Probezeit und Wartezeit: Den Unterschied sollten Sie kennen
Die Probezeit
Sie hat nur eine einzige Bedeutung, nämlich die Verkürzung der normalerweise geltenden Kündigungsfrist. Welche Kündigungsfrist Sie als Arbeitgeber einzuhalten haben, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder aus den gesetzlichen Bestimmungen. Sind mehrere Regelungen vorhanden, gilt die für Ihren Arbeitnehmer günstigere Regelung. Soweit so gut.
Sofern Sie als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart haben, können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von lediglich zwei Wochen kündigen (§ 622 Absatz 3 BGB). Diese Frist ist in jedem Fall kürzer als die kürzeste "normale" Kündigungsfrist.
Beispiel: Nach § 622 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis frühestens mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Das ist die so genannte Grundkündigungsfrist. Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur durch Tarifvertrag oder ausnahmsweise durch den Arbeitsvertrag für vorübergehende Aushilfskräfte vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis maximal drei Monate besteht. Während einer vereinbarten Probezeit können Sie das Arbeitsverhältnis dagegen immer mit einer Frist von lediglich zwei Wochen kündigen.
Die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz findet nur dann Anwendung, wenn der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist. Diese Zeitspanne nennt man Wartezeit. Hat Ihr Arbeitnehmer diese Wartezeit noch nicht erfüllt, können Sie nahezu problemlos kündigen. Lediglich rechtsmissbräuchliche Kündigungen müssen Sie vermeiden. Die Wartezeit hat damit eine völlig andere Funktion als die Probezeit. Sie bestimmt nämlich, ob Sie als Arbeitgeber risikolos kündigen können oder nicht. Denn das Kündigungsschutzgesetz bedeutet für Sie als Arbeitgeber ein häufig unkalkulierbares Prozessrisiko.
Warum wird die Probezeit mit der Wartezeit überhaupt so häufig verwechselt?
Die maximale Obergrenze für die Vereinbarung einer Probezeit liegt bei sechs Monaten (§ 622 Absatz 3 BGB). Leider ist diese maximale Probezeitdauer identisch mit der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Das führt verständlicherweise zu Verwechslungen.