So kann die Probezeit in der Ausbildung verlängert werden

Die Dauer der Probezeit in der Ausbildung wird durch das Berufsbildungsgesetz klar vorgeschrieben. Sie beträgt zwischen 1 und 4 Monaten. Liegen jedoch erhebliche Unterbrechungen vor, so kann die Probezeit entsprechend verlängert werden.

Eine Verlängerung erfolgt allerdings nicht automatisch. Sie muss zwischen Ihnen und dem Auszubildenden vereinbart werden. Diese Vereinbarung erfolgt

  • entweder durch eine entsprechende Formulierung im Ausbildungsvertrag
  • oder sie wird erst während der Probezeit getroffen.

Verlängerung der Probezeit liegt im Ermessen der Vertragsparteien

Es liegt dabei im Ermessen der Vertragsparteien, ob und für wie lange die Verlängerung erfolgen soll. Dieses durch das Bundesarbeitsgericht gerechtfertigte Ermessen unterliegt allerdings bestimmten Grundsätzen:

  1. Geringfügige Unterbrechungen können nicht zu einer Verlängerung der Probezeit führen.
  2. Nur wenn der Zeitraum erheblich ist, kann eine Verlängerung der Probezeit vereinbart werden.

Konkret bedeutet das für Sie als Ausbildungsverantwortlicher

Wird die Probezeit um insgesamt mehr als ein Drittel unterbrochen (d. h. die Ausbildung konnte während dieser Zeit nicht durchgeführt werden), ist eine Verlängerung zulässig. Diese darf dann maximal den Umfang des versäumten Zeitraums umfassen.

Beispiel: Gegen Ende einer 4-monatigen Probezeit wird festgestellt, dass 6 Wochen lang wegen Krankheit des Azubis nicht ausgebildet wurde. Es wird daher zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden vereinbart, dass sich die Probezeit um 6 Wochen verlängert.

Beachten Sie bei einer möglichen Verlängerung diese drei Dinge

  1. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Azubi ist unbedingte Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verlängerung. Fehlt ein entsprechender Vermerk im Ausbildungsvertrag (oder ein gesondertes Dokument), dann endet die Probezeit zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
  2. Überschreiten Sie die maximale, genannte Grenze bei der Verlängerung der Probezeit, dann ist die gesamte Verlängerung nicht wirksam. Beispiel: Die Unterbrechung der Probezeit betrug 5 Wochen und 4 Tage. Vereinbart wird aber eine Probezeitverlängerung um 6 Wochen. Die Verlängerungsvereinbarung ist dann nicht gültig. Die Probezeit endet somit zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt.
  3. Hat der Ausbildungsbetrieb selbst dazu beigetragen, dass Teile der Probezeit nicht durchgeführt wurden (z. B. durch vorrübergehende Schließung von Betriebsteilen), dann kann sich eine Verlängerung nicht auf diesen versäumten Zeitraum stützen.

Tipp 1: Bedenken Sie, dass eine Verlängerung der Probezeit immer auch als Zeichen fehlenden Vertrauens gedeutet werden kann. Auszubildende könnten dadurch künftig gehemmt werden. Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie einen Auszubildenden bis zum Ende ausbilden wollen, dann können und sollten Sie auf die Verlängerungsoption (trotz Fehlzeiten) verzichten. Das schafft Vertrauen und erhöht die Motivation.

Tipp 2: Umgehen können Sie das Problem, indem Sie eine Verlängerungsklausel gleich in den Ausbildungsvertrag mit aufnehmen. Dann kann die Verlängerung nicht als fehlendes Vertrauen gewertet werden, sondern sie tritt zwangsläufig ein. Auszubildende werden das auf keinen Fall als gegen die eigene Person oder Leistung gerichtet auslegen.

Formulierungshilfe für den Ausbildungsvertrag: „Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als 1 Drittel der Probezeit unterbrochen, dann verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der gesamten Unterbrechung. Versäumte Zeiten, die der Ausbildungsbetrieb zu verantworten hat, werden hierbei nicht angerechnet.“