In 6 Schritten erfolgreich Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat aushandeln

Als Arbeitgeber sollten Sie sich bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat bewusst eine gute Ausgangsposition schaffen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Betriebsvereinbarung schließen wollen.
Inhaltsverzeichnis

Mit dem Betriebsrat verhandeln: In wenigen Schritten zur optimalen Betriebsvereinbarung

Bedenken Sie, dass der Betriebsrat häufig einen kundigen Gewerkschaftssekretär zur Seite hat, der die Betriebsvereinbarung auf Herz und Nieren prüft. Wichtig ist deshalb, dass Sie in jeder Verhandlung mit Ihrem eigenen Entwurf einer Betriebsvereinbarung als Verhandlungsgrundlage auftreten können.

Optimal bei der Verhandlung gehen Sie dann in diesen 6 Schritten vor:

1. Schritt: Vorbereitung der Betriebsvereinbarung

Klären Sie als Arbeitgeber unbedingt, was Sie mit der konkreten Betriebsvereinbarung regeln wollen oder müssen. Hierüber sollten Sie sich nämlich vor Beginn der Verhandlungen mit dem Betriebsrat im Klaren sein. Unter Umständen müssen Sie dabei innerhalb Ihres Unternehmens Abstimmungsprozesse durchführen.

Erst danach können Sie den nächsten Schritt einleiten. Fast immer ist es sinnvoll, dass Sie als Arbeitgeber einen eigenen Entwurf einer Betriebsvereinbarung für die Verhandlungen mit dem Betriebsrat vorlegen. Lassen Sie sich also das Heft des Handelns nicht aus der Hand nehmen!

2. Schritt: Erfolgreiche Verhandlungen mit dem Betriebsrat

Jetzt können die eigentlichen Verhandlungen mit dem Betriebsrat beginnen. Als Arbeitgeber sollten Sie sich darauf gefasst machen, dass der Betriebsrat mit einem eigenen Entwurf einer Betriebsvereinbarung aufwartet oder Ihren Entwurf zunächst kritisch prüft.

Ziel beider Betriebsparteien ist es, möglichst die eigenen Interessen durchzusetzen. Bedenken Sie also auch, dass Sie in Ihren Entwurf einen bestimmten Anteil „Verhandlungsmasse“ einbringen, die Sie sich dann vom Betriebsrat in zähen Gesprächen abringen lassen können.

Ziel der Verhandlungen ist natürlich eine Einigung. Kommt diese Einigung nicht zustande, sollten Sie trotzdem alles daran setzen, eine innerbetriebliche Einigung zu erreichen. Oft reicht eine kurze Verhandlungspause von einigen Tagen oder die Hinzuziehung eines externen Moderators, der den „Verhandlungsknoten“ entwirren kann. Der Weg zur Einigungsstelle sollte als Allerletztes eingeschlagen werden. Er kostet Sie nur Geld und Zeit.

3. Schritt: Formulierung der Betriebsvereinbarung

Nach der Einigung oder parallel in den Verhandlungen sollten Sie sich über den Inhalt der Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat endgültig einigen. Insbesondere sollten Sie dabei auch auf eine rechtliche Prüfung Wert legen.

Wichtig: Jede Ihrer Betriebsvereinbarungen muss schriftlich verfasst sein und folgende Inhalte in jedem Fall aufweisen:

  • Regelungsinhalt in der Überschrift
  • genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
  • einen präzisen Geltungsbereich
  • die Regelungen im Einzelnen
  • genaues Datum des Inkrafttretens
  • die festgelegte Kündigungsfrist
  • mögliche Nachwirkung.

Zusätzlich sollten Sie immer darauf achten, dass Ihre Betriebsvereinbarung

  • verständliche Formulierungen enhält,
  • knappe, präzise Sätze aufweist,
  • keine unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet, die Interpretationen ermöglichen,
  • Missverständnisse ausschließt,
  • im Zweifel mögliche Unklarheiten präzise definiert.

4. Schritt: Jetzt ist der Betriebsrat am Zug

Schließlich muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss herbeiführen und die Betriebsvereinbarung abschließend beraten. Beachten Sie bitte, dass Mängel bei der Beschlussfassung zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung führen können. Ohne Nachweis eines Betriebsratsbeschlusses sollten Sie als Arbeitgeber nie eine Betriebsvereinbarung unterzeichnen.

5. Schritt: Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung muss von Ihrem Betriebsrat und Ihnen unterzeichnet werden, § 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ist dies nicht der Fall, ist die Betriebsvereinbarung unwirksam, § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Tipp: Lassen Sie zunächst den Betriebsrat unterzeichnen und sich den Beschluss des Betriebsrats nachweisen. Ohne entsprechenden Beschluss des Betriebsrats ist die Betriebsvereinbarung schwebend unwirksam und kann nur durch einen Genehmigungsbeschluss des Betriebsrats rückwirkend genehmigt werden, § 177 Absatz 1 BGB.

Achtung: Ihre Unterschrift ist nur für den Fall entbehrlich, wenn die Einigungsstelle beim Arbeitsgericht durch Spruch entscheidet. Hier reicht dann die Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden, § 76 Absatz 3 Satz 4 i. V. mit 77 Absatz 2 Satz 2 BetrVG.

6. Schritt: Bekanntgabe der Betriebsvereinbarung

Als Letztes ist die Betriebsvereinbarung von Ihnen durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu geben, § 77 Absatz 2 BetrVG. Es reicht aus, wenn bekannt ist, wo die Betriebsvereinbarung eingesehen werden kann, zum Beispiel in der Personalabteilung.