Kurzfristige Beschäftigung: Wo Sie Ihre Aushilfe anmelden

Aushilfen, die Sie nicht ständig benötigen, können Sie als "kurzfristig Beschäftigte" einstellen. Ein solcher Job ist sozialabgabenfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Bei diesen Stellen müssen Sie Ihre Aushilfe anmelden.

Aushilfen, die Sie nicht ständig benötigen, können Sie als „kurzfristig Beschäftigte“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) einstellen. Ein solcher Job ist sozialabgabenfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Bei diesen Stellen müssen Sie Ihre Aushilfe anmelden.

Meldung und Umlagen: Aushilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden

Jeden kurzfristig Beschäftigten müssen Sie bei der Minijob- Zentrale (www.minijob-zentrale.de) anmelden und später wieder abmelden. Auch eventuelle Änderungen während der Vertragslaufzeit sind meldepflichtig.

Ist die Aushilfe am 31.12. noch nicht wieder abgemeldet, erstatten Sie zudem eine Jahresmeldung.

Auch wenn Sie für kurzfristig Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten, fallen Umlagen an.

Die Insolvenzgeldumlage ist immer zu zahlen. Die Umlagen U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) und U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) sind Pflicht, wenn Sie bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigen; die U2 fällt auch an, wenn nur Männer für Sie tätig sind.

Sie berechnen die Umlagen vom monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt:

  • 0,6 % für die Umlage U1
  • 0,07 % für die Umlage U2
  • 0,1 % für die Insolvenzgeldumlage

Errechnen Sie die Umlagen, und melden Sie sie der Minijob-Zentrale mit dem sogenannten Beitragsnachweis (darin fassen Sie alle Abgaben für Ihre kurzfristig Beschäftigten und Ihre 400-Euro-Kräfte zusammen). Fällig sind die Beiträge für einen Monat am drittletzten banküblichen Arbeitstag dieses Monats. Der Beitragsnachweis muss aber bereits 2 Tage vor Fälligkeit der Beiträge eingehen.

Lohnsteuer: Aushilfe beim Finanzamt anmelden

Da das Einkommen der kurzfristig beschäftigten Aushilfe lohnsteuerpflichtig ist, ist eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt notwendig. Darin fassen Sie die Lohnsteuern für alle Ihre Mitarbeiter zusammen.

Je nach Höhe der von Ihnen abzuführenden Lohnsteuer ist die Meldung nach Ablauf eines Monats, Quartals oder Jahres fällig. Besprechen Sie die Details am besten mit der Lohnsteuerstelle Ihres Finanzamts.

Unfallversicherung: Aushilfe bei der Berufsgenossenschaft anmelden

Bei der Berufsgenossenschaft müssen Sie die Aushilfe nur anmelden, wenn es sich um Ihren ersten Mitarbeiter handelt.

Ansonsten brauchen Sie sie nicht einzeln zu melden, sondern nehmen den Lohn, den Sie insgesamt zahlen, in den jährlichen Entgeltnachweis an die Berufsgenossenschaft auf. Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist ein kurzfristig beschäftigter Mitarbeiter per Gesetz versichert.