Was ist im Arbeitsvertrag vereinbart: Netto- oder Bruttolohn?

Die Frage: In einigen unserer Arbeitsverträge haben wir vergessen hinter das Arbeitsentgelt das Wort „brutto“ zu setzen. So heißt es in einem Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer erhält 12,00 Euro pro Stunde.“ In einem anderen Vertrag mit einem Angestellten steht: „Der Arbeitnehmer erhält 2.100,00 Euro pro Monat.“

Die Frage: In einigen unserer Arbeitsverträge haben wir vergessen hinter das Arbeitsentgelt das Wort „brutto“ zu setzen. So heißt es in einem Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer erhält 12,00 Euro pro Stunde.“ In einem anderen Vertrag mit einem Angestellten steht: „Der Arbeitnehmer erhält 2.100,00 Euro pro Monat.“ Jetzt möchte einer der Kollegen tatsächlich dieses Nettoentgelt erhalten. Wir rechnen natürlich anders. In den Beispielsfällen nehmen wir die 12,00 Euro bzw. die 2.100,00 Euro als Bruttosumme und ziehen davon die Sozialbeiträge ab. Nun haben wir natürlich ein Riesenproblem. Hat der Arbeitnehmer Recht?

Nettolohn wird nur bei besonderer Vereinbarung im Arbeitsvetrag geschuldet

Die Antwort: Nein, da können Sie ganz beruhigt sein. Der Nettolohn wird vom Arbeitgeber nur dann geschuldet, wenn es darüber eine besondere Vereinbarung gibt. Der Arbeitnehmer trägt dabei die Beweislast, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtende Vergütung den Nettolohn darstellen soll. Eine solche Nettolohnvereinbarung kann aber geschlossen werden. Dann ist hinter die zu vergütende Summe einfach nur das Wort „netto“ zu setzen.

Wann ein Arbeitnehmer die Nettolohndifferenz einklagen kann

Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, können Ihre Arbeitnehmer keinen Bruttolohn fordern. Trotzdem werden Sie natürlich dadurch verpflichtet, sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen, also auch die Beträge, die eigentlich von Ihrem Arbeitnehmer zu bezahlen sind und regelmäßig von dem zu zahlenden Entgelt in Abzug gebracht werden. Erhält Ihr Arbeitnehmer weniger Nettolohn als vereinbart, kann er auch nur die Nettolohndifferenz einklagen.

Also: Sie haben nichts zu befürchten. Teuer wird es erst, wenn Sie tatsächlich eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hätten. Dann zahlen Sie sämtliche Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge alleine!