Wechsel von kurzfristiger Beschäftigung zu Festanstellung bei gleichem Arbeitgeber. Frau mit Klemmbrett.

Wechsel kurzfristige Beschäftigung in sozialversicherungspflichtige Festanstellung

Haben sich der kurzfristig Beschäftigte und der Arbeitgeber im Arbeitsmodell dieses Minijobs gut arrangiert, kann bei erhöhtem Bedarf im Unternehmen eine Festanstellung winken. Aber ist der Übergang vom Minijob zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung direkt und ohne größere Hürden umsetzbar?
Inhaltsverzeichnis

Kurzfristige Beschäftigung – danach Festanstellung beim gleichen Arbeitgeber?

Ein Arbeitnehmer, der zuvor eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, darf danach beim gleichen Arbeitgeber fest angestellt werden, also in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übernommen werden. Beim Wechsel aus der kurzfristigen Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Festanstellung sind keine zeitlichen Beschränkungen zu beachten. Voraussetzung ist, dass die vorangegangene kurzfristige Beschäftigung selbst ordnungsgemäß im Rahmen der geltenden Zeitgrenzen ausgeübt wurde.

Worauf beim Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung achten?

Arbeitgeber müssen beim Übergang einer kurzfristigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einige wenige Punkte beachten, wie die Ab- und Anmeldungen bei der Sozialversicherung.

Schließlich zeichnet sich das neue Arbeitsverhältnis nicht nur durch eine höhere Anzahl der Arbeitsstunden und Erhöhung des monatlichen Verdientes zugunsten des Arbeitnehmers aus. Was sich jedoch in besonderem Maße ändert, sind die Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung. Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung an. Beim Wechsel in eine Festanstellung kommt mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages die volle Versicherungspflicht zum Zuge.

Dabei ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, den Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung an den jeweiligen Sozialversicherungsträger zu melden.

Abmeldung Minijob und Anmeldung Festanstellung – Meldegründe und Fristen

In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Schritte bzw. Meldegründe aufgelistet:

Abmeldung der kurzfristigen Beschäftigung bei: Minijob-Zentrale
Meldegrund30 – Abmeldung (spätestens nach sechs Wochen)11
Meldezeitraum bzw. Beginnz. B. von 01.03. – 30.06.20261. Juli 2026
Personengruppe110101
Beitragsgruppe00001111
MeldeentgeltSumme Verdienst –

Als Meldefrist ist der Zeitpunkt der nächsten Gehaltsabrechnung heranzuziehen. Die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale bzw. die Anmeldung bei der entsprechenden Krankenkasse muss jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem Wechsel in die Vollzeitstelle erfolgt sein.

Praxisbeispiel

Frau Meyer arbeitet vom 1. März bis 30. Juni 2026 an durchschnittlich 3 bis 4 Tagen pro Woche als kurzfristig Beschäftigte in einem Unternehmen, insgesamt an 60 Arbeitstagen. Da sie regelmäßig weniger als 5 Tage pro Woche arbeitet, ist für die Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen maßgeblich, nicht die 3-Monats-Grenze. Diese Grenze wird mit 60 Arbeitstagen nicht überschritten.

Zum 1. Juli 2026 übernimmt sie eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung mit 30 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss Frau Meyer nun in zwei Schritten melden. Zunächst erfolgt die Abmeldung aus der kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit Meldegrund 30, Personengruppe 110 und Beitragsgruppe 0000, wobei der Zeitraum vom 1.3. bis 30.6.2026 angegeben wird. Parallel dazu meldet der Arbeitgeber Frau Meyer zum 1. Juli 2026 bei ihrer zuständigen Krankenkasse an, jetzt mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111, da ab diesem Zeitpunkt die volle Sozialversicherungspflicht gilt. Beide Meldungen müssen spätestens mit der nächsten Gehaltsabrechnung erfolgen, in jedem Fall aber innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungswechsel.