Achtung: Diese Klauseln sind im Ausbildungsvertrag verboten!

Die Vertragsfreiheit hat bei Auszubildenden Grenzen, die Sie als Arbeitgeber unbedingt beachten müssen.

Folgende Vereinbarungen sind unwirksam:

So genannte Weiterarbeitsklauseln für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung sind unzulässig, § 12 Absatz 1 BBiG. Als Weiterarbeitsklausel wird eine Vereinbarung bezeichnet, nach der Ihr Auszubildender vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausdrücklich anzeigen muss, dass er mit Ihnen als ausbildendem Betrieb nach Ende der Ausbildung kein Arbeitsverhältnis eingehen will.

Kündigungsausschlussklauseln, die die Möglichkeit des Auszubildenden beschränken, nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf einer bestimmten Zeit zu kündigen.

Wettbewerbsabreden, die dem Auszubildenden nach Ende der Ausbildung eine Berufsausübung amAusbildungsort untersagen.

Kostenübernahmevereinbarungen durch den Auszubildenden, beispielsweise für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, wenn er nach Abschluss der Ausbildung nicht für eine bestimmte Zeit als Mitarbeiter imehemaligen Ausbildungsbetrieb tätig wird.

Rückzahlungsvereinbarungen des Auszubildenden, zum Beispiel für ein Weihnachtsgeld, falls dieser vor einem bestimmten nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses liegenden Termin das nachfolgende Arbeitsverhältnis kündigt.

Zahlungsverpflichtungen des Auszubildenden, wonach er für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat. Unzulässig sind hier insbesondere

  • Entschädigungszahlungen, auch für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • die Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eine Ausbildung,
  • der Kauf eines Ausbildungsplatzes durch die Eltern des Auszubildenden oder
  • die Kostenübernahme für eine Fahrerlaubnis bei einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Untersagt sind auch Vertragsstrafenregelungen, Beschränkungen oder Ausschluss von Schadenersatzansprüchen oder Verabredungen über Schadenspauschalisierungen.