Wie Sie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst richtig vereinbaren und bezahlen
Haben Sie gelegentlich Bedarf an zusätzlicher Arbeitskraft, müssen Sie nicht gleich neue Mitarbeiter einstellen. Schließlich müssten Sie für die Lohnkosten auch dann aufkommen, wenn wieder Flaute herrscht. Es ist besser, Sie haben vorgesorgt und können auf eine bewährte Kraft zurückgreifen, die Ihr Unternehmen kennt. Eine solche Kraft kann ein Mitarbeiter sein, der schon für Sie arbeitet – als Aushilfe, Teilzeit- oder Vollzeitkraft. Mit dem können Sie bereits im Arbeitsvertrag oder später durch einen Zusatz Mehrarbeit bei unvorhersehbaren Arbeitsspitzen vereinbaren, zum Beispiel in Form von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst.
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Welche Form sich für Ihr Unternehmen eignet
Ob Sie mit Ihren Mitarbeitern für Arbeitsspitzen Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vereinbaren, richtet sich vor allem danach, ob seine Anwesenheit vor Ort nötig ist.
Rufbereitschaft: Geeignet für nicht ortsgebundene Arbeit
Sie können mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren, dass er über seine reguläre Arbeitszeit hinaus zu bestimmten Zeiten „Rufbereitschaft“ hat. Diese Form ist günstig, wenn ab und an Fragen auftreten, die telefonisch geklärt werden können, sodass die Anwesenheit Ihres Mitarbeiters vor Ort nicht erforderlich ist. Die Rufbereitschaft ist stark verbreitet in technischen Berufen, vor allem in der IT-Branche. Ihr Mitarbeiter kann in dieser Zeit dann tun, was er will. Außerdem kann er sich aufhalten, wo er will. Er muss für Sie nur erreichbar sein:
- Erfolgt kein Anruf Ihrerseits, gilt die Rufbereitschaft als Freizeit.
- Rufen Sie jedoch an, beginnt damit die von Ihnen zu bezahlende Arbeitszeit.
Regeln Sie im Vertrag oder später durch eine Zusatzvereinbarung, in welchem Umfang, wann und zu welchen Konditionen eine Rufbereitschaft von Ihnen angeordnet werden kann.Musterklausel Rufbereitschaft:Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über Pieper oder Mobiltelefon ständig erreichbar zu halten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Überschreitet die tatsächlich angeordnete Rufbereitschaftszeit 10 Stunden monatlich nicht, ist sie mit der Vergütung abgegolten. Darüber hinausgehende Rufbereitschaftszeit wird zu 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit einem Brutto-Arbeitsentgelt von 10,50 €/Stunde abgegolten.
Bereitschaftsdienst: Geeignet für ortsgebundene Einsätze
Die Rufbereitschaft ist scharf zu trennen vom Bereitschaftsdienst. Dabei muss der Mitarbeiter vor Ort auf Ihre Aufträge warten. Das ist in der Praxis z.B. für Mitarbeiter üblich, die Notdienste leisten – für Aufzüge, für Schlüsseldienste und im Gesundheitswesen etc. Einen Bereitschaftsdienst müssen Sie bezahlen, auch wenn der Mitarbeiter nicht zu einem Einsatz gerufen wird. Üblicherweise wird der Bereitschaftsdienst wie Überstunden vergütet. Die genauen Konditionen sollten Sie wiederum im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung regeln, wenn Bereitschaftsdienst in Ihrem Unternehmen vorkommt.
Musterklausel Bereitschaftsdienst:
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Überschreitet der Bereitschaftsdienst 10 Stunden monatlich nicht, ist er mit der Vergütung abgegolten. Darüber hinausgehender Bereitschaftsdienst wird
(Möglichkeit a) durch Freizeit ausgeglichen.
(Möglichkeit b) mit einem Brutto-Arbeitsentgelt von 10,50 €/Std. abgegolten.