Auch durch handschriftliche Ergänzung können Sie wirksam befristen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat ein interessantes Urteil (11. 2. 2005, AZ: 10 Sa 1658/04) gefällt, das für Sie Bedeutung hat, wenn Sie Aushilfen in Vollzeit oder Teilzeit befristet einstellen wollen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat ein interessantes Urteil (11. 2. 2005, AZ: 10 Sa 1658/04) gefällt, das für Sie Bedeutung hat, wenn Sie Aushilfen in Vollzeit oder Teilzeit befristet einstellen wollen.

Nach der Entscheidung können Sie durch eine handschriftliche Ergänzung auf einem Arbeitsvertrag eine wirksame Befristung begründen und die ausdrückliche Weigerung eines Arbeitnehmers, in einem bestimmten Bereich zu arbeiten, unter Umständen als Wunsch nach einer Befristung interpretieren – was Ihnen einen Sachgrund für die Befristung liefert.

Nachträgliche Befristung ist möglich

Im Streitfall war ein Mitarbeiter als Baustellenleiter auf Bauprojekten eingesetzt. Sein Arbeitsvertrag war ausdrücklich unbefristet vereinbart. Da er jedoch nicht bereit war, auch auf Baustellen im Chemiebereich zu arbeiten, wurde auf dem Arbeitsvertrag unter die Unterschriften der Vertragsparteien folgende handschriftliche Ergänzung angefügt: „Dieser Vertrag hat nur Gültigkeit bis zur Abwicklung des Projektes XYZ in XXX und zwar bis zum Monat 2/3 2003.“ Nachdem dieses Projekt beendet war, teilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter das Ende seines Arbeitsvertrages mit. Dieser machte im Rechtsstreit die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Das LAG sah die Befristung aber als wirksam und damit das Arbeitsverhältnis als beendet an.

Alle Wirksamkeitskriterien waren erfüllt

Nach Ansicht des LAG waren hier durch die handschriftliche Bemerkung alle Kriterien einer wirksamen Befristung erfüllt:

  1. Die Ergänzung im Arbeitsvertrag enthält eine wirksame Zweckbefristung. Die Parteien haben bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines von den Parteien als gewiss angesehenes Ereignisses enden soll. Ein kalendermäßig bestimmter Termin ist dann gar nicht erforderlich.
  2. Die handschriftliche Ergänzung erfüllt auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
  3. Da der Kläger sich weigerte, im Chemiebereich tätig zu werden, hatte die Arbeitgeberin auch einen Sachgrund für die Befristung. Sie bot dem Mitarbeiter ausdrücklich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für den Fall an, dass er im Chemiebereich arbeiten würde. Nur das Projekt, in dem der Arbeitnehmer aktuell beschäftigt war, betraf nicht den Chemiebereich. Daher kann seine Weigerung, in diesem Bereich zu arbeiten, als Wunsch, nur im aktuellen Projekt tätig zu sein, aufgefasst werden.

Aber Vorsicht!

Die Befristung muss vereinbart werden und darf nicht einseitig von Ihnen vorgegeben werden. Dies können Sie an sich nur beweisen, wenn beide Vertragsparteien die Befristungsabrede auch unterzeichnet haben. Daher sollten Sie immer dafür sorgen, dass die Unterschriften des Arbeitnehmers und Ihre Unterschrift unter der Befristungsvereinbarung stehen!