5 Rechtsverstöße, durch die ein geschlossener Vertrag nichtig ist

Ist ein Vertrag erst einmal geschlossen, kommt keine Seite so einfach aus der Verpflichtung heraus - es sei denn, der Vertrag erweist sich als nichtig.

Verträge müssen eingehalten werden („pacta sunt servanda“)! Ist ein Vertrag erst einmal geschlossen, kommt also keine Seite so einfach aus der Verpflichtung heraus – es sei denn, der Vertrag stellt sich als nichtig heraus.

Trotz Einigung kann es Gründe geben, weswegen ein Vertrag nicht wirksam zustande kommt und somit nichtig ist. Das ist der Fall, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Natürlich kann dann kein Vertragspartner Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen.

Typische Verstöße, durch die ein Vertrag nichtig wird

1. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB): Kein Vertragspartner darf eine Notlage oder die Unerfahrenheit des anderen Vertragspartners ausnutzen. Genausowenig darf die vereinbarte Leistung des anderen Vertragspartners in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen.

Beispiel: Eine GmbH vereinbart mit einem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für Verstöße dagegen wird eine Vertragsstrafe von mindestens 100.000 Euro vorgesehen. Eine Obergrenze ist nicht gesetzt. Der Geschäftsführer wird dadurch unverhältnismäßig benachteiligt. Das Wettbewerbsverbot ist dadurch nichtig. OLG Nürnberg, 25.11.2009, Az: 12 U 681/09

2. Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB): Ebenfalls nichtig sind Verträge, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

Beispiel: Ein Internet-Händler vertreibt ohne Erlaubnis verschreibungspflichtige Medikamente.

3. Verträge mit Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB): Nichtig sind etwa Geschäfte mit Kindern, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, oder mit Personen, die geistig gestört sind und darum keinen freien Willen bilden können.

4. Formmangel (§ 125 BGB): Für die meisten Verträge gelten keine Formvorschriften. Dann genügt schon eine mündliche Vereinbarung. Bei anderen Geschäften sieht das Gesetz dagegen die Schriftform vor. Dann muss der Vertrag schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Für einige Geschäfte – zum Beispiel Immobiliengeschäfte – ist sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Beispiel: Die Schriftform schreibt das BGB unter anderem für die Vereinbarung von Leibrenten vor (§ 761 BGB). Ebenso für Bürgschaften (§ 766 BGB) – allerdings nicht für die Bürgschaft eines Kaufmanns!

5. Scheingeschäfte (§ 117 BGB): Ein Vertrag muss mit dem Willen abgeschlossen werden, ihn wie vereinbart durchzuführen. Schließt eine Vertragspartei den Vertrag nur zum Schein ab und verfolgt tatsächlich ganz andere Interessen, ist der Vertrag nichtig.

Aus einem solchen Vertrag können Sie sich durch einen Brief mit folgender Formulierung lösen:

Musterformulierung: Hiermit widerrufe ich meine auf Abschluss des Vertrags vom … gerichtete Willenserklärung. Unabhängig von meinem Widerruf ist der Vertrag nichtig, wegen … Ich bitte um Bestätigung, dass ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns über … nicht zustande gekommen ist.