Aushilfen: So regeln Sie eine Krankheitsvertretung rechtssicher
Das Problem: Wir wissen ja nicht, wann der kranke Mitarbeiter wieder gesund ist.
Krankheitsvertretung: Auf eine Zweckbefristung zurückgreifen
Die Antwort: In Ihrem Fall können Sie den Vertrag tatsächlich nicht kalendermäßig auf einen festen Termin befristen. Sie müssen auf eine Zweckbefristung zurückgreifen. Dabei empfiehlt sich folgende Formulierung:
„Der Mitarbeiter wird befristet zur Vertretung des erkrankten Kollegen … eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet an dem Tag, an dem der Vertretene seine Arbeit wieder aufnimmt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Der Hinweis auf das mögliche Ausscheiden des erkrankten Mitarbeiters ist vor allem wichtig, wenn er selbst nur befristet beschäftigt oder schwer erkrankt ist. Kehrt der erkrankte Mitarbeiter nicht zurück, müssen Sie ohne diesen Hinweis die Ersatzkraft möglicherweise dauerhaft beschäftigen.
Krankheitsvertretung: Wann der zweckbefristete Arbeitsvertrag wieder endet
Beachten Sie: Gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag frühestens 2 Wochen, nachdem Sie Ihren Mitarbeiter über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (hier: Rückkehr oder Ausscheiden des vertretenen Mitarbeiters) schriftlich informiert haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Mitarbeiter.