Vertragsstrafen: Mit diesen Arbeitsvertrag-Formulierungen sichern Sie Ihre Rechte
Vertragsbruch – Ihr Mitarbeiter hält sich nicht an die Vereinbarungen
Diese Vertragsstrafe können Sie speziell für die Fälle einsetzen, in denen Ihr Mitarbeiter
- ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und
- ohne rechtfertigenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder
- vorsätzlich und rechtswidrig die Arbeit überhaupt nicht aufnimmt.
Soll Ihre Vertragsstrafe auch den Fall der von Ihrem Mitarbeiter schuldhaft veranlassten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers umfassen, müssen Sie das ausdrücklich vereinbaren. Solche Vertragsstrafen sind in den meisten Arbeitsverträgen enthalten.
Wann Vertragsstrafen unwirksam sind
Die aktuelle Rechtsprechung des BAG lässt entsprechende Vertragsstrafevereinbarungen zu. Nur Vertragsstrafeversprechen, die den Mitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam, § 307 Absatz 1 BGB (BAG, Urteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 196/03; in: AP Nr. 3 zu § 309 BGB).
So ein Fall liegt beispielsweise vor, wenn Ihr Mitarbeiter gezwungen wird, eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zu zahlen, die seine Existenz bedrohen würde.
Eine Muster-Formulierung im Falle der Kündigung vor Dienstantritt lautet wie folgt:
„Die Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. Falls der Mitarbeiter trotzdem vor Dienstantritt kündigt oder den Dienst nicht vereinbarungsgemäß antritt, ist er verpflichtet, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines ½ Brutto-Monatsgehalts zu zahlen.“
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie folgende Formulierung verwenden:
„Beendet der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Probezeit, ohne die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, ist er verpflichtet, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate errechneten Brutto- Monatsgehalts zu zahlen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der vereinbarten Probezeit auf Grund der vom Mitarbeiter begangenen Pflichtverstöße dazu berechtigt ist, diesem fristlos zu kündigen.“
Wettbewerbsverbote – Keine Chance für Konkurrenz aus dem eigenen Haus
Häufig finden sich auch Vertragsstrafen als so genanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf Ihr Mitarbeiter Ihnen als früherem Arbeitgeber grundsätzlich beliebig Konkurrenz machen.
Speziell im Vertrieb oder im Außendienst werden deshalb zur Sicherung der Marktposition nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart.
Solche Vertragsstrafen sind zur Sicherung der vom ehemaligen Mitarbeiter einzuhaltenden Verpflichtungen aus dem Wettbewerbsverbot zulässig, § 75c HGB.
Hier lautet eine Muster-Formulierung wie folgt:
„1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu werden, das zum Arbeitgeber im Wettbewerb steht. Ebenso verpflichtet er sich, innerhalb der Dauer des Wettbewerbsverbots kein solches Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen.
2. Für den Fall des Verstoßes gegen dieses Wettbewerbsverbot wird der Mitarbeiter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von … € zu zahlen. Liegt ein Dauerverstoß vor, wird die Vertragsstrafe jeden Monat neu geschuldet. Der Arbeitgeber behält sich ausdrücklich vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
3. Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeite r für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der vertragsmäßigen Vergütung, die der Mitarbeiter zuletzt bezogen hat. Auf diese Entschädigung hat der Mitarbeiter sich den anderweitig bezogenen Erwerb gemäß § 74c HGB anrechnen zu lassen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Höhe seines Verdienstes aus der Verwertung seiner Arbeitskraft dem Arbeitgeber mitzuteilen und seine Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers durch prüfbare Unterlagen zu belegen.“
Vertragsstrafen: Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
Ihre Betriebsgeheimnisse sind Ihnen sicherlich Gold wert. Deshalb haben Sie auch ein großes Interesse daran, dass Ihre Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht als allgemeine vertragliche Nebenpflicht einhalten. Diese Verschwiegenheitspflicht verpflichtet Ihre Mitarbeiter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
In den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie deshalb vereinbaren, dass Ihre Mitarbeiter auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind.
Die Sicherung einer solchen Vereinbarung durch eine Vertragsstrafe ist grundsätzlich im Rahmen der §§ 305 ff. BGB zulässig (BAG, Urteil vom 15.12.1987, Aktenzeichen: 3 AZR 109/87).
Eine Muster-Formulierung lautet wie folgt:
„1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm innerhalb oder außerhalb des Betriebs bekannt geworden sind, während der Dauer seiner Beschäftigung und auch nach deren Beendigung zu wahren. Das gilt auch für alle betrieblichen Angelegenheiten, Vorgänge, Verträge und Geschäftsbeziehungen, die vom Auftraggeber oder Arbeitgeber als Vorgänge vertraulicher Natur schriftlich oder mündlich bezeichnet wurden oder als solche zu erkennen sind.
2. Verstößt der Mitarbeiter gegen seine Verschwiegenheitspflicht, beträgt die Höhe der von ihm zu zahlenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate errechnetes Brutto-Monatsgehalt.“