Personalrat: Aufgaben, Rechte & Pflichten

Personalrat: Aufgaben, Rechte & Pflichten – und ab wann?

Der Ursprung der Mitbestimmung der Beschäftigten in Deutschland liegt in der freien Wirtschaft. Während des Ersten Weltkriegs wurde ein Teil der Mitbestimmungsrechte ebenfalls in staatlichen Unternehmen, beispielsweise in Rüstungsbetrieben und der Eisenbahnverwaltung übernommen. Daraus entwickelte sich im Laufe der Jahrzehnte die Personalvertretung oder der Personalrat, der die Hauptvertretung von Tarifbeschäftigten und Beamten darstellt, die in kommunalen und staatlichen Betrieben angestellt sind. Dieser Artikel geht detailliert darauf ein, welche Aufgaben und Pflichten der Personalrat auf Grundlage des Personalvertretungsgesetzes hat, wie Personalräte gewählt werden und ob Personalratsmitglieder ähnlich wie Mitglieder des Betriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist ein Personalrat?

Der Personalrat kann als Äquivalent des Betriebsrats definiert werden. Der Personalrat vertritt als demokratisch gewähltes Gremium die Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte und Beamte) und hat in vielen Bereichen der kommunalen Beschäftigung ein Mitbestimmungsrecht. Als Mediator vermittelt der Personalrat bei Konflikten und tritt im Dienststellen für die Umsetzung individueller Maßnahmen und Dienstvereinbarungen ein. 

Um welche Angelegenheiten kümmert sich der Personalrat?

Zu den Themenbereichen, die der Personalrat im Rahmen seiner Befugnisse behandeln darf, gehören auf Basis von § 61 BPersVG: 

  • Alle Angelegenheiten, die die Dienststelle oder ihre Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, zum Beispiel Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten,
  • Fragen der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, 
  • Fragen der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, 
  • Angelegenheiten der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie 
  • Fragen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Was ist der Unterschied zwischen Personalrat und Betriebsrat? 

Häufig werden der Betriebsrat und der Personalrat bei Fragen der Mitbestimmung in Unternehmen in einem Atemzug genannt. Dies ist nachvollziehbar, da sich beide Personalvertretungen zielorientiert für die Rechte von Beschäftigten einsetzen. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Gremien besteht darin, dass der Personalrat im öffentlichen Dienst gewählt wird, während der Betriebsrat die Personalvertretung in Unternehmen der freien Wirtschaft darstellt. 

Der Betriebsrat unterliegt den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), während der Personalrat auf Grundlage des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und der Länderpersonalvertretungsgesetze arbeitet. 

Was sind die Aufgaben des Personalrats?

Im Bundespersonalvertretungsgesetz werden im § 62 die allgemeinen Aufgaben des Personalrats dargelegt: 

  1. Beantragung dienststellenrelevanter Maßnahmen.
  2. Sorge dafür zu tragen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.
  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen. Falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken und das Ergebnis den Arbeitnehmern zu kommunizieren.
  4. Der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken sowie die Inklusion und Teilhabe sowie die Gleichstellung behinderter und sonstiger schutzbedürftiger Menschen sowie von älteren Beschäftigten zu fördern. 
  5. Die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, entgegenzuwirken. Dies betrifft im Besonderen die Bereiche Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den beruflichen Aufstieg.
  6. Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.
  7. Die Integration ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.
  8. Mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, eng zusammenzuarbeiten. 
  9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes in der Dienststelle zu fördern.

Welche Rechte hat der Personalrat? 

Dem Personalrat werden kraft Gesetzes unterschiedliche Rechte übertragen. Dieser werden in den § 65 bis 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes dargestellt: 

  • Das Unterrichtungs- und Informationsrecht zur Einsichtnahme in Dokumente oder zur Informierung über Sachverhalte, die im Rahmen seiner Tätigkeit von Relevanz sind.
  • Das Recht auf Mitbestimmung im Rahmen eines Stufenverfahrens bei Personalangelegenheiten, bei sozialen Angelegenheiten und bei organisatorischen Fragen, die die Dienststelle betreffen. 
  • Das Beteiligungsrecht zur Einbeziehung des Personalrates bei relevanten Entscheidungen und der betrieblichen Organisation (zum Beispiel von Urlaub oder bei der Erstellung von Dienstvereinbarungen).
  • Das Recht auf Anhörung bei Entscheidungen über Kündigungen oder auch Neueinstellungen durch den Arbeitgeber.

Da in Deutschland die einzelnen Bundesländer im Rahmen einer föderalen Ordnungsstruktur über Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, gelten neben dem Bundespersonalvertretungsgesetz die jeweiligen Personalvertretungsgesetze der Länder (LPVG).  Die Internetpräsenz von Verdi listet die unterschiedlichen Personalvertretungsgesetze der Länder auf, sodass Personalräte, Dienststellenleitung und Beschäftigte je nach Bundesland Zugriff auf die individuellen Regelungen haben. Mit einem Klick auf den Link wird man beispielsweise zum Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. 

Was ist bei der Anhörung des Personalrates für eine Kündigung zu beachten?

Die Anhörung des Personalrats muss der Arbeitgeber vornehmen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Dies gilt nicht nur für die ordentliche Kündigung, sondern für jede Kündigung. Letztendlich muss der Arbeitgeber den Personalratsvorsitzenden über die Kündigung informieren. Die Unterrichtung hat grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Diensträumen Ihrer Behörde stattzufinden.

Ihr Dienstherr hat folgende Informationen dem Personalrat mitzuteilen:

  • Personaldaten des zu kündigenden Arbeitnehmers,
  • die Sozialdaten (z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen oder auch eine Schwerbehinderung),
  • eindeutige Kündigungsabsicht,
  • Kündigungsgründe und
  • Art der Kündigung sowie
  • Zeitpunkt der Kündigung.

Ist eine Kündigung ohne Anhörung des Personalrates wirksam?

Nein, eine Kündigung ohne Anhörung des Personalrates ist nicht wirksam. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es stets erforderlich, den Personalrat vorab anzuhören und die Frist für die potenzielle Erhebung von Einwänden abzuwarten.

Welche Pflichten hat der Personalrat?

Der Personalrat besitzt nicht nur Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte, sondern muss auch speziellen Pflichten nachkommen. Dazu gehören: 

  • Der Personalrat soll konstruktiv, sachlich und fair mit der Dienststellenleitung zusammenarbeiten, und gleichzeitig die Interessen der Beschäftigten vertreten. 
  • Im Rahmen seiner Informationspflicht muss der Personalrat die Beschäftigten über seine Tätigkeit informieren. 
  • Es gilt Geheimhaltungspflicht. Der Personalrat ist verpflichtet, Informationen über Beschäftigte oder dienstliche Geheimnisse nicht zu veröffentlichen. Er ist zur Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze verpflichtet. 
  • Pflicht zum Einhalten von Fristen bei der Antragsstellung und bei der Wahl des Personalrats. Zum Beispiel ist der Personalrat auf Grundlage von § 21 BPersVG verpflichtet, spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats drei Wahlberechtigte zu bestellen, die als Wahlvorstand fungieren.

In welchen Einrichtungen kann ein Personalrat gebildet werden?

In den folgenden öffentlichen Unternehmen und Organisationen können Personalvertretungen gebildet werden: 

  • In den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden,
  • In allen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • In örtlichen oder überörtlichen Gerichten. 

Was ist der Hauptersonalrat?

Auf Bundes- und Landesebene kann es ebenfalls Personalräte geben: den Hauptpersonalrat. Der Hauptpersonalrat wirkt demnach bundes- oder landesweit und gilt als primäre Vertretung für die Interessen aller Arbeitnehmer von zum Beispiel einem Bundesland.

Ab wann kann ein Personalrat gegründet werden?

Die Bildung von Personalvertretungen wird im § 13 BPersVG geregelt. In Dienststellen, die in der Regel im Mindestfall fünf Wahlberechtigte beschäftigen, werden Personalräte gebildet, wenn drei Beschäftigte wählbar sind. Kleinere Dienststellen, in denen kein Personalrat gegründet werden kann, können einer benachbarten Dienststelle zugeordnet werden. 

Wie wird der Personalrat gewählt? 

Alle vier Jahre wird der Personalrat durch eine demokratische, unmittelbare und geheime Abstimmung unter den teilnahmeberechtigten Beschäftigten gewählt. Jeder Bewerber hat bei dieser wichtigen Entscheidung, die die Arbeitsplatzpolitik der Dienststelle für die nächsten vier Jahre prägen wird, eine Stimme. 

Im § 19 des BPersVG wird das Wahlverfahren spezifiziert: 

  • Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Personalvertretung in getrennten Wahlgängen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn die gemeinsame Wahl mehrheitlich beschlossen wird. 
  • Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird ausschließlich ein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Personenwahl statt. 
  • In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. 

Wer ist als Personalrat wählbar?

Wählbar als Personalrat sind Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. 

Wer ist bei der Personalratswahl wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Gesetz formuliert wenige Ausnahmen. Beispielsweise dürfen freigestellte Mitarbeiter oder Beschäftigte, die ihre Altersteilzeit im Blockmodell ausüben, den Personalrat nicht wählen. 

Was passiert, wenn ein gewähltes Personalratsmitglied die Wahl ablehnt?

Wenn ein gewähltes Personalratsmitlied die gewonnene Wahl ablehnt, rückt in der Regel der zur Wahl stehende Arbeitnehmer nach, der bei der Wahl die höchsten Stimmen hatte. Die Ersatzmitglieder rücken also nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nach. 

Wie groß muss der Personalrat sein? 

Dienststellengröße und wahlberechtigte BeschäftigteAnzahl der Personalräte
5 bis 201
21 bis 503
51 bis 1505
151 bis 3007
301 bis 6009
601 bis 1.00011

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte. In Dienststellen mit mehr als 5.000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte. Es können höchstens 31 Personalratsmitglieder gewählt werden. 

Was passiert bei zu wenigen Kandidaten für den Personalrat?

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich nicht genug Kandidaten für die Wahl des Personalrats finden lassen oder aber, dass sich mehrere Bewerber zur Wahl stellen, die Wahl aber nach Gewinn gar nicht annehmen. Hier stellt sich für Betrieb die Frage: Was passiert bei zu wenigen Kandidaten für die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Personalratsmitgliedern?

Lehnt ein gewähltes Personalratsmitglied die Übernahme des Amts ab oder finden sich zu wenige Kandidaten für die Wahl und wird dadurch die vorgesehene Stärke des Personalrats nicht erreicht, ist für die Zahl der Personalratsmitglieder die nächstniedrigere Behördengröße zugrunde zu legen. Das kann sogar dazu führen, dass nur noch ein Personalratsmitglied als Vertretung der Arbeitnehmer übrig bleibt. 

Ein Beispiel bei zu wenigen Kandidaten, die die Wahl zum Personalrat annehmen: In einer Dienststelle mit 46 Arbeitnehmern muss eigentlich ein Personalrat von drei Personen gewählt werden. Nach der Wahl nehmen allerdings nur zwei Kandidaten die Wahl an. Es gibt keine Nachrücker. In diesem Fall wird der Personalrat nur aus zwei Arbeitnehmern bestehen.

Ein Beispiel bei zu wenigen Kandidaten für die Wahl des Personalrats: In einer Dienststelle mit 46 wahlberechtigten Beschäftigten bewerben sich nur zwei Arbeitnehmer als Personalrat. Das hat zur Folge, dass es keine 3 Personalräte gibt, sondern das Gremium zunächst lediglich aus zwei Personen besteht.

Müssen neue Personalratsmitglieder gewählt werden, wenn die Arbeitnehmer-Anzahl steigt?

Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ist anhand der Belegschaftsstärke zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens zu bestimmen. Eine nach der Wahl eintretende Änderung der Arbeitnehmerzahl hat auf die Größe des Personalrats grundsätzlich keine Auswirkung. 

Ein Sonderfall gilt nach § 27 BPersVG: Eine Neuwahl muss erfolgen,

  • wenn sich die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Personalratswahl an gerechnet, 
  • um die Hälfte,
  • mindestens aber um 50,
  • erhöht oder reduziert hat. 

Wie lange dauert die Amtszeit von Personalräten?

Der Personalrat wird gemäß § 27 BPersVG alle vier Jahre gewählt. Die Personalratswahl finden im Wahljahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die eigentliche Amtszeit des Personalrats und der einzelnen Personalratsmitglieder beginnt am 01. Juni des Wahljahres. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf von vier Jahren. 

Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit kein neuer Personalrat oder hat die konstituierende Sitzung noch nicht stattgefunden, führt der Personalrat die Geschäfte kommissarisch für höchstens 2 Monate weiter. 

Genießen Personalratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz?

Personalratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats. Im Zweifelsfall kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststellenleitung eine außerordentliche Kündigung erwirken. 

Mitglieder des Personalrats dürfen grundsätzlich nicht gegen ihren Willen versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden. Eine Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats.

Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Personalrats?

Hier einige Fälle, in denen die Kündigung eines Personalratsmitglieds aus wichtigem Grund als wirksam angesehen wurde:

  • Fälschung eines ärztlichen Attests,
  • Aufhetzen der Belegschaft und Verbreitung von Lügen,
  • schwere Beleidigung vom Dienstherrn oder Vorgesetzten,
  • Bereicherung auf Kosten des Dienstherrn,
  • übertriebene oder falsche Angaben zur Personalratstätigkeit,
  • Diebstahl,
  • Privattelefonate auf Kosten des Dienstherrn,
  • parteipolitische Betätigung,
  • Spesenbetrug,
  • Verdacht einer Straftat,
  • Tätigkeiten gegen Arbeitskollegen,
  • Wahlwerbung, die in persönliche Ehrverletzungen ausufert und die Persönlichkeitsrechte anderer Mitarbeiter oder des Dienstherrn verletzt.

Wird die Tätigkeit als Personalrat vergütet?

Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt gemäß § 50 BPersVG unentgeltlich als Ehrenamt. Sie erhalten ihre vertraglich vereinbarte Vergütung für ihre Tätigkeit in der Dienststelle während ihrer Personalratstätigkeit, die regulär in der normalen Arbeitszeit ausgeübt wird.

Müssen Personalratsmitglieder von der Arbeit freigestellt werden?

Für ihre Arbeitszeit als Personalrat müssen Personalvertreter ohne Minderung der Dienstbezüge freigestellt werden. Den Vertretern ist laut § 51 BPersVG Dienstbefreiung in dem Umfang zu gewähren, die ihre Tätigkeit erfordert. Eine gänzliche Freistellung ist gemäß § 52 BPersVG für wenige Mitglieder des Personalrats möglich. Beispielsweise muss in einer Dienststelle mit 300 bis 600 Arbeitnehmern ein Personalrat komplett von seiner dienstlichen Tätigkeit als Hauptpersonalrat freigestellt werden.

Die Freistellungsquote kann sich erhöhen, wenn in der laufenden Amtsperiode die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zunimmt. Umgekehrt soll der Bedarf für die Freistellung eines Personalratsmitglieds oder mehrerer Personalratsmitglieder wieder entfallen, wenn in der laufenden Wahlperiode weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. 

Aber: Nur vorübergehende Schwankungen der Beschäftigtenanzahl sind unbeachtlich.

Was passiert bei Amtsniederlegung eines Personalratsmitgliedes?

Wenn ein Personalratsmitglied sein Amt niederlegt, wird das fehlende Mitglied durch ein Ersatzmitglied (Nachrücker bei der Wahl) ersetzt. Wenn keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind und der Personalrat nicht mehr die vorgesehene Größe hat, wird komplett neu gewählt.

Wann ist eine vorzeitige Neuwahl des Personalrates zu erfolgen?

In manchen Fällen muss eine vorzeitige Neuwahl des Personalrats erfolgen – und zwar unter folgenden Bedingungen:

  • die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder (nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder) ist unter die vorgeschriebene Zahl gesunken,
  • der Personalrat hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen oder
  • die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb ist dauerhaft und im großen Ausmaß gestiegen. 

Bei Punkt 1 und 3: Der unvollständige Personalrat kann die Amtsgeschäfte bis zur Wahl weiterführen, solange er beschlussfähig ist, also mindestens 50 % der vorgeschriebenen Mitglieder hat. Sie haben in so einem Fall also einen Wahlvorstand einzuberufen und die Wahl einzuleiten.