Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Auf diese Punkte sollten Sie achten
Die Qualifikation des Leiharbeitnehmers
Das Zeitarbeitsunternehmen kann Ihnen nur dann geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stellen, wenn Sie vorab die Tätigkeitsmerkmale der zu besetzenden Stelle und die erforderlichen Qualifikationen genannt haben. Ihre entsprechenden Vorgaben müssen zu Beweiszwecken sogar im Überlassungsvertrag festgehalten werden (§ 12 Abs. 1 AÜG). Nutzen Sie die damit verbundene Möglichkeit, Ihre Anforderungen möglichst genau zu beschreiben. Dann können Sie die Zeitarbeitsfirma am ehesten zur Rechenschaft ziehen, wenn ein Leiharbeitnehmer die Anforderungen nicht erfüllt.
Tipp: Verlangen Sie die von seriösen Zeitarbeitsfirmen gewährte so genannte 4-Stunden-Garantie. Das bedeutet: Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass sich der Leiharbeitnehmer nicht für die vorgesehene Arbeit eignet, können Sie den Austausch des Leiharbeitnehmers verlangen. Dessen bisher geleistete Arbeitszeit brauchen Sie nicht zu bezahlen.
Die Person des Leiharbeitnehmers
Wenn Sie den Mitarbeiter, den Sie entleihen wollen, bereits kennen und von ihm überzeugt sind, können Sie auch die Überlassung genau dieses Mitarbeiters für die Laufzeit des Überlassungsvertrags vereinbaren. Hintergrund ist, dass die Standardverträge von Zeitarbeitsfirmen oft vorsehen, dass sie von sich aus einen Mitarbeiter jederzeit abziehen und durch einen anderen Mitarbeiter ersetzen dürfen. Bestehen Sie dann also darauf, diese Klausel zu streichen.
Austausch bei Ausfall des überlassenen Mitarbeiters
Achten Sie weiter darauf, dass im Vertrag festgehalten wird, innerhalb welcher Frist Ihnen die Zeitarbeitsfirma eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stellen muss, wenn der zunächst überlassene Mitarbeiter beispielsweise wegen Krankheit ausfällt. Üblich ist eine Zeitspanne von 3 bis 5 Werktagen – je nach erforderlicher Qualifikation. Sie können aber auch eine kürzere Frist vereinbaren.
Tipp: Wenn Sie auf schnellen Ersatz angewiesen sind, sollten Sie sich für eine größere Zeitarbeitsfirma mit einem größeren Mitarbeiterpool entscheiden.
Arbeitszeit und Abrechnungsmodalitäten
Auf jeden Fall muss der Überlassungsvertrag Regelungen darüber enthalten, wie viele Stunden der Leiharbeitnehmer pro Tag oder Woche zu arbeiten hat,ob Sie als Entleiher berechtigt sind, Überstunden anzuordnen,welche Vergütung Sie pro Arbeitsstunde an die Verleihfirma zahlen (= Stundenverrechnungssatz) und ob und welcheob und welche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berechnet werden.
Der größte Teil der Verleihfirmen haben hierfür eine detaillierte Preisliste. Und trotzdem können und sollten Sie noch über einen günstigeren Preis verhandeln. Das ist in der Zeitarbeitsbranche durchaus üblich und kann Ihnen bares Geld sparen.
Tipp: Der Vertrag sollte nur eine Vergütung für effektiv geleistete Arbeitsstunden auf Grundlage der von Ihnen abgezeichneten Stundennachweise vorsehen. Dabei sind wöchentliche Abrechnungen üblich.
Laufzeit und Kündigung
Im Überlassungsvertrag wird regelmäßig vereinbart, für wie lange Ihnen die Zeitarbeitsfirma den Leiharbeitnehmer überlässt. Eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es hier nicht mehr. Außerdem sollten Sie aber darauf achten, dass der Überlassungsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer möglichst kurzen Kündigungsfrist vorsieht. Üblich sind 5 Arbeitstage. Die längeren Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind für Sie als Entleiher nicht relevant.