Stellenbeschreibungen ändern – Geht das?
Dass sich die konkrete Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes im Lauf der Zeit ändert, ist ganz normal. Von daher ist es auch zulässig, dass Sie Stellenbeschreibungen von Zeit zu Zeit den geänderten Gegebenheiten anpassen. Der Versetzungsvorbehalt gibt Ihnen hier zusätzlichen Spielraum. Aber auch eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag (z. B. „als kaufmännische Angestellte“) ist hilfreich.
Dass die Mitarbeiter die bestehenden Stellenbeschreibungen unterschrieben haben, ist nicht unbedingt ein Problem. Das besagt ja nur, dass sie sie in der gegebenen Fassung akzeptieren. Anders sähe es jedoch aus, wenn aus den Stellenbeschreibungen hervorginge, dass der Mitarbeiter unabänderlich nur noch diese Tätigkeiten schuldet. Dann wären Änderungen nur im Einvernehmen mit den Mitarbeitern oder durch Änderungskündigung möglich.Ergänzung dazu: Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 8.3.2005, 19 Sa 2128/04, entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine ganz bestimmte Tätigkeit hat, wenn das im Arbeitsvertrag so geregelt ist.