Gutschein verbuchen: Was steuerlich zu beachten ist

Das korrekte Verbuchen von Gutscheinen hat seine Tücken. Sie müssen dabei zwischen der Ertragsteuer und der Umsatzsteuer unterscheiden sowie zusätzlich auch noch danach, ob Sie einen Wertgutschein ausgestellt haben oder einen Gutschein über den Bezug einer bestimmten Lieferung/Leistung.

Das korrekte Verbuchen von Gutscheinen hat seine Tücken. Sie müssen dabei zwischen der Ertragsteuer (z. B. Einkommensteuer) und der Umsatzsteuer unterscheiden sowie zusätzlich auch noch danach, ob Sie einen Wertgutschein ausgestellt haben oder einen Gutschein über den Bezug einer bestimmten Lieferung/Leistung.

Wertgutschein verbuchen: Gutschein über einen bestimmten Eurobetrag

Sie verkaufen einen Gutschein, der zum Bezug von Waren/Leistungen im Wert eines bestimmten Eurobetrags berechtigt (z. B. “Büchergutschein im Wert von 30 Euro”).

Ertragsteuerlich gilt: Der Erwerber bezahlt den Gutschein, und so erzielen Sie eine Einnahme, über die Sie eine Rechnung/Quittung ausstellen. Diese Betriebseinnahme ist als “Erlös aus der Ausgabe eines Wertgutscheins” zu versteuern.

Lösen Sie später den Gutschein gegen eine Ware bzw. Leistung ein, werden Sie auch das mit einer Rechnung/ Quittung dokumentieren. Darin führen Sie die Art der Ware/Leistung sowie den Preis an und vermerken zusätzlich “Die Bezahlung erfolgte per Einlösung des Gutscheins Nr. xy”. Sie brauchen dann keine zusätzliche Einnahme zu versteuern (die Sie ja tatsächlich nicht haben). Verbuchen Sie ggf. den entsprechenden “Erlös aus der Ausgabe eines Wertgutscheins” auf das entsprechende Konto “Umsatzerlöse”.

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, beachten Sie zudem: Umsatzsteuerlich ist der Verkauf eines Wertgutscheins nichts anderes als der Umtausch eines Zahlungsmittels (Geld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein).

Die Herausgabe des Gutscheins ist also noch keine Warenlieferung oder Dienstleistung. Folglich führen Sie daraus keine Umsatzsteuer ab, und der Käufer des Wertgutscheins hat keinen Vorsteuerabzug – entsprechend weisen Sie in Ihrer Rechnung über den Verkauf des Wertgutscheins auch keine Umsatzsteuer aus.

Löst dann jemand den Gutschein gegen den Bezug von Waren/Leistungen ein, dann schreiben Sie demjenigen eine ordentliche Rechnung/Quittung, weisen darin die Umsatzsteuer aus und führen sie ans Finanzamt ab.

Gutschein über eine bestimmte Ware/Leistung verbuchen

Anders sieht es aus, wenn Sie einen Gutschein über “ein Jahresabonnement der Zeitschrift xy” oder “einen Trockenhaarschnitt” ausstellen. Der Erwerber des Gutscheins zahlt dann genau für diese Ware/Leistung.

Ertragsteuerlich gilt: Sie stellen dem Erwerber des Gutscheins eine Rechnung/Quittung aus, in der die Ware bzw. Leistung mit ihrem Preis aufgeführt ist.

Diese Betriebseinnahme ist ganz normal als Umsatzerlös zu versteuern. Wird der Gutschein später eingelöst, stellen Sie darüber keine erneute Rechnung/Quittung aus, sondern behalten nur den Gutschein ein.

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, weisen Sie die Umsatzsteuer direkt in der Rechnung über den Verkauf des Gutscheins aus und führen die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Bei der Einlösung des Gutscheins müssen Sie das dann natürlich nicht noch einmal machen.

Wird der Gutschein endgültig nicht oder mit einem veränderten Betrag eingelöst, ist die angemeldete und bereits abgeführte Umsatzsteuer von Ihnen entsprechend zu berichtigen.