“