Betriebsversammlung: Einberufung, Teilnehmer und Beschlussfassung

Betriebsversammlung: Einberufung, Teilnehmer und Beschlussfassung

Dieser Artikel beschäftigt sich im Detail mit der Betriebsversammlung in Unternehmen. Er erklärt den Zweck von Betriebsversammlungen und behandelt die typischen Themen, die auf Betriebsversammlungen erörtert werden. Ebenso geht die Abhandlung darauf ein, wann und wie häufig und in welchem Rahmen eine Betriebsversammlung stattfindet, welche Mitarbeiter teilnehmen dürfen und wer eine Betriebsversammlung einberuft.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Betriebsversammlung?

Eine Betriebsversammlung ist eine wichtige innerbetriebliche Zusammenkunft, an der in der Regel die gesamte Belegschaft zusammen mit dem Betriebsrat teilnimmt. Die Betriebsversammlung ist ein Organ der Betriebsverfassung und im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Jedoch hat die Betriebsversammlung keine Vertretungsmacht und kann keine Willenserklärungen im Namen der Arbeitnehmer abgeben. 

Betriebsversammlungen finden grundsätzlich viermal im Jahr, also einmal im Quartal statt. Es kann jedoch – je nach Anlass – eine außerordentliche Betriebsversammlung stattfinden.

Die Betriebsversammlung findet in der Regel nicht öffentlich statt. Die Organisation und Leitung obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden. 

Was ist der Zweck von Betriebsversammlungen?

Betriebsversammlungen werden abgehalten, um aktuelle Themen von betrieblicher Wichtigkeit zu besprechen, Entscheidungen zu treffen, anstehende Projekte zu planen und Ideen und Meinungen auszutauschen. 

Die Betriebsversammlung ermöglicht eine offene Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft. Die Geschäftsleitung wird in den meisten Fällen ebenfalls eingeladen, um aus ihrer Sicht Entwicklungen im Unternehmen zu erklären. 

Was ist der Unterschied zwischen Mitarbeiterversammlungen und Betriebsversammlungen?

Eine Betriebsversammlung muss von der Mitarbeiterversammlung abgegrenzt werden, mit der Arbeitgeber seine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung und Erörterung von betrieblichen Angelegenheiten erfüllen kann. 

Die Teilnahme an einer Mitarbeiterversammlung ist für die gesamte Belegschaft, also für jeden Beschäftigten verpflichtend. Mitarbeiterversammlungen dürfen nicht als Ersatz für Betriebsversammlungen genutzt werden. 

Setzt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der üblichen Arbeitszeit an, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrats. 

Welche Inhalte behandelt eine Betriebsversammlung?

Auf Betriebsversammlungen ist vor allem ein Inhaltspunkt verpflichtend: der Tätigkeitsbericht des Betriebsrates. Die restliche Agenda entsteht durch vorherige Anträge. Der Betriebsrat hat die Verantwortung, die Tagesordnung für die Betriebsversammlung vorab zu erstellen. Es werden Anträge von wahlberechtigten Arbeitnehmern oder dem Arbeitgeber berücksichtigt, sofern sie den reibungslosen Ablauf der Versammlung nicht gefährden. 

Es dürfen gleichzeitig ausschließlich Inhalte und Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die auch in einer Betriebsversammlung behandelt werden dürfen und den Betrieb oder die Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar betreffen.

Die Tagesordnung kann betriebliche, tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Themen sowie Fragen zur Frauenförderung und Vereinbarkeit von Familien und Beruf beinhalten.

Kann die Tagesordnung kurzfristig geändert werden?

Grundsätzlich kann die Tagesordnung nicht einfach nach Belieben kurzfristig geändert werden. Schließlich muss diese allen Teilnehmern bereits im Vorfeld zukommen. Eine kurzfristige Erweiterung der Tagesordnung einer Betriebsversammlung ist demnach nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Alle geladenen Betriebsratsmitglieder bzw. die sie vertretenden Ersatzmitglieder sind erschienen und zusätzlich
  • sind alle Mitglieder mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden.

Kommt eine einstimmige Einigung nicht zustande, kann darüber nicht hinweggegangen werden. In diesem Fall bleibt der oder dem Vorsitzenden nur, eine neue Sitzung einzuberufen und in der entsprechenden Tagesordnung zu dieser Sitzung diesen TOP dann aufzunehmen.

Wann und wie häufig müssen Betriebsversammlungen stattfinden?

Der § 43 erläutert ebenfalls, wie häufig Betriebsversammlungen durchgeführt werden müssen. Der Gesetzgeber gibt vor, dass der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen sollte. 

Betriebsversammlungen können abweichend als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, wenn Arbeitnehmer im Betriebs organisatorisch oder räumlich abgegrenzt sind und eine Gesamtbetriebsversammlung nicht zweckmäßig ist. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. 

Liegen besondere Gründe oder Anlässe vor, hat der Betriebsrat zusätzlich die Möglichkeit, in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung einzuberufen. 

Finden Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit statt?

Der § 44 BetrVG erklärt, dass alle Betriebsversammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden, während der Arbeitszeit stattfinden. Die Teilnahme an Versammlungen und die dafür aufgewendete Zeit müssen als Arbeitszeit vergütet werden. Das gilt sogar dann, wenn die Versammlungen außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die Fahrkosten für die Teilnahme an diesen Versammlungen zu erstatten.

Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat außerplanmäßig einberuft, müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Eine Ausnahme besteht, wenn Arbeitgeber und der Betriebsrat eine abweichende Regelung treffen. In der Praxis entscheiden Geschäftsleitungen häufig, dass derartige Betriebsversammlungen ebenfalls als Entgegenkommen während der bezahlten Arbeitszeit durchgeführt werden können. In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Gehalt der Mitarbeiter nicht kürzen.

Wo finden Betriebsversammlungen statt? 

Eine Betriebsversammlung findet in der Regel im Firmengebäude des Unternehmens statt. Häufig wird hierzu eine Mensa oder ein anderer großer Besprechungsraum genutzt, in dem alle Beschäftigten und Teilnehmer ausreichend Platz finden. 

Bei großen Unternehmen mit Tausenden von Beschäftigten, beispielsweise der Volkswagen AG oder anderen Konzernen, können für Betriebsversammlungen abweichend große Hallen gemietet werden, damit alle Beschäftigten die Möglichkeit der Teilnahme erhalten. 

Kann eine Betriebsversammlung online abgehalten werden?

Durch die Corona-Pandemie, die seit Anfang 2020 weltweit grassierte, war es nicht möglich, regelmäßige Betriebsversammlungen in Präsenz abzuhalten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im § 129 BetrVG eine Sonderregelung vorgesehen. Diese besagte, dass bis Betriebsversammlungen bis zum Ablauf des 7. April 2023 mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden durften, wenn sichergestellt war, dass ausschließlich teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlung war unzulässig. Gleiches galt für die Sitzungen der Einigungsstelle. 

Nach Auslaufen der Sonderregelungen dürfen Betriebsversammlungen ausschließlich in Präsenz abgehalten werden. Die üblichen Hygieneregeln zum Schutz vor ansteckenden Erkrankungen bei Präsenzveranstaltungen müssen weiterhin vorgehalten werden. 

Wer darf an Betriebsversammlungen teilnehmen?

Neben den angestellten Arbeitnehmern können an der Betriebsversammlung ebenfalls leitende Angestellte als Gäste teilnehmen, da sie gemäß § 5 BetrVG keine Arbeitnehmer sind. Weitere zugelassene Teilnehmer können: 

  • Im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer, 
  • Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, 
  • Betriebsfremde Mitglieder des Wirtschaftsausschusses,
  • Sachverständige, 
  • Dolmetscher sowie 
  • Beschäftigte ausländischer Tochterunternehmen sein. 

Bei den genannten Personengruppen müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber vorab dahingehend abstimmen, dass eine Teilnahme möglich ist. Bei strittigen Themen hat der Betriebsrat das Recht, leitende Angestellte, die Geschäftsleitung oder andere Teilnehmer temporär von der Betriebsversammlung auszuschließen. 

Wann dürfen Ersatz-Betriebsratsmitglieder teilnehmen?

Grundsätzlich sind die Ersatzmitglieder lediglich für die Betriebsrats-Sitzung einzuladen, wenn ein ursprüngliches Mitglied des Betriebsrates verhindert ist. Verhinderungsgründe sind zum Beispiel: Elternzeit, Krankheit, Kuraufenthalt, Mutterschaftsurlaub, Urlaub oder Teilnahme an einem Seminar.

In der Regel werden Sie es hierbei mit dem Fall zu tun haben, dass ein Betriebsratskollege nur zeitweilig verhindert ist. Das kann für eine Sitzung sein, kann allerdings auch über den Zeitraum einer Sitzung hinausgehen. Das Ersatzmitglied wird für den gesamten Zeitraum der Vertretung und damit also auch außerhalb der Sitzungen vollwertiges Betriebsratsmitglied.

Hat der Arbeitgeber stets ein Teilnahmerecht?

Der Arbeitgeber hat das Recht, an regelmäßigen Betriebsversammlungen, zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 BetrVG und auf seinen Antrag hin einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen. Bei allen diesen Veranstaltungen muss der Betriebsrat den Arbeitgeber rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einladen. 

Bei außerordentlichen Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat eigenständig oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberuft, hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Selbst wenn der Arbeitgeber nicht anwesend ist, sollte er über den Zeitpunkt und die Tagesordnung informiert werden.

Wer kann Betriebsversammlungen einberufen?

Betriebsversammlungen können entweder vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber einberufen werden. Das bedeutet, nicht jeder beliebige Arbeitnehmer kann eine Betriebsversammlung einberufen. 

Wie erfolgt die Einladung zur Betriebsversammlung?

Als Mitarbeiter im Betrieb müssen im Mindestfall eine Woche im Voraus über die anstehende Betriebsversammlung informiert werden. 

Diese Benachrichtigung kann auf verschiedene Arten erfolgen, beispielsweise durch einen Aushang am schwarzen Brett, eine Rundmail, das Intranet oder Handzettel. 

Im Falle von Dringlichkeit kann die Einladung kurzfristiger erfolgen. Die Entscheidung über die Betriebsversammlung und deren Einladung wird durch einen Beschluss des Betriebsrats während einer Betriebsratssitzung getroffen.

4 Tipps zur Vorbereitung der Betriebsversammlung!

Mit den folgenden vier Tipps bereiten Sie die Betriebsversammlung erfolgreich vor:

  1. Tipp: Als Betriebsrat sind Sie eigentlich nicht verpflichtet, die Termine mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Es ist dennoch ratsam, dies zu tun. Passt ihm ein von Ihnen vorgesehener Termin nicht, sorgen Sie unter Umständen bereits vor der Versammlung für unnötigen Ärger.
  2. Tipp: Legen Sie den Termin für eine Versammlung – gerade, wenn es um komplexe Angelegenheiten geht – in die erste Tageshälfte.
  3. Tipp: Um auch tatsächlich alle Kollegen zu erreichen, verschicken Sie die Einladungen am besten per Hauspost. Die Kollegen aus dem Außendienst und die Telearbeitnehmer schreiben Sie mit der Post an. Zudem sollten Sie die Einladung am Schwarzen Brett aushängen und ins Intranet stellen.
  4. Tipp: Die Reihenfolge, in der die einzelnen Punkte auf der Tagesordnung auftauchen, sollte der Dramaturgie, der Aktualität und der Wichtigkeit folgen. Planen Sie zudem nach jedem Tagesordnungspunkt ausreichend Zeit für Diskussionen ein.

Wie läuft eine Betriebsversammlung ab?

Der genaue Ablauf einer Betriebsversammlung kann je nach Unternehmen und den spezifischen Anforderungen variieren, aber im Allgemeinen umfasst die Versammlung folgende Schritte:

  • Tagesordnung erstellen: Der Betriebsrat ist im ersten Schritt dafür verantwortlich, die Tagesordnung der Betriebsversammlung auf Basis von Anträgen des Arbeitgebers oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu erstellen. 
  • Terminfestlegung und Einladung: Die Geschäftsleitung informiert die Mitarbeiter über den Termin, den Ort und die Uhrzeit der Betriebsversammlung. Dies geschieht in der Regel durch eine schriftliche Einladung per E-Mail, Intranet oder Aushänge an geeigneten Stellen im Unternehmen. 
  • Begrüßung und Einleitung: Die Betriebsversammlung beginnt mit einer Begrüßung durch den Betriebsratsvorsitzenden. In der Einleitung werden die Punkte der Tagesordnung der Betriebsversammlung erläutert und der allgemeine Rahmen abgesteckt.
  • Tätigkeitsbericht: Der Betriebsrat ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht abzugeben, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Stellung beziehen können. 
  • Behandlung der Tagesordnungspunkte: Nach dem verpflichtenden Tätigkeitsbericht von dem Betriebsrat geht der Betriebsratsvorsitzende zu den Tagesordnungspunkten über. Es folgen Diskussionen und Fragerunden sowie gegebenenfalls Abstimmungen und Beschlüsse.
  • Abstimmungen oder Beschlüsse: In einigen Fällen können auf Betriebsversammlungen auch Abstimmungen über bestimmte Themen oder Beschlüsse stattfinden. Dies kann beispielsweise bei der Wahl des Betriebsrats oder bei wichtigen Entscheidungen für das Unternehmen der Fall sein.
  • Abschluss und Dank: Die Betriebsversammlung endet mit einem Abschlusswort und einem Dank an die Mitarbeiter für ihre Teilnahme und ihr Engagement. 

Einmal im Jahr muss der Arbeitgeber außerdem einen dezidierten Rechenschaftsbericht abgeben. Hierbei muss der Arbeitgeber über die einzelnen Fachbereiche und Themen soweit informieren, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gefährdet werden.

Wer leitet die Betriebsversammlung?

Eine Betriebsversammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats vorbereitet und geleitet. Der Betriebsratsvorsitzende wird zuvor von den Betriebsratsmitgliedern gewählt.

Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber bei Betriebsversammlungen?

Gemäß § 43 BetrVG ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Demnach hat der Arbeitgeber also ein Recht auf Teilnahme.

Daneben haben Arbeitgeber bei einer Betriebsversammlung ein Sprachrecht. Er kann also ebenfalls über Tagesordnungspunkte diskutieren und aktiv mitreden.

Allerdings ist der der Geschäftsführer oder sein Vertreter ebenfalls dazu verpflichtet, im Mindestfall einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung in einem Tätigkeitsbericht über die folgenden Themenbereiche Auskunft zu geben: 

  • das Personal- und Sozialwesen, einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie 
  • die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, 
  • die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie 
  • den betrieblichen Umweltschutz. 

Welche Rechte haben die teilnehmenden Personen bei Betriebsversammlungen?

Jeder Arbeitnehmer, der an der Betriebsversammlung teilnimmt, darf Fragen stellen und zu den Tagesordnungspunkten seine Meinung äußern. 

Als Versammlungsleiter hat der Betriebsratsvorsitzende das Recht, die Versammlung inhaltlich und in Bezug auf den Zeitrahmen zu führen. Die Geschäftsführung hat bei den meisten Sitzungen ebenfalls das Recht, ihre Sicht der Dinge darzustellen. 

Bei einigen Themen darf der Betriebsrat von seinem Hausrecht Gebrauch machen und leitende Angestellte und die Geschäftsführung bitten, die Betriebsversammlung zeitweise zu verlassen. 

Inwieweit ist eine Betriebsversammlung beschlussfähig? 

Die Betriebsversammlung hat das Recht, Beschlüsse zu fassen. Jeder Arbeitnehmer, der teilnahmeberechtigt ist, kann Anträge stellen, ebenso wie der Betriebsrat. Die Beschlüsse werden durch eine einfache Mehrheit der Stimmen gefasst. Obwohl der Betriebsrat nicht an diese Beschlüsse gebunden ist, muss er sie in Bezug auf seine Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) berücksichtigen.

Gleichzeitig hat die Betriebsversammlung keine höhere Autorität als der Betriebsrat und darf diesem keine verbindlichen Anweisungen erteilen. Sie hat ebenso keine Befugnis, wirksame Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Es ist unzulässig, ein Misstrauensvotum gegen den Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder durchzuführen.

Wer übernimmt die Kosten der Betriebsversammlung?

Die Kosten für eine Betriebsversammlung übernimmt in der Regel der Arbeitgeber, da er die Mitarbeitergehälter während der Versammlung weiterbezahlt. Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung übernimmt der Arbeitgeber häufig ebenso die Kosten für Getränke und ein Catering oder andere Ausgaben, die in Verbindung mit der Betriebsversammlung anfallen.