Minijobs: Wann Darlehen die 400-Euro-Grenze gefährden

Auch oder vor allem Ihre Minijobber bitten Sie möglicherweise irgendwann um ein Darlehen. Dann sollten Sie jedoch vorsichtig sein.

Erhält ein Mitarbeiter von Ihrem Unternehmen ein Arbeitgeberdarlehen, kann das steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sein und damit bei Minijobbern zum Überschreiten der 400-€-Grenze führen. Die Voraussetzungen hierfür haben sich wieder einmal geändert (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 1.10. 2008, AZ: IV C 5 – S 2334/07/ 0009).

Minijobs: Wann ein Darlehen einen geldwerten Vorteil darstellt

Gewähren Sie einem Minijobber ein Darlehen, hängt es in erster Linie von der Verzinsung ab, ob die Darlehensgewährung einen geldwerten Vorteil darstellt oder ob Sie nicht von steuer- und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ausgehen müssen. Die Bedingungen hierfür haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert:

1. Bis Ende 2007 mussten Sie bei der Darlehensgewährung von Zinsvorteilen und damit von Arbeitsentgelt ausgehen, wenn

a) der Effektivzins Ihres Darlehens 5% unterschritt

b) und die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € überschritt.

2. Seit 1.1.2008 bemessen Sie den geldwerten Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen marktüblichem Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter an Sie zahlen muss. Die Freigrenze von 2.600 € wurde mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 abgeschafft.

3. Mit seinem aktuellen Schreiben hat das BMF die Freigrenze von 2.600 € wieder eingeführt. Dies gilt sogar rückwirkend zum 1.1.2008.

Das bedeutet: Erhält Ihr Mitarbeiter von Ihnen ein Darlehen, das den Betrag von 2.600 € nicht überschreitet, führt dies zu gar keinem steuerpflichtigen Zinsvorteil und damit auch nicht zu Arbeitsentgelt. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn Sie auf eine Verzinsung vollständig verzichten. Ist der Darlehens betrag höher und zahlt Ihr Mitarbeiter das Darlehen in monatlichen Raten zurück, müssen Sie dann keinen Zinsvorteil mehr versteuern, wenn die Darlehensrestschuld unter den Betrag von 2.600 € sinkt.

Minijobs: So bleiben Darlehen über 2.600 Euro beitragsfrei

Benötigt der Mitarbeiter ein Darlehen, das die Freigrenze übersteigt, sollten Sie es zum marktüblichen Zinssatz verzinsen. Dann resultiert aus dem Darlehen ebenfalls kein geldwerter Vorteil. Ob das der Fall ist, stellen Sie folgendermaßen fest.

  1. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen marktüblichem und konkretem Zinssatz, den der Mitarbeiter zahlen muss.
  2. Maßgeblich ist dabei während der gesamten Vertragslaufzeit der Zinssatz, den Sie bei Vertragsschluss vereinbart haben. Ausnahme: Sie haben einen variablen Zinssatz vereinbart.

Tipp: Auch wenn es zu einem geldwerten Vorteil kommt, muss das nicht das „Aus“ für die 400-€-Beschäftigung bedeuten: Gehört die Vergabe von Darlehen zum Geschäftsfeld Ihres Unternehmens (z. B. Als Bank), dürfen und müssen Sie den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen. Liegt das aus dem Zinsvorteil resultierende Arbeitsentgelt unter 1.080 € jährlich, dürfen Sie es unberücksichtigt lassen. Zählt die Vergabe von Darlehen nicht zum Geschäftsfeld Ihres Unternehmens, müssen und dürfen Sie die monatliche Freigrenze von 44 € beachten.

Minijobs: Wie Sie den korrekten Zinssatz ermitteln

Aus Vereinfachungsgründen dürfen Sie für die Beurteilung dafür, ob ein Zinssatz marktüblich ist, die bei Vertragsschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze heranziehen und hiervon einen Abschlag von 4% vornehmen. Den jeweiligen Zinssatz finden Sie im Internet bei der Bundesbank.

Berechnungsbeispiel in 4 Schritten: Ihr Unternehmen gewährt einem Minijobber ein Darlehen von 4.000 € zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 2% jährlich bei einer Laufzeit von 2 Jahren.

  1. Der maßgebliche Effektivzinssatz beträgt 5,8% (Laufzeit 1 bis 5 Jahre, Kredit an private Haushalte, seit August 2008).
  2. Abzüglich 4% von 5,8% (= 0,232) ergibt sich ein Maßstabzinssatz von 5,57%.
  3. Der geldwerte Vorteil für den Mitarbeiter beträgt daher 3,57% (5,57% – 2%).
  4. Das sind monatlich 11,9 € (3,57% von 4.000 € : 12).

Ergebnis: Da die Freigrenze von 44 € monatlich nicht überschritten ist (s. o.), können Sie den Zinsvorteil steuer- und sozialversicherungsfrei belassen und müssen ihn nicht zum Arbeitsentgelt des Minijobbers zählen. Die 400-€- Grenze ist nicht in Gefahr.